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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Kündigungsschutz

Mutterschutz und Elternzeit

Titelseite der Broschüre Titelseite der Broschüre "Kündigungsschutz während Mutterschutz und Elternzeit".

(BSG)

Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen wird im Mutterschutzgesetz  geregelt: werdende Mütter genießen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Dies gilt auch für die Probezeit. Das Kündigungsverbot kann nur in ganz besonderen Fällen mit einer entsprechenden Zulässigkeitserklärung des Amtes für Arbeitsschutz durchbrochen werden (§ 9 Abs. 3 Satz1 MuSchG).

Auch in der Elternzeit, auf die Mütter und Väter und unter bestimmten Voraussetzungen auch Grosseltern Anspruch erheben können, besteht Kündigungsschutz. Ausnahmen sind ebenfalls nur in besonderen Fällen mit einer entsprechenden Zulässigkeitserklärung des Amtes für Arbeitsschutz möglich (§ 18 Abs.1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).

Wer überwacht diese Vorschriften?
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der/des Betroffenen. Für in Hamburg ansässige Betriebe ist dies die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz.

Merkblätter, Formulare und Anträge:
Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie als Merkblätter, Anträge und Formulare zusammengestellt. Sie finden zusätzlich weiterführende Links und Gesetzestexte.

Ihre Ansprechpartner für den Mutter-/ Kündigungsschutz.