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Nichtraucherschutz in Hamburg

Aktueller Hinweis:

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21.02.2012 das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) für teilweise unwirksam erklärt, weil die Ungleichbehandlung von Speise- und Schankgaststätten hinsichtlich der Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen verfassungswidrig ist. Das Gesetz ist weiter in Kraft, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wird ab sofort durch das Verfassungsgericht die Ausweisung von Raucherräumen in Hamburger Speisegaststätten erlaubt. Die untenstehenden Informationen beziehen sich zum Teil auf gesetzliche Regelungen vor dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Weitere Informationen finden Sie hier: Pressemitteilung vom 21.02.2012 

Gesundheitsausschuss beschließt Neuregelung - Aktuelle Pressemitteilung vom 15.05.2012

Nichtraucherschutz in Hamburg - Luftaufnahme des Hamburger Rathauses und Umgebung mit einem darüber gelegten Rauchen Verboten Schild

(BSG-Amt G-Philipp Michael)

Nichtraucherschutz - Warum eigentlich?

Rauchen ist der bedeutsamste einzelne Risikofaktor für eine Reihe weit verbreiteter chronischer Erkrankungen wie Herz-Kreislaufkrankheiten, Krebs und chronische Bronchitis. Neben dem Lungenkrebs, der in fast allen Fällen auf das Rauchen zurückzuführen ist, ist ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Tabakkonsum bei einer Reihe weiterer Krebskrankheiten bekannt. Dies betrifft die Krebsentstehung im Mund-, Nasen- und Rachenraum, in Kehlkopf, Speiseröhre, Magen, Bauchspeicheldrüse, Leber, Niere, Harnblase und Gebärmutterhals sowie bestimmte Formen der Leukämie.

Die Entscheidung, zu rauchen und die genannten Gesundheitsschäden in Kauf zunehmen, ist eine Entscheidung des persönlichen Lebensstils.

Passivrauchen

Seit einigen Jahren ist deutlich geworden, dass auch unfreiwillig Tabakrauch ausgesetzte Nichtraucher (sog. Passivraucher) schwerwiegende Gesundheitsschäden erleiden können. Eine ursächliche Beteiligung des Passivrauchens ist für eine Reihe von Krankheiten und Todesursachen nachgewiesen, unter anderem für Lungenkrebs, akute und chronische Herzkrankheiten, Schlaganfälle sowie akute und chronische Leiden der Atemwege bei Erwachsenen und Kindern.

Das Lungenkrebsrisiko für Menschen mit rauchender Partnerin/rauchendem Partner ist erhöht und steigt mit zunehmender Belastung an. Auch für Nichtraucherinnen und Nichtraucher, die am Arbeitsplatz Tabakrauch ausgesetzt sind, ist das Lungenkrebsrisiko erhöht. Pro Jahr sind in der Bundesrepublik rund 400 Lungenkrebstodesfälle auf die Folgen der Passivrauchbelastung zurückzuführen.

Hinsichtlich des Passivrauchens hat der Staat die Aufgabe, Dritte vor den Schäden durch unfreiwilliges Rauchen zu schützen. So sind Arbeitgeber rechtlich verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um nicht rauchende Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch am Arbeitsplatz zu schützen. Da dieses Gebot – insbesondere in Räumen mit Kundenverkehr nicht greift – sind die Gesundheitsbehörden in Deutschland inzwischen zu der Auffassung gelangt, dass Aufklärung bei weitem nicht ausreicht, sondern dass Einschränkungen durch Rauchverbote in öffentlich zugänglichen Innenräumen erforderlich sind.

Passivrauchen bei Kindern

Passivrauchen erhöht bei Kindern das Risiko von akuten und chronischen Erkrankungen der unteren Atemwege (Lunge, Bronchien). Akute Atemstörungen bei Kindern können durch Passivrauchen bis um das Doppelte zunehmen.
Asthma entwickelt sich öfter, wenn die Eltern rauchen. Eine bereits bestehende asthmatische Erkrankung kann sich durch die kindliche Belastung mit Tabakrauch verschlimmern.

Rauchen ist zudem ein wesentlicher Risikofaktor für den Plötzlichen Säuglingstod.

Ungeborene Kinder und Rauchen

Bei Ungeborenen kann mütterliches Rauchen während der Schwangerschaft zu langfristigen und möglicherweise nicht rückgängig zu machenden Schäden führen. Rauchen während der Schwangerschaft ist zudem mit einem erhöhten Risiko für eine Fehlgeburt, Schwangerschaftskomplikationen, vermindertem Längenwachstum des Föten, Frühgeburtlichkeit, niedrigem Geburtsgewicht und vermindertem Kopfumfang verbunden.

