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Nichtraucherschutz in Hamburg

Fragen und Antworten zum Passivraucherschutzgesetz

14.01.2010

Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und wurde durch Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft zum 1. Januar 2010 geändert.

Rauchen Verboten Schild mit einem Fragezeichen und einem Ausrufezeichen

(BSG)

Das Gesetz beinhaltet weitreichende Regelungen zum Schutz vor Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen wie Sport- und Kultureinrichtungen, Gaststätten und Diskotheken, Einzelhandelsgeschäften, Einkaufszentren, Behörden, Krankenhäusern oder Hochschulen.

Auf häufig gestellte Fragen zum Passivraucherschutzgesetz haben wir für Sie die Antworten zusammengestellt.

 

Dürfen nach der neuen Regelung noch Raucherräume eingerichtet werden?

Ja, in Einrichtungen wie Behörden, Krankenhäusern, Wohneinrichtungen, Hochschulen Sporthallen, Hallenbädern, Kultureinrichtungen, Einkaufszentren und Justizvollzugsanstalten können weiter Raucherräume unter den unten genannten Bedingungen eingerichtet werden. Raucherräume können in Gaststätten, die keine zubereiteten Speisen anbieten, eingerichtet werden.

Dürfen in Speiserestaurants Raucherräume eingerichtet oder weiter genutzt werden?

Nein. Nach Paragraph 2 Absatz 4 besteht ein Rauchverbot in Gaststätten, die zubereitete Speisen anbieten und über eine entsprechende Erlaubnis nach Paragraph 3 Gaststättengesetz verfügen. Der Zusatz „und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach Paragraph 3 des Gaststättengesetzes verfügen“, betrifft Gaststätten, die noch nach dem alten Gaststättengesetz vom 05.05.1970, gültig ab 10.05.1971 bis 30.09.1998 eine Erlaubnis für die Speisegastronomie besitzen.

Ist in Gaststätten, die keine zubereiteten Speisen anbieten, aber über eine alte Erlaubnis für zubereitete Speisen verfügen, das Rauchen zu verbieten?

Ja, aber unter der Berücksichtigung des Grundsatzes „Wo gegessen wird, darf nicht geraucht werden“ besteht für Gaststätten, die über eine Erlaubnis für zubereitete Speisen verfügen, die Möglichkeit, die Erlaubnis durch eine formlose gebührenfreie Teilverzichtserklärung an das zuständige Bezirksamt zu ändern.

Darf in Einraumgaststätten unter 75 Quadratmeter geraucht werden?

Nach Paragraph 2 Absatz 5 kann in Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 geraucht werden, wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach Paragraph 3 des Gaststättengesetzes verfügen und Personen unter 18 Jahren verwehrt ist.

Was ist unter „zubereiteten Speisen“ zu verstehen?

Zu den zubereiteten Speisen gehören Lebensmittel, die für den alsbaldigen Verzehr einer weiteren Be- oder Verarbeitung zur Herstellung der Essfertigkeit bedürfen sowie diejenigen Lebensmittel, die ohne Kühlung oder ähnliche Vorkehrungen nicht längere Zeit vorrätig gehalten werden können.

Als zubereitete Speisen gelten nicht: Dauerbackwaren, wie Salzstangen, Kekse (aber nicht Kuchen!), Brezel, sowie Chips, Nüsse, Bonbons, ungeschältes Obst, verpackte Schokolade und Pralinen.

Als zubereitete Speisen im Sinne des HmbPSchG gelten hingegen: Zum Beispiel warme oder kalte Frikadellen oder Würstchen, fertig gekaufter Kartoffelsalat, Käse, Schaschlik, Reibekuchen, Omelette, Spiegel- und Rühreier, Pommes Frites, Hamburger, belegte Brote.

Kann man in Raucherlokalen Essen mitbringen oder sich liefern lassen?

Nein! Auch hier gilt der Grundsatz: „Wo gegessen wird, darf nicht geraucht werden“.

Welche Anforderungen werden an einen Raucherraum nach dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz gestellt?

Raucherräume können unter bestimmten Voraussetzungen eingerichtet werden (Paragraph 2 Absatz 3 und 4 HmbPSchG). Maßgebend ist der Wortlaut des HmbPSchG.

