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Nachtflugbeschränkungen Hintergründe und Informationen

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Am Hamburger Flughafen gelten von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens Nachtflugbeschränkungen, um dem Ruhe- und Schlafbedürfnis der Anwohner*innen Rechnung zu tragen.

Nächtliche Flüge am Hamburger Flughafen seit 2010

Hintergründe und Informationen

Derzeitige Regelung 

Aufgrund der räumlichen Lage darf am Hamburger Flughafen regulärer Flugverkehr nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 23 Uhr abends stattfinden. In der übrigen Zeit gelten Nachtflugbeschränkungen.

Aus dem Anspruch unserer Gesellschaft auf Mobilität ergibt sich mit dem Flughafen ein für Hamburg bedeutender Wirtschafts- und Arbeitsplatzfaktor. Aufgrund seiner innerstädtischen Lage muss jedoch gleichzeitig dem Ruhebedürfnis, insbesondere der Nachtruhe der Bewohner*innen Hamburgs, Rechnung getragen werden.

Nachtflugbeschränkungen am Hamburger Flughafen

In der Zeit von 6 Uhr morgens bis 23 Uhr abends ist es den Luftfahrtunternehmen erlaubt, Flugbewegungen zu planen. Im Zeitraum von 23 Uhr bis 24 Uhr dürfen dagegen nur verspätete Flüge des Linien- und regelmäßigen Pauschalreiseverkehrs starten und landen, wenn deren ursprünglich geplante Abflug- oder Ankunftszeit vor 23 Uhr liegt. In derartigen Fällen gilt eine Genehmigung zum Landen und Starten als erteilt, wenn die Verspätung unvermeidbar war (sog. Verspätungsregelung). Die Unvermeidbarkeit der jeweiligen Verspätung wird von der Fluglärmschutzbeauftragten auf Grundlage der Angaben der jeweiligen Fluggesellschaft im Nachhinein geprüft. Passagierflüge nach 24 Uhr sind nur mit einer Einzelausnahmegenehmigung der Fluglärmschutzbeauftragten erlaubt. Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach Mitternacht wird sehr restriktiv gehandhabt und beruht stets auf einer Abwägung mit dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung auf Nachtruhe. Ausnahmen können insbesondere zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder in Fällen besonderen öffentlichen Interesses erforderlich sein. Die Nachtflugbeschränkungen gelten nicht für medizinische Hilfsflüge, Notfälle und Flüge hoheitlicher Stellen (z. B. Polizei).

Aktuelle Situation

Bedingt durch die seit März 2020 anhaltende COVID19-Pandemie ist die Zahl der Flugbewegungen während der Nachtzeit (22 - 6 Uhr) in 2020 erheblich gesunken. In der regulären Betriebszeit von 22 – 23 Uhr und im Rahmen der von 23 – 24 Uhr geltenden Verspätungsregelung war ebenfalls ein deutlicher Rückgang an Flügen zu verzeichnen. Dagegen gab es bei den Flugbewegungen zwischen 24 – 6 Uhr gegenüber 2019 einen leichten Anstieg medizinischer/hoheitlicher Flüge; die Anzahl der Flüge mit Einzelausnahmegenehmigung hat hingegen deutlich abgenommen.

Nachdem 2018 die nächtlichen Verspätungen weiter gestiegen waren, beschloss die Hamburger Bürgerschaft nach den vorangegangenen 10- und 16-Punkteplänen im September 2018 ein weiteres Programm zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, den sogenannten 21-Punkte-Plan. Die Berichterstattung des Senats zur Umsetzung der dort beschlossenen Maßnahmen ist mit der Überweisung an den Umweltausschuss der Bürgerschaft am 17. November 2020 erfolgt und damit abgeschlossen.

Die mit den Punkteprogrammen beschlossenen und in den letzten Jahren umgesetzten Maßnahmen haben zu einer deutlichen Reduzierung der nächtlichen Flugbewegungen beigetragen. In Folge der COVID19-Pandemie sanken die Nachtflugzahlen seit März 2020 weiter drastisch ab.

Maßnahmen, um die Verspätungen zwischen 23 und 24 Uhr auf ein unvermeidbares Maß zu reduzieren, sind u. a. die Erhöhung der Start- und Landeentgelte und die verstärkte Verfolgung von mutmaßlich unrechtmäßiger Inanspruchnahme der Verspätungsregelung.

Falls der Verdacht besteht, dass Verspätungen durch eine fehlerhafte Tagesflugplanung zustande kommen, werden die Fluggesellschaften im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Verantwortung gezogen und die Verstöße mit einem Bußgeld geahndet. Dabei fordert die BUKEA auch den sich durch das verspätete Starten/Landen ergebenden wirtschaftlichen Vorteil, den sogenannten Tatertrag, von den Fluggesellschaften ein. Diesen soll damit der wirtschaftliche Anreiz für häufig verspätete Flüge genommen werden.

Darüber hinaus wurden vor einigen Jahren die gewichtsabhängigen Entgeltbestandteile und der Lärmzuschlag erhöht. So wird auf die Start- und Landeentgelte neben einem nach Lärmklassen gestaffelten Entgelt in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zusätzlich ein Aufschlag erhoben, der für Nachtflüge ab 0 Uhr aktuell bei 700 Prozent liegt. Für Flugzeuge mit lärmmindernden Wirbelgeneratoren wurden dagegen Entgeltrabatte eingeführt.

Es wird erwartet, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Nutzung von sparsamen, effizienten und damit auch leisen Flugzeugen durch die Fluggesellschaften deutlich beschleunigt.

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