Für den Bezug einer Sozialwohnung ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Voraussetzung für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen. Die Berechnung ist immer individuell. Persönliches Erscheinen ist in der Regel notwendig. Wird ein Dringlichkeitsschein ausgestellt, ist es möglich Bewerbern Wohnungsunternehmen aufzugeben. Weiteres entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt, das nachfolgend als Download zur Verfügung steht.
Ansprechpartner
Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie über den Behördenfinder.