Oberflächengewässer
Die Benutzung von öffentlichen wie auch von privaten Gewässern ist nach dem Hamburgischen Wassergesetz in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz, sofern der Gemeingebrauch überschritten wird, nur mit einer wasserbehördlichen Genehmigung bzw. einer Erlaubnis zulässig. Die Wasserbehörde regelt im Erlaubnis-bzw. dem Genehmigungsbescheid durch Auflagen und Bedingungen die Benutzung unserer Oberflächengewässer oder versagt die beantragte Nutzung.
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Für die Herstellung, Beseitigung und/oder wesentliche Umgestaltung von Gewässer und seiner Ufer ist in der Regel ein wasserrechtliches Planverfahren erforderlich. Sollten Sie so ein Vorhaben planen, nehmen Sie bitte bereits frühzeitig im ersten Planungsstadium die Beratung durch die Wasserbehörde für den Verfahrensablauf in Anspruch.
Die von der Wasser- und Planfeststellungsbehörde erbrachten Dienstleistungen sind kostenpflichtig. Ferner obliegt der Wasserbehörde die Wasserschau, die Gewässeraufsicht sowie die Ahndung unzulässiger Gewässerbenutzungen zum Schutze der Oberflächengewässer.

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