Beantragung von Planänderungen im Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung der Autobahn A 7 von der Anschlussstelle Hamburg-Volkspark bis zum Autobahndreieck Hamburg-Nordwest (Planungsabschnitt Stellingen)
Das für den Ausbau des Abschnitts Stellingen nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. § 73 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) erforderliche Planfeststellungsverfahren wurde im Januar 2011 beantragt. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 17. Januar 2011 bis zum 16. Februar 2011 zur Einsicht ausgelegen. Die daraufhin eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden in einem Erörterungstermin, der vom 05.09. bis zum 08.09.2011 durchgeführt wurde, erörtert.
Die Vorhabenträgerin reichte jetzt einen Änderungsantrag ein. Dieser beinhaltet unter anderem:
· Änderungen im Bereich des vorgesehenen Lärmschutztunnels, im Bereich Wördemannsweg und im Bereich der Anschlussstelle Hamburg-Stellingen,
· Entfall der Höhenkontrollen und damit verbundenen Abstellflächen, Änderung der Verziehungslänge einer Fahrbahn nördlich des Tunnels,
· Änderungen auf Anregung von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange (z. B. an Leitungen, Entwässerungsanlagen, Betriebswegen, Lärmschutzwällen und -wänden),
· Änderungen aufgrund von Einwendungen,
· ergänzende Unterlagen zur Beurteilung der zu erwartenden Umwelteinwirkungen (Schall, Luftschadstoffe).
Da es sich um die Änderung eines ausgelegten Planes handelt und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden können, wird den bekannten Betroffenen die Änderung mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen gegeben; auch die Vereinigungen werden entsprechend beteiligt (§§ 73 Abs. 8 HmbVwVfG, 17a Nr. 6 FStrG).
Um auch ggf. unbekannte erstmalig oder stärker als bisher Betroffene zu erreichen, erfolgt zusätzlich und über das in §§ 73 Abs. 8 HmbVwVfG, 17a Nr. 6 FStrG vorgesehene Mitteilungsverfahren hinaus eine Auslegung der geänderten Planunterlagen. Die Unterlagen, aus denen sich die Details zu Art und Umfang der Änderungen einschließlich deren Umweltauswirkungen ergeben, liegen in der Zeit vom 23. April 2012 bis zum 22. Mai 2012 zur Einsicht aus im
Bezirksamt Eimsbüttel, Raum 306, Grindelberg 66, 20144 Hamburg (Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr; an Feiertagen ist das Haus geschlossen),
und im
Bezirksamt Altona, Altonaer Rathaus, Raum 342, Platz der Republik 1, 22765 Hamburg (Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr; an Feiertagen ist das Haus geschlossen).
Gemäß § 73 Absatz 8 HmbVwVfG kann jede Person, deren Belange durch die Änderungen erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, Einwendungen hiergegen innerhalb von zwei Wochen erheben. Dies gilt ebenso für die von der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen oder anderen Vereinigungen (§ 17 a Nr. 6 FStrG) (Vereinigungen). Da eine Auslegung erfolgt, berechnet sich der Beginn der Einwendungsfrist gemäß § 73 Abs. 4 HmbVwVfG. Demnach können Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden. Einwendungen, die nach Ablauf dieser Einwendungsfrist, also erst nach dem 05. Juni 2012, erhoben werden, sind gemäß §§ 17 a Nr. 7 FStrG, 73 Absatz 4 HmbVwVfG ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für nach diesem Termin eingehende Stellungnahmen der Vereinigungen. Die Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Einwendungen sowie Stellungnahmen der Vereinigungen müssen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Rechtsamt, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder einem der vorstehend genannten Bezirksämter erhoben werden. Die Versendung einer eMail genügt nicht.
Gleichzeitig besteht die Gelegenheit, sich innerhalb der genannten Frist zu den Umweltauswirkungen der Änderungen zu äußern.
Die Einwendungen sind allein gegen die Änderungen zu richten. Hinsichtlich des ursprünglich ausgelegten Inhalts der Planung ist die Einwendungsfrist verstrichen. Die insoweit bereits jetzt bei der Planfeststellungsbehörde vorliegenden Einwendungen und Stellungnahmen bleiben Bestandteil des Verfahrens und müssen nicht erneut eingereicht werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sollen die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen die Änderungen und die Stellungnahmen der Behörden zu den Änderungen sowie die Äußerungen zu den Umweltauswirkungen der Änderungen mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen, den Personen, die Einwendungen gegen die Änderungen erhoben haben sowie den Vereinigungen, wenn diese fristgerecht zu den Änderungen Stellung genommen haben, erörtert werden.
Mit denjenigen Betroffenen, die vom Erörterungstermin im September 2011 aufgrund der fehlenden Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger nicht erfahren und deshalb nicht daran teilgenommen haben, können auch die ursprünglich erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert werden.
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht. Die Vorhabenträgerin, die Behörden, die Träger öffentlicher Belange und diejenigen, die Einwendungen zu den Änderungen erhoben oder sich zu den Umweltauswirkungen der Änderungen geäußert haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Dies gilt auch für die Vereinigungen, wenn diese fristgerecht Stellung genommen haben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das gleiche gilt für die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen, wenn außer an die Vorhabenträgerin mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Vertragliche Ansprüche werden durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen. Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planfeststellungsunterlagen oder durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
Weiter unten auf dieser Seite werden Auszüge aus den Planunterlagen des ursprünglichen Antrags und ab dem 23.04.2012 auch des Änderungsantrags als Download zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird auf die Öffentliche Auslegung verwiesen. Das Grunderwerbsverzeichnis wird aus Datenschutzgründen nur in anonymisierter Form dargestellt.

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