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Namensänderungen

Allgemeines:

Namensschild

(© RainerSturm/ PIXELIO www.pixelio.de )

Familiennamen und Vornamen können nur aus einem wichtigen Grund geändert werden. Die Grundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9, BGBl. III Nr. 401-1). Für ausländische Staatsangehörige gilt dieses Gesetz nur bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei Asylberechtigten).

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Der Umstand, dass dem Namensträger der bestehende Name nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller wäre oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausüben würde, stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.

Änderung des Familiennamens

Ein wichtiger Grund für die Änderung eines Familiennamens liegt dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegt. Dies können schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter oder im Sinne des öffentlichen Interesses Grundsätze der Namensführung sein, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören.

Änderung des Vornamens

Für die Änderung von Vornamen gilt das Vorgenannte mit der Einschränkung, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten ist.

Beispiele für das Vorliegen eines wichtigen Grundes:

  • Familiennamen, die im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in größeren Teilbereichen so oft vorkommen, dass sie generell an Unterscheidungskraft eingebüßt haben (z. B. Meier, Müller),
  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielereien geben könnten (z. B. Fick, Mehlsack),
  • Familiennamen, deren Schwierigkeiten in der Schreibweise oder Aussprache zu einer nicht unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führen, gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen.
  • Namensänderungen aus psychischen Gründen, wenn z. B. der Wunsch besteht, den "ererbten" Namen des Vaters abzulegen, weil das Kind von diesem sexuell missbraucht wurde,
  • Vornamen, die das Geschlecht des Namensträgers nicht eindeutig erkennen lassen.

Namensänderung nach erfolgter Einbürgerung

Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Wunsch besteht, mit der Einbürgerung seinen Namen ändern zu lassen, weil er die ausländische Herkunft im besonderen Maße erkennen lässt und der Eingebürgerte im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Namen legt.

Namensänderung von Scheidungs- oder Pflegekindern

Der Familienname kann geändert werden, wenn die namentliche Einbindung in den Familienverband des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der Pflegeeltern dem Wohl des Kindes förderlich ist. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist am Namensänderungsverfahren zu beteiligen. Sein Einverständnis ist jedoch nicht erforderlich.

Wichtige Ausnahmen bei der Zuständigkeit:

  • Zuständig für Änderungen von Familien- und Vornamen in deren deutsche Form von Vertriebenen und Spätaussiedlern nach § 94 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) sind die Standesämter.
  • Zuständig für die Änderung von Vornamen nach dem Transsexuellengesetz (TSG) ist das Amtsgericht Hamburg, Dammtorwall 13, 20354 Hamburg.

Informationen zu Namensänderungsrecht

Wenn Sie noch weitere Fragen zum Thema Namensänderungen haben, wenden Sie sich bitte an

Kontaktmöglichkeit
Namensänderungen Frau Ohlen Amsinckstraße 34 20097 Hamburg
Tel.: Fax:
040 42839-2150 040 42839-4188
Öffnungszeiten montags und donnerstags 08:00 - 12:30 und 13:15 - 15:30 Uhr,<br />dienstags, mittwochs und freitags 08:00 - 12:30 Uhr