Kündigungsschutz
Mutterschutz und Elternzeit
Titelseite der Broschüre "Kündigungsschutz während Mutterschutz und Elternzeit".
(BSG)
Auch in der Elternzeit, auf die Mütter und Väter und unter bestimmten Voraussetzungen auch Grosseltern Anspruch erheben können, besteht Kündigungsschutz. Ausnahmen sind ebenfalls nur in besonderen Fällen mit einer entsprechenden Zulässigkeitserklärung des Amtes für Arbeitsschutz möglich (§ 18 Abs.1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
Wer überwacht diese Vorschriften?
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der/des Betroffenen. Für in Hamburg ansässige Betriebe ist dies die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz.
Merkblätter, Formulare und Anträge:
Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie als Merkblätter, Anträge und Formulare zusammengestellt. Sie finden zusätzlich weiterführende Links und Gesetzestexte.

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