Raucherräume müssen

  • baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und
  • ausreichend belüftet werden und
  • ausdrücklich gekennzeichnet werden.
  • Es darf kein permanenter Luftaustausch zwischen dem Raucherraum und dem übrigen Gebäude bestehen. Ausreichend ist eine Tür, die den Raucherraum abtrennt und nur zum Zwecke des Betretens und Verlassens des Raumes geöffnet werden darf.
  • Der Besprechungs-, Sozial- oder Arbeitsraum darf nicht als Raucherraum genutzt werden.
  • Raucherräume dürfen nicht größer sein, als die übrige Gastfläche.

Welche baurechtlichen Voraussetzungen muss ein Raucherraum erfüllen?

Soweit abgeschlossene Räume, die bisher schon als Arbeits- oder Gasträume einer Gaststätte genutzt werden, zukünftig als Raucherräume nach Inkrafttreten des Passivraucherschutzgesetzes genutzt werden, ergeben sich daraus keine zusätzlichen baurechtlichen Anforderungen. Eine Überprüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an baulich wirksame Raumabschlüsse ergibt, dass diese im Hinblick auf die Anforderungen des Passivraucherschutzgesetzes nicht direkt anwendbar sind.

Es darf kein permanenter Luftaustausch zwischen diesen Räumlichkeiten stattfinden. In der Regel reicht das Vorhandensein einer entsprechenden Tür für den Raucherraum aus, um von einem geschlossenen Raum ausgehen zu können. Vorhänge oder Paravents reichen nicht aus.

Da das HmbPSchG keine Vorgaben für die Art der Lüftung und die zu erreichende Luftqualität beinhaltet, muss in die Raucherräume ausreichend Frischluft zuzuführen sein. Der Mindeststandard ist, dass die Räume durch ein Fenster belüftet werden können.

Beim Fehlen eines Fensters bzw. bei einer unzureichenden Lüftung durch ein Fenster (z. B. bei einem Fenster in einem Lichtschacht) ist eine entsprechende Lüftungsanlage zu installieren, die für ausreichende Luftqualität sorgt. Zu beachten ist, dass die Ausweisung als Raucherraum von der Gaststättenkonzession gedeckt sein muss.

Ist nur ein Nebenraum als Raucherraum zulässig?

Ja, sofern überhaupt ein Raucherraum eingerichtet werden darf. Unter dem Begriff "Nebenraum" ist der vollständig umschlossene Bereich zu verstehen, der von den Haupträumlichkeiten getrennt ist. Der Nebenraum muss kleiner sein als die Gastfläche. Ein vollständig umschlossener Raum ist durch Wand und Tür vollständig abgeschlossen.

Was versteht man unter der „Gastfläche“?

Die Gastfläche ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes definiert als „der Bereich, in dem Tische und Stühle für den Aufenthalt von Gästen bereitgehalten werden“. Die Formulierung „Gastfläche“ ist mit der Formulierung „Schankfläche“ gleichzusetzen. Die Schankfläche bildet die Konzessionsgrundlage und beinhaltet nicht die Nebenflächen wie Sanitärräume, Lagerräume, Pantrys und Bereiche hinter dem Tresen.

Darf der Raucherraum auch eingerichtet werden, wenn er gleichzeitig ein Durchgangsraum ist?

Nein. Eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ist auszuschließen.

Sind auch Friseursalons, Sonnenstudios, Spielhallen, Spielcasinos und Videotheken vom Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz betroffen?

Friseursalons, Sonnenstudios, Spielhallen, Spielcasinos und Videotheken fallen grundsätzlich nicht unter das Rauchverbot. Sofern dort aber zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, fallen sie unter das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz und sind entsprechend der Regelungen für Gaststätten zu behandeln.

Fallen Kegelbahnen unter das Rauchverbot?

Soweit Kegelbahnen eine Einrichtung einer Gaststätte sind, gilt für deren Vorräume das Rauchverbot. Die Kegelbahnen selbst sind Sportstätten im Sinne des Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 7 HmbPSchG.

Werden Kantinen auch vom Rauchverbot erfasst?

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Einrichtungen, die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen, sondern hat alle Einrichtungen aufgenommen, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

Fallen Wasserpfeifencafés unter das Rauchverbot?

