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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Nichtraucherschutz in Hamburger Betrieben

Schluss mit Passivrauchen am Arbeitsplatz.

(AS 24)

Rauchen am Arbeitsplatz schädigt die Gesundheit aller Mitarbeiter – dieser Tatsache wird in der Arbeitswelt bei weitem noch nicht ausreichend Beachtung geschenkt. In den Firmen darf der betriebliche Nichtraucherschutz nicht die Privatsache einzelner Nichtraucher sein. Es darf auch nicht sein, dass Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht nicht wahrnehmen und in Arbeits- und Pausenräumen noch immer geraucht wird - zumindest so lange, wie sich kein Arbeitnehmer durch den Tabakrauch belästigt fühlt und dies nachdrücklich äußert. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.

Passivrauchen ist gesundheitsschädlich

Die Gesundheitsgefahren durch Rauchen und Passivrauchen sind wissenschaftlich unstrittig und durch die derzeitige öffentliche Diskussion allgemein bekannt und akzeptiert. Der Tabakrauch gilt als der mit Abstand bedeutendste und gefährlichste Innenraumschadstoff und ist als eindeutig krebserzeugend für den Menschen eingestuft (siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe -PDF-Datei, 100 KB, 21 Seiten). Das Passivrauchen am Arbeitsplatz wurde nach den Kriterien der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Richtlinien der EG bewertet; nachzulesen in der Begründung (PDF, 132 KB, 28 Seiten) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Passivrauchen am Arbeitsplatz ist also nicht nur eine Belästigung, sondern eine erhebliche Gesundheitsgefährdung gegebenenfalls mit Todesfolge. Trotz dieses hohen Gesundheitsrisikos ist das Gute daran, Tabakrauch lässt sich vermeiden!
Rauchen oder Gesundheit – heißt die einfache Alternative in der Arbeitsstätte.

Weiterführende Informationen zum Thema:

Gesetzliche Arbeitsschutzvorschriften

Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens werden durch das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung geregelt.

§ 5 Abs.1 ArbStättV lautet nach der Änderung vom 20.07.2007 wie folgt:

„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“

rotes Dreieck
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

rotes Dreieck
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 

Piktogramm Rauchverbot

(AS 24)

Die neue Fassung macht deutlich, dass insbesondere ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot geeignete Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind.

Die Bestimmungen der ArbStättV sind zwingend, das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob sich ein nichtrauchender Arbeitnehmer vom Tabakrauch belästigt fühlt oder nicht. Der Arbeitgeber muss geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Ferner ergibt sich aus dem ArbSchG (§§ 1, 3 Abs.1 und 5) die Arbeitgeberpflicht, sich um den Gesundheitsschutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz zu kümmern. Dazu muss er die für die Arbeitnehmer mit ihrer Arbeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Auch die rauchenden Beschäftigten sind nach § 15 Abs.1 ArbSchG zur Rücksichtnahme gegenüber ihren nichtrauchenden Kolleginnen und Kollegen verpflichtet. Jeder Beschäftigte ist berechtigt, seinem Arbeitgeber Vorschläge zum Nichtraucherschutz im Betrieb zu machen (§ 17 Abs.1 ArbSchG). Werden Beschwerden von Beschäftigten über unzureichende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber nicht berücksichtigt, können sich die Beschäftigten auch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, ohne Nachteile für ihr Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen (§ 17 Abs. 2 ArbSchG). Letztere hat die Möglichkeit, Anordnungen für den Nichtraucherschutz zu treffen.

Nach dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit gilt ab 01.01.2008 ein allgemeines Rauchverbot in 12 verschiedenen Bereichen (u.a. Behörden, Krankenhäuser, Heimen, Schulen, Hochschulen Gaststätten, Einkaufszentren).

In einigen dieser Einrichtungen lässt das Gesetz das Rauchen in besonders ausgestatteten (baulich abgetrennt, belüftet und ausreichend gekennzeichnet) Räumen zu. Werden in diesen Räumen Arbeitnehmer beschäftigt, ist § 5 ArbStättV als Spezialvorschrift anzuwenden.

Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz (PDF, 185 KB, 2 Seiten)

Umsetzung des betrieblichen Nichtraucherschutzes

Grundsätzlich sieht der § 5 ArbStättV keine Umsetzungsdetails vor, sondern lässt den Betrieben eine breite Möglichkeit für die betriebliche Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes. Allerdings unter der Prämisse, dass ein wirksamer Nichtraucherschutz nur durch ein allgemeines oder partielles Rauchverbot möglich ist. Raumlüftungsmaßnahmen bieten keinen ausreichenden Schutz vor den Schadstoffen des Tabakrauchs und sind nicht geeignet, Rauchen in den Arbeitsräumen zuzulassen.

