Rechte und Pflichten im Heim
Gesetzliche Vorgaben
Seit dem 1. Januar 2010 ist in Hamburg das bisher bundesweit geltende Heimgesetz durch ein Landesgesetz abgelöst worden.
Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz umfasst neben Heimen auch Einrichtungen des Servicewohnens (unter anderem das sogenannte Betreute Wohnen), Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen, ambulante Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe. Mehr Informationen finden Sie hier...
Eine wichtige Anlaufstelle zu Fragen des Heimgesetzes und zur Qualität in Heimen ist die Heimaufsicht.
Heimvertrag
Haben Sie sich entschlossen, in ein Heim zu ziehen, schließen Sie einen Heimvertrag mit dem Träger der Einrichtung.
Der Träger ist der Eigentümer des Heimes und wird in der Regel von der Heimleitung oder der Pflegedienstleitung bei Abschluss des Vertrages vertreten.
Ein Heimvertrag ist gesetzlich vorgeschrieben und dient vor allem dem Schutz der Bewohner. Er bildet die wesentliche Grundlage für den Aufenthalt und das Wohnen im Heim.
Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen, jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
Der Vertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer abgeschlossen (Ausnahme: die befristete Aufnahme im Einzelfall oder vorübergehende Aufnahme).
Das Heimgesetz verlangt u.a. für die Verträge neben der allgemeinen Leistungsbeschreibung des Heims eine ausführliche Beschreibung der Leistungen in den Bereichen
- Unterkunft (u.a. detaillierte Beschreibung des Zimmers und anderer Nutzräume)
- Verpflegung (u.a. Art und Anzahl der Mahlzeiten
- Sondernährung wie z.B. Diätkost)
- Betreuung (allgemeine, soziale, pflegerische) in Bezug auf Art, Inhalt und Umfang.
Wichtig ist, dass die Leistungen so vollständig wie möglich beschrieben sind.
Unterschriftsberechtigung
Ein Heimvertrag muss vom zukünftigen Heimbewohner selbst oder einem Bevollmächtigten bzw. gesetzlichen Betreuer unterschrieben werden.
Angehörige haben kein Recht, einen Heimvertrag zu unterschreiben. Tun sie dieses, ohne bevollmächtigt zu sein, kommt ein wirksamer Heimvertrag nicht zustande.
Oftmals kommt es zu einem Umzug in ein Alten- und Pflegeheim im direkten Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt und der zukünftige Bewohner ist aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes oder körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, den Heimvertrag selber zu unterschreiben.
In diesem Fall gibt es folgende Möglichkeiten:
- Bei körperlicher Unfähigkeit
Sie können sich zwar entscheiden, dies aber nicht aufschreiben oder auf andere Weise kundtun (körperliche Behinderung, Lähmung, Sehbehinderung). Ihre Entscheidung bedarf also der „Übersetzung“ (Erläuterung, ggf. auch Fixierung der Entscheidung) durch einen anderen. Zur Sicherung dieser Erläuterung sollte hier stets eine Erklärung durch Zeugen erfolgen oder eine notarielle Beurkundung vorgenommen werden.
- In Notfällen oder dauerhafter psychischer/seelischer Unfähigkeit
Sie können ihr Einverständnis nicht mehr geben, weil sie nicht oder nicht mehr in der Lage sind, eine Entscheidung zu treffen. Hier kann der Vertragsabschluss nur durch einen Bevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht existiert, durch einen Betreuer vorgenommen werden. Gibt es weder einen Bevollmächtigten noch einen Betreuer, ist aber eine Heimaufnahme unbedingt nötig, kann auch ohne Vertrag eine Aufnahme in das Heim erfolgen. Der Abschluss des Heimvertrages muss dann nachgeholt werden. Im Falle der Unterbringung einer volljährigen Person muss ggf. beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers beantragt werden. Der Antrag kann auch vom Heim gestellt werden.
- Vollmacht
Sie können einer anderen Person bereits eine Vollmacht (Eingeschränkte Vollmacht oder Generalvollmacht) ausgestellt haben. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Vollmacht bei Vertragsabschluss noch Gültigkeit besitzt.
Finanzielle Verpflichtungen
Der Bewohner ist zur Zahlung der Entgelte verpflichtet. Mit dem Entgelt werden die gesamte pflegerische Versorgung sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und soziale Betreuung abgedeckt.
Es muss unterschieden werden zwischen den regelmäßigen Kosten und den zusätzlichen Kosten, die gesondert aufgeführt werden müssen und zu bezahlen sind, wenn sie in Anspruch genommen werden.
Der Bewohner muss in den meisten Heimverträgen seine Kontonummer, eine Einzugsermächtigung und Regelungen für die Rückerstattung von nicht in Anspruch genommenen Leistungen beifügen. Die Fälligkeit der Entgelte ist im Heimvertrag anzugeben.
