Manifestkontrollen durch das Veterinär- und Einfuhramt
Im Rahmen der veterinärrechtlichen Überwachung von aus Drittländern in die EU verbrachten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist von der zuständigen Grenzkontrollstelle zu überprüfen, ob alle veterinärrelevanten Sendungen der vorgeschriebenen Einfuhr- bzw. Durchfuhrkontrolle unterzogen worden sind. Daher sind durch das Veterinär- und Einfuhramt die Manifeste für alle in den Hamburger Hafen ankommenden Schiffe auf veterinärrelevante Sendungen zu kontrollieren.
Als Transportverantwortlicher für das Verbringen von Sendungen in den Hamburger Hafen sind Sie daher verpflichtet, uns die Manifeste vor Eintreffen der Schiffe zur Dokumentenprüfung vorzulegen. Wir bitten Sie diese in elektronischer Form an die dafür eingerichtete E-Mail-Adresse: GKS-Manifest@bgv.hamburg.de zu übersenden.
Auszüge aus den Rechtsgrundlagen
§ 3a Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
[..] Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist in elektronischer Form vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.[..]
§ 20 Abs. 2 Nr. 1a Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
[..] Ordnungswidrig [..] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt [..]
§ 40 Abs. 4 u. 5 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
[..] (4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die bei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben mit den Angaben der Manifeste übereinstimmen. Zu diesem Zweck können die Grenzkontrollstellen verlangen, dass die Manifeste in elektronischer Form vorgelegt werden.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.[..]
Artikel 6 Verordnung der Kommission (EG) Nr. 136/2004 22 Januar 2004, zuletzt geändert durch (EG) Nr. 206/2009 (EU ABl. Nr. L 77, 24.03.2009, S. 1)
[..] Um zu gewährleisten, dass alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Veterinärkontrollen unterzogen werden, koordinieren die zuständigen Behörden und die amtlichen Tierärzte des Mitgliedstaats ihre Arbeit mit anderen beteiligten Stellen, um alle sachdienlichen Informationen über die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen zu erfassen.
Die gilt vor allem für:
a) die den Zollbehörden zugänglichen Informationen;
b) die Manifeste von Schiffen, Booten, Zügen oder Flugzeugen;
c) andere Informationsquellen, die den Betreibern im Straßen-, Schienen-, See- oder Lufttransport zur Verfügung stehen.[..]

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