Firmen, die ein vollständiges Rauchverbot in Betriebsgebäuden oder auf dem gesamten Firmengelände praktizieren, gewährleisten eine „Null-Exposition“, da jeglicher Kontakt mit Tabakrauch belasteter Atemluft ausgeschlossen wird. Dieses absolute Rauchverbot muss konsequenter Weise auch für Steuerstände von Großstaplern oder Containerbrücken gelten, wenn das Steuerpersonal wechselt.

Ein grundsätzliches Recht zum Rauchen während der Arbeit oder ein Anspruch des rauchenden Arbeitnehmers auf Räumlichkeiten zum Tabakkonsum bestehen nicht.

Raucherkabine

(AS 24)

In Betriebsgebäuden mit eingeschränktem Rauchverbot wird nur in Raucherräumen oder Raucherkabinen und -schirmen oder ähnlichen Anlagen geraucht. Die Raucher-pausenräume müssen so konzipiert sein (z.B. durch geringen Unterdruck), dass die tabakrauchhaltigen Luftströme nicht in andere Gebäudebereiche dringen können.

Es gibt diverse Anbieter von „Raucher-Stationen“, die mit unterschiedlichen Aussagen und Konzeptionen werben.

(BG)

Ob eine Raucherkabine die Nichtraucher überhaupt wirksam vor schädlichen Tabakrauch schützt, kann nun auf der Grundlage eines standardisierten Prüfverfahrens des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz geprüft werden. Ein wirksames Nichtraucherschutzsystem ist somit am
BG-PRÜFZERT-Zeichen erkennbar.

 Positivliste Nichtraucherschutzsysteme

Regelungen zum Nichtraucherschutz unterliegen grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht nach Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Sie sollen in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden, denn klare Absprachen im Betrieb schaffen Sicherheit für alle Beteiligten.

Betriebsverfassungsgesetz

Weiterführende Informationen zum Thema:

Angebote an Raucherinnen und Raucher

Aschenbecher mit Kippen verbrauchte Glimmstengel

(Norbert Sauer AS2)

Rauchfreie Arbeitsplätze eröffnen die Chance, Raucher zum Rauchstopp zu motivieren. Da das Rauchen eine starke Sucht ist, sollen neben dem praktizierten Nichtraucherschutz gleichzeitig Angebote zur Tabakentwöhnung vorgehalten werden. "Aufhörwillige" müssen aktiv durch betriebliche Angebote unterstützt werden, zum Beispiel durch Aktionstage oder Workshops zur Motivationsstärkung, professionelle Entwöhnungskurse, Selbsthilfematerialien oder Raucherberatung durch den Betriebsarzt oder geschulte betriebseigene Raucherberater.

Hamburger Beschäftigte finden Informationen und Hilfsangebote zur Rauchentwöhnung im Internetauftritt des Amtes für Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburg unter: Schluss mit dem Rauchen.

Aus der Praxis für die Praxis – Erfahrungen aus Betrieben

Logo: Rauchfreies Arbeiten Logo: Rauchfreies Arbeiten

(AS 24)

Bei der Verwirklichung des rechtlichen Anspruchs der Nichtraucher auf einen rauchfreien Arbeitsplatz ergeben sich oftmals innerbetriebliche Konflikte. Neben der Beratung durch das Amt für Arbeitsschutz können Sie auch direkt auf Erfahrungen anderer Hamburger Betriebe (siehe  nachfolgendes Kontaktverzeichnis) zurückgreifen. Die Liste enthält Ansprechpartner aus Betrieben mit guten Erfahrungen bei der Umsetzung eines wirksamen Nichtraucherschutzes und bei der Etablierung von Maßnahmen zur Rauchentwöhnung.

Das Amt für Arbeitsschutz bedankt sich bei den genannten Firmen für die Bereitschaft, ihre Erfahrungen zum Nichtraucherschutz anderen interessierten Unternehmen zugänglich zu machen.

Kontaktverzeichnis Hamburger Betriebe (PDF-Datei, 5 Seiten)

Unterstützung durch das Amt für Arbeitsschutz 

Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials durch Passivrauchen nimmt der Nichtraucherschutz in den Betrieben zukünftig auch im behördlichen Arbeitsschutzhandeln einen bedeutenden Stellenwert ein. In die regelmäßigen Systemüberprüfungen der Betriebe durch das Amt für Arbeitsschutz werden sowohl die Umsetzung des Nichtraucherschutzes als auch die Maßnahmen der Tabakentwöhnung als ein verhaltensbezogenes Element der betrieblichen Gesundheitsförderung einbezogen.

Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz 

Kontaktmöglichkeit
Amt für Arbeitsschutz Arbeitsschutztelefon Billstraße 80 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-2112 040 4273-10098 arbeitnehmerschutz@bgv.hamburg.de