Pflichten des Arbeitgebers
Was muß der Arbeitgeber bei schwangeren Mitarbeiterinnen beachten?
(© Sternschnuppe1 / PIXELIO)
Dokumentation
Der Arbeitgeber muss der zuständigen Aufsichtsbehörde - in Hamburg dem Amt für Arbeitsschutz - unverzüglich die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin mitteilen (§ 5 Abs. 1 MuSchG).
Arbeitsplatzbeurteilung
Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die Beschäftigung nicht gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 MuSchG).
Um dies sicherzustellen, muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter gefährdet sein können, rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen (§ 1 MuSchArbV). Ergibt die Arbeitsplatzbeurteilung, dass die Sicherheit und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter bei Fortdauer der Beschäftigung nicht gewährleistet werden kann, sind Schutzmaßnahmen nach folgender Rangfolge zu treffen (§ 3 MuSchArbV):
- Der Arbeitgeber muss zuerst versuchen, eine Gefährdung der werdenden oder stillenden Mutter durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Veränderung der Arbeitszeit zu verhindern. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit des Arbeitsplatzwechsels zu prüfen. Verhindert ein Arbeitsplatzwechsel die Gefährdung nicht, so hat der Arbeitgeber als letzte Konsequenz die betroffene Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen.
- Über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen unterrichtet der Arbeitgeber die werdende oder stillende Mutter, die übrigen beschäftigten Arbeitnehmerinnen sowie die Mitarbeitervertretung (§ 2 MuSchArbV).
Merkblätter, Formulare und Anträge:
Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie als Merkblätter, Anträge und Formulare zusammengestellt. Sie finden zusätzlich weiterführende Links und Gesetzestexte

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