Antrag auf Erteilung eines "Kleinen Waffenscheins"
Wer braucht den "Kleinen Waffenschein"?
Jeder der eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitzes ( z.B. eingezäuntes Grundstück ) führen, d.h. zugriffsbereit bei sich tragen, möchte, benötigt den "Kleinen Waffenschein".
Wer kann den "Kleinen Waffenschein" bekommen?
Jeder Volljährige kann, sofern für ihn kein behördlich angeordnetes Waffenbesitzverbot besteht, einen Antrag stellen.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung überprüft die zuständige Erlaubnisbehörde, ob der Antragsteller zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes ist. Hierzu werden von vielen verschiedenen Dienststellen, Ämtern und Behörden Auskünfte eingeholt.
Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, die eine missbräuchliche Waffenbenutzung befürchten lassen, kann der "Kleine Waffenschein" erteilt werden.
Wer bekommt keinen "Kleinen Waffenschein"?
Keinen "Kleinen Waffenschein" bekommen beispielsweise:
- Personen, die noch nicht volljährig sind
- Personen, die aufgrund von Tötungsdelikten, Gewalttaten, Rohheitstaten, Verstößen gegen das Waffen-, Sprengstoff- oder Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz (Drogenmissbrauch) in Erscheinung getreten sind
- Personen, die drogenabhängig sind
- Personen, die alkoholkrank sind
- Personen, die medikamentenabhängig sind
- Personen, die unter schweren psychischen Störungen leiden
- Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, mit Waffen in geeigneter Weise umzugehen.
Wer benötigt keinen "Kleinen Waffenschein"?
Keinen "Kleinen Waffenschein" benötigen:
- Sportbootführer an Bord der Wasserfahrzeuge
- Akteure beim Theater im Rahmen und während der Vorstellung
Inhaber dieser Erlaubnis dürfen ihre Waffe trotzdem nicht auf Volksfesten, Demonstrationen und öffentlichen Aufzügen führen.
Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Silvester
Das Abfeuern von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen am Silvesterfeiertag auf öffentlichem Grund war und ist, auch während der Knallzeiten, untersagt.
Das Abfeuern einer solchen Waffe (auch mit dem "Kleinen Waffenschein") auf öffentlichem Grund stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird, gleichzeitig kann die Waffe eingezogen werden.
Das Abfeuern einer solchen Waffe ohne den "Kleinen Waffenschein" auf öffentlichem Grund stellt eine Straftat dar, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren Haft) geahndet wird, gleichzeitig wird die Waffe eingezogen.
Ein Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ausschließlich auf einem befriedeten Grundstück ist möglich, wenn
- das Grundstück gegen das unbefugte Betreten gesichert ist (Zäune, Hecken, etc.),
- der Hausrechtsinhaber ausdrücklich zustimmt,
- nur zugelassene Platzpatronen verwendet werden.
Bei der Verwendung von pyrotechnischer Munition (Leuchtsterne, Pfeif- und Rattergeschossen, etc.) muss sichergestellt sein, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Dies kann in der Regel nur durch senkrechtes Schießen nach oben bei geeigneten Wetterbedingungen (wenig Wind) und ausreichend großen Grundstücken erfolgen.
Selbstverständlich ist dieses Schießen nur innerhalb der amtlich genehmigten "Knallzeit" zulässig.
Die pyrotechnische Munition muss eine Zulassung der Klasse "BAM PM I" haben, das Schießen mit Seenotsignalen (BAM PM II; BAM PT II) ist nicht zulässig.
Mister Wong
Webnews
Yigg
Del.icio.us