Nichtraucherschutz in Hamburgs öffentlichen Gebäuden

Die Hamburger Bürgerschaft hat das Hamburgische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit beschlossen, das Gesetz wurde im Dezember 2009 geändert.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 ist das Rauchen in folgenden Einrichtungen verboten:

  • Schulen einschließlich des Schulgeländes,
  • Kindertagesbetreuungseinrichtungen einschließlich des Außengeländes,
  • Behörden der Landes- und Bezirksverwaltung und allen sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie in Gerichten,
  • Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Heime,
  • Jugendherbergen,
  • Hochschulen, Volkshochschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen,
  • Sporthallen, Hallenbäder und sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird,
  • öffentliche Kultureinrichtungen, zum Beispiel Museen, Theatern und Kinos,
  • Gaststätten einschließlich Diskotheken,
  • Einzelhandelsgeschäfte, in denen Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden,
  • Einkaufszentren, sofern sie sich in geschlossenen Gebäuden befinden,
  • Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs.

Dabei sind in einigen der oben genannten Einrichtungen Ausnahmeregelungen möglich. Für die Einhaltung des Rauchverbots sind die Betreiber verantwortlich. Das Gesetz sieht vor, Verstöße gegen das Rauchverbot mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro zu ahnden.

Vom Rauchverbot ausgenommen ist das Rauchen auf den Terrassen von Restaurants und Cafés. In Einraumgaststätten unter einer Gastfläche von 75 Quadratmetern, die keine zubereiteten Speisen anbieten, ist das Rauchen erlaubt, wenn diese deutlich als Raucher-Gaststätten gekennzeichnet sind. Gaststätten über 75 Quadratmeter Gastfläche, die keine zubereiteten Speisen anbieten, können unter bestimmten Bedingungen Raucherräume einrichten. Der Zutritt zu Rauchergaststätten und Raucherräumen ist für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht gestattet.

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier...

Bundesweite Regelungen zum Nichtraucherschutz

Zum 1. September 2007 trat das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft (PDF, 250 KB, 3 Seiten). Es beinhaltet ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes und im Personenverkehr. Ferner sieht es eine Verbesserung des Schutzes vor Passivrauchen am Arbeitsplatz vor. Zeitgleich ist eine Verschärfung des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten:

  • Seit 1. September 2007 gilt das Rauchverbot in allen Einrichtungen des Bundes (dazu gehören  Behörden, Dienststellen, Gerichte, Anstalten und Stiftungen) sowie in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (dazu gehören öffentliche Verkehrsmittel in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene und auf der Straße, auch in Taxis) und in Personenbahnhöfen. Nur wenn eine ausreichende Zahl von Räumen vorhanden ist, können gesonderte Räume und entsprechende räumliche Einheiten in Verkehrsmitteln für Raucherinnen und Raucher vorgesehen werden. In Zügen der Deutschen Bahn AG gilt ein absolutes Rauchverbot.
  • Die Arbeitsstättenverordnung wurde durch folgenden Satz erweitert: "Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."
  • Zum 1. September 2007 wurde auch das Jugendschutzgesetz geändert. Danach dürfen Tabakwaren nicht mehr an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. Die Altersgrenze wird damit um zwei Jahre angehoben. Tabakwaren dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
  • Seit 1. Januar 2009 müssen Zigarettenautomaten technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist. Zuwiderhandlungen gegen die novellierten Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

Nichtraucherschutz – Machen Sie mit!

Sie möchten auch, dass Nichtraucherinnen und Nichtraucher stärker vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt werden? Dann finden Sie hier Anregungen, was Sie selbst tun können:

  • Als Raucherin oder Raucher
    Nehmen Sie Rücksicht auf Nichtraucherinnen und Nichtraucher und besonders auf Kinder – rauchen Sie möglichst nicht in Innenräumen (Wohnung und andere Räume) und im Auto.
  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
    Sie haben einen Anspruch darauf, vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt zu werden (Paragraph 5 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung). Dies wird in der Regel durch einen rauchfreien Arbeitsraum gewährleistet. Fragen Sie deshalb bei Ihrem Arbeitgeber nach. Dieser Anspruch gilt in der Regel nicht für Arbeitsplätze mit Kundenkontakt (zum Beispiel Gaststätten, Diskotheken). Die Broschüre „Rauchfrei am Arbeitsplatz - Informationen für rauchende und nichtrauchende Arbeitnehmer“ können Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung herunterladen oder beziehen.
  • Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
    Sprechen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf das Thema Nichtraucherschutz an und/oder informieren Sie sich über technische Lösungsmöglichkeiten zur Luftverbesserung. Als Rechtsgrundlage für ein Rauchverbot kommt Ihre Eigentümerstellung in Betracht, wenn hierdurch berechtigte Interessen z.B. der Beschäftigten geschützt werden.

Die Broschüre „Rauchfrei am Arbeitsplatz – Ein Leitfaden für Betriebe mit mehr als 500 Beschäftigten“ können Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung herunterladen oder beziehen.

Weiterführende Informationen zum Thema Nichtraucherschutz/ Passivrauchen


Weitere Informationen

Das Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz (HambPSchG) vom 11. Juli 2007 und das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens finden Sie unten als Download.

 

Kontaktmöglichkeit
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Annegret Wittmann Fachreferentin für Rechtsangelegenheiten Billstraße 80 a 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-2231 040 4273-10076 annegret.wittmann@bgv.hamburg.de