Ja, sofern sie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen sind sie Gaststätten gleichzustellen. Das Rauchen von Wasserpfeifen ist dem von Zigaretten gleichgestellt, da beim Passivrauchen von Wasserpfeifen eine ähnliche Gefährdung anzunehmen ist wie beim Zigarettenrauchen. Beim Wasserpfeifenrauchen entsteht durch das Glimmen der Kohle Rauch, der Kohlenmonoxid, Metalle und andere krebserzeugende Stoffe enthält.

Darf im Hamburger Flughafen geraucht werden?

Für die Gastronomiebereiche des Flughafens gelten die Regelungen wie für Gaststätten. Entsprechend ist das Rauchen im Hamburger Flughafen in den Restaurants verboten. Darüber hinaus hat der Flughafen eigenverantwortlich im gesamten Flughafenbereich (Terminals, etc.) das Rauchen grundsätzlich verboten. Ausnahmen bilden die speziell eingerichteten Raucherinseln für Passagiere von Langstreckenflügen. 

Darf in Festzelten geraucht werden?

Das Rauchverbot in Festzelten wird zwar nicht explizit im HmbPSchG aufgeführt, Festzelte fallen jedoch unter Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 9, da es sich dabei um Einrichtungen handelt, in denen Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Hat das Zelt eine größere Gastfläche als 75 Quadratmeter oder werden zubereitete Speisen angeboten, betrifft das Rauchverbot auch Festzelte. Sie sind somit Gaststätten gleichgestellt.

Nach Maßgabe des Paragraph 2 Absatz 4 HmbPSchG können aber auch hier Raucherräume eingerichtet werden, wenn im Festzelt keine zubereiteten Speisen angeboten werden. Festzelte mit nur einem Gastraum und einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern sind gemäß Paragraph 2 Absatz 5 HmbPSchG vom Rauchverbot ausgenommen, sofern sie keine zubereiteten Speisen anbieten, Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und das Festzelt im Eingangsbereich als Raucherzelt gekennzeichnet ist.

Gilt das Rauchverbot nach dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz auch für Hotels und Hotelzimmer?

Hotels fallen unter das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG), wenn in Räumen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 2 Absatz 1 Nr. 9 HmbPSchG) abgegeben werden. In anderen Räumen (z. B. Hotelzimmer) kann ein Rauchverbot nur durch Hausrecht geregelt werden, denn Hotels werden nicht vom Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz erfasst.

Was gilt für Nebenräume oder Seminarräume von Hotels?

Auch diese Räume fallen unter das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz, sofern dort Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

Unterliegen Privatclubs, Swingerclubs, Bordells etc. Erotikshops dem Rauchverbot?

Ja, wenn sie auch als Gaststätte im Sinne von Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 9 betrieben werden.

Bedarf der Raucherraum einer besonderen Kennzeichnung?

Der Raucherraum muss gut sichtbar durch ein Schild oder Aufkleber im Eingangsbereich ausgewiesen sein. Besondere Kennzeichnungspflichten sind nicht vorgesehen.

Müssen nichtrauchende Arbeitnehmer/innen in Gaststätten auch im Raucherraum bedienen?

Die Bedienung in Raucherräumen ist eine Frage des Arbeitsschutzes und nicht des HmbPSchG.

Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist in Paragraph 5 der bundesrechtlichen Arbeitsstättenverordnung geregelt. Die Arbeitgeber haben die erforderlichen Maßnahmen dafür zu treffen, die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Eine Einschränkung findet diese Bestimmung dahingehend, indem für Arbeitstätten mit Publikumsverkehr entsprechende Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen sind, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung dieses zulassen.

Beschäftigte Personen unter 18 Jahren werden durch die gesetzlichen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes geschützt. Nach dem Gesetz dürfen Jugendliche keinen schädigenden Einwirkungen von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt werden; infolgedessen dürfen sie nicht in Raucherräumen oder in Gaststätten, in denen geraucht wird, beschäftigt werden.

Gilt das Rauchverbot in Heimen?

Ja! Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz ist dahingehend geändert worden, dass weiterhin das Rauchen nach § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – HmbWBG) in Wohneinrichtungen verboten ist. Der im alten Heimgesetz verwendete Begriff „Heim“ ist durch „Wohneinrichtung“ ersetzt worden.

In welchen Sporteinrichtungen ist das Rauchen verboten?

In Sporthallen, Hallenbädern und sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird, unabhängig von ihrer Trägerschaft, wie zum Beispiel Fitnessstudios. Ausgehend von dem Gebäudebegriff gilt das Rauchverbot außer in den Hallen selbst auch in Umkleidekabinen oder ähnlichen Räumen.

