Zweck des Planfeststellungsverfahrens
Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen.
Im Planfeststellungsverfahren wird nicht über die Höhe der Entschädigung z.B. für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke entschieden; der Planfeststellungsbeschluss ist aber Grundlage für ein Entschädigungsverfahren.
Bei konfliktarmen Vorhaben kann ggf. auf eine Planfeststellung verzichtet und eine Plangenehmigung erteilt werden. In manchen Fällen kann die Planfeststellungsbehörde sogar ganz auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verzichten. Sie erläßt dann eine sog. Verzichtsentscheidung.

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