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Behörde für Inneres und Sport Behörde für Inneres und Sport

Auszug Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Übermäßige Straßenbenutzung

Paragraphen

(LBV)

29 (3) StVO

Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

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