Was sind Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen?

Hierzu zählen klassische Kultureinrichtungen wie Museen, Theater, Kinos und Orte, an denen Inhalte mit unterhaltendem Charakter wie zum Beispiel Catch- oder Boxveranstaltungen dargeboten werden. Ausgenommen sind private Veranstaltungen (Vernissage), die der Öffentlichkeit nicht- auch nicht gegen einen einmaligen Mitgliedsbeitrag- zugänglich sind.

Kann ich meine Gaststätte als Verein betreiben, um das Rauchen weiter zulassen zu können?

Nein! Das geänderte Hamburgische Passivraucherschutzgesetz sieht grundsätzlich keine Ausnahmemöglichkeiten mehr vor. Vereinsgaststätten werden wie Gaststätten behandelt.

Darf in Studentenwohnheimen geraucht werden?

Studentenwohnheime gehören zu den Erziehungs- und Bildungseinrichtungen. Dort darf grundsätzlich nicht geraucht werden, außer in den Räumen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind und eingerichteten Raucherräumen.

Inwieweit unterliegen kirchliche Gebäude und Einrichtungen dem Rauchverbot?

Nur dann, wenn sie Schulen, Heime oder Jugendeinrichtungen sind. Alle übrigen kirchlichen Gebäude und Einrichtungen sind nicht vom Gesetz erfasst.

Besteht das Rauchverbot bei einer geschlossenen Gesellschaft in Gaststätten?

Ja! Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Art der Benutzung. Es gilt auch hier der Grundsatz: „Wo gegessen wird, darf nicht geraucht werden“.

Darf auf den Balkonen und Dachterrassen einer Klinik oder Restaurants geraucht werden?

In Gesundheitseinrichtungen gilt ein generelles Rauchverbot in geschlossenen Räumen. Balkone und Dachterrassen in Kliniken oder Restaurants sind davon nicht erfasst.

Meine Wohnung liegt unmittelbar über/neben einer Gaststätte. Was kann ich tun, wenn ich mich durch die zunehmende Zahl der „Draußen“- Raucher gestört fühle?

Grundsätzlich müssen Anwohner/innen den Rauch im Freien im Rahmen des sozial Üblichen hinnehmen. Zuständig für Beschwerden bei Belästigungen, die über dieses Maß hinausgehen, sind die Ordnungsbehörden.

Kann ein Raucherraum zeitlich befristet eingerichtet werden?

Nein. Durch den Rauch werden in den jeweiligen Räumen nicht nur während des Rauchens Schadstoffe freigesetzt, vor denen Nichtraucher geschützt werden sollen.

Sind Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln vom Rauchverbot betroffen?

Das Nichtraucherschutzgesetz gilt ausschließlich in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Es enthält keine Regelungen für den Wartebereich von öffentlichen Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen oder U-Bahnen.

Rauchverbote sowie die Einrichtung von möglichen Raucherbereichen auf Personenbahnhöfen der Eisenbahnen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.

Gibt es eine „Raucherpolizei“?

Nein. Die Ordnungsbehörden führen keine speziellen Kontrollen durch, sondern werden anlassbezogen bzw. im Rahmen der ordnungsrechtlichen Kontrollen tätig.

Wie wird das Gesetz dann umgesetzt? 

  • Die Verantwortlichen der Einrichtungen bzw. die Betreiber/innen sind verpflichtet, das Rauchverbot durchzusetzen.
  • Rauchenden, die dem Verbot zuwiderhandeln, droht eine gebührenfreie Verwarnung oder eine Geldbuße von bis zu 200 Euro
  • Die Gastwirte oder Verantwortlichen, die auf das Rauchverbot nicht hinweisen oder sich über das Verbot hinwegsetzen, können mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro belegt werden.
  • Die Ordnungsbehörden sind für die Verfolgung und der Zuwiderhandlung zuständig.


Weitere Informationen

Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HambPSchG) vom 11. Juli 2007 und das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens finden Sie unten als Download.

Kontaktmöglichkeit
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Annegret Wittmann Fachreferentin für Rechtsangelegenheiten Billstraße 80 a 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-2032 040 4273-10076 annegret.wittmann@bgv.hamburg.de