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Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Neues Nachweisrecht

Am 01. Februar 2007 sind die Regelungen zum novellierten Nachweisrecht in Kraft getreten.

Überblick: 

  • nur noch 2 Abfallkategorien: gefährlicher Abfall und nicht gefährlicher Abfall (Begrifflichkeit an EU-Recht angepasst)
  • die Nachweisführung für nicht gefährliche Abfälle entfällt vollständig (jedoch Auskunftspflicht des Betriebes zur Abfallentsorgung)
  • Nachweisführung nur noch bei gefährlichen Abfällen; die elektronische Nachweisführung mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt als Regelverfahren die Papierbelege (Entsorgungsnachweis/Begleitschein); erst ab April 2010 verpflichtend
  • alle Betreiber von Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, haben Register zu führen (Aufzeichnungen über angenommene gefährliche und nicht gefährliche Abfälle)
  • bei gefährlichen Abfällen sind alle Entsorgungsbeteiligte (Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Entsorger) registerpflichtig; bei gefährlichen Abfällen ist das Register inhaltsgleich mit dem bisherigen Nachweisbuch, nur andere Begrifflichkeit
  • im privilegierten Verfahren entfällt die 10-Tage-Wartefrist, Erzeuger und Entsorger haben jeweils ihrer zuständigen Behörde vor Beginn der Entsorgung eine Kopie des Entsorgungsnachweises vorzulegen
  • Öffnung des privilegierten Verfahrens für Sammelentsorgung bei bestimmten Abfallarten (Anlage 2 der NachwV: ▪ Entwickler, Fixierer, ▪ Bearbeitungsemulsionen, ▪ Altöle, außer PCB-haltig, ▪ Ölfilter, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel, Batterien, ▪ asbesthaltige Abfälle, ▪ infektiöse Abfälle, Amalgamabfälle, ▪ Fotochemikalien, Leuchtstoffröhren, Batteriegemische)
  • Entsorgungsnachweise enden im Zwischenlager
  • Gleichstellung von Entsorgungsfachbetrieb und EMAS-Betrieb bei abfallrechtlicher Privilegierung im Nachweisverfahren

 

Übergangsregelungen

  • elektronische Nachweisführung (qualifizierte elektronische Signatur) zwingend erst ab 01.04.2010
  • elektronische Nachweisführung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Gestattungsbescheid) bereits jetzt erfolgen, wenn die technischen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt werden; Erläuterungen hierzu gibt die "Vollzugshilfe zu den Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung", siehe Downloads
  • bisherige Entscheidungen zur Nachweisführung gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort
  • bisherige Formulare werden bis 2010 beibehalten

Die Änderungen werden ausführlich in der „Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht“ kommentiert. Die Vollzugshilfe ist im Rahmen der Bund/Länder- Arbeitsgruppe „Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung“ erarbeitet worden und versteht sich als sach- und fachkundige Kommentierung der neuen nachweisrechtlichen Bestimmungen. Die Ausführungen der Vollzugshilfe werden in Hamburg bei Entscheidungen zum Nachweisrecht berücksichtigt.