In Fällen von vorübergehender Abwesenheit haben die Heime mit den Bewohnern eine Regelung bezüglich ersparter Aufwendungen zu treffen.
Der Heimbewohner bleibt stets Schuldner, auch wenn er Leistungen der Pflegekasse oder der Sozialhilfe erhält. Deshalb ist er verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlung der Entgelte zum vereinbarten Zeitpunkt geschieht.
Kaution
In seltenen Fällen müssen die Bewohner von Heimen eine Kaution hinterlegen. Der genaue Betrag sollte im Heimvertrag angegeben werden. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Sozialhilfe beziehende Personen und Bewohner, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten.
Die Heime sind verpflichtet die Kaution bei einer öffentlichen Bank zu dem bei Sparanlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die erzielten Zinsen stehen dem Bewohner zu.
Vorauszahlung
Sollte der Heimträger Vorauszahlungen einfordern, muss der Betrag in den Heimvertrag aufgenommen werden. Vorauszahlungen müssen verzinst und dem Bewohner zurückgezahlt werden, soweit sie nicht mit den Heimkosten verrechnet werden. Eine Verrechnung muss im Heimvertrag erläutert sein. Der Heimträger darf dieses Geld nur für den vereinbarten Zweck verwenden.
Verlässt ein Bewohner das Heim, so muss der Heimträger die Vorauszahlung spätestens sechs Monate nach Auszug zurückzahlen, soweit sie nicht mit den Heimkosten verrechnet wurde.
Wird der Heimplatz neu belegt, ist die Rückzahlung sofort fällig, wenn der nachfolgende Bewohner ebenfalls Finanzierungsleistungen erbracht hat.
| Sie haben noch Fragen zum Heimvertrag? Wenden Sie sich bitte an die Heimaufsicht |
Das Recht auf Mitwirkung im Heim
Das Heimgesetz garantiert Bewohnern von Heimen das Recht, bei Angelegenheiten des Heimbetriebes mitwirken zu dürfen. Die Mitwirkung erfolgt in der Regel durch die Bildung von Heimbeiräten, deren Mitglieder die Interessen der Bewohner vertreten.
Der Heimbeirat ist damit neben der Heimleitung und dem Heimpersonal ein wichtiger Ansprechpartner für Ihre Fragen, Wünsche und Anregungen. Wenn Sie Informationen zum Heim bekommen möchten oder wenn Sie im Heim leben und etwas verändern möchten, wenden Sie sich bitte an den Heimbeirat.
Dem Heimbeirat sind gemäß Heimmitwirkungsverordnung folgende Aufgaben zugeordnet:
- Beantragung von Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnern des Heimes dienen
- Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von Bewohnern und Hinwirkung auf ihre Erledigung
- Förderung der Eingliederung der Bewohner im Heim
- Mitwirkung bei Entscheidungen zur Heimordnung, der Freizeitgestaltung, umfassenden baulichen Veränderungen bis hin zur Betriebseinstellung
- Bestellung eines Wahlausschusses vor Ablauf der Amtszeit
- Durchführung einer Bewohnerversammlung und Erstellung eines Tätigkeitsberichtes
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung
- Mitwirkung an Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen des Heimes mit dem Kostenträger
Auch die Größe des Heimbeirates ist geregelt. Sie richtet sich nach der Anzahl der Bewohner des Heims.
Es sind auch sogenannte externe Personen als Heimbeirat wählbar. Dazu können Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Senioren- und Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsicht vorgeschlagene Personen gehören. Die Anzahl dieser Personen ist ebenfalls geregelt.
Grundsätzlich hat der Heimbeirat ein Mitwirkungsrecht, jedoch kein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass die Heimleitung verpflichtet ist, zu bestimmten Themen die Stellungnahme des Heimbeirates einzuholen. Die Entscheidung der Heimleitung kann der Heimbeirat jedoch nur indirekt über seine Stellungnahme beeinflussen. Der Heimbeirat kann nicht mitentscheiden.
Wenn Sie auf das Heimleben Einfluss nehmen wollen, lassen Sie sich als Bewohner oder externe Person in den Heimbeirat wählen! Zu Fragen der Mitwirkung berät Sie die Heimaufsicht ihres Bezirksamtes.
Wer hilft und berät zum Leben im Pflegeheim?
- Die Pflegestützpunkte beraten und unterstützen Sie und Ihre Angehörigen bei allen Fragen der Pflege zu Hause oder im Heim. Sie helfen bei der Suche nach einem geeigneten Heimplatz und bei der Klärung der Finanzierung.
- Die Heimaufsicht ist eine unabhängige, staatliche Stelle in jedem Hamburger Bezirksamt. Neben der Beratung nimmt die Heimaufsicht Kontrollaufgaben wahr, um die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner und Bewohnerinnen vor Beeinträchtigungen zu schützen und insbesondere deren Selbstständigkeit und Selbstverantwortung in der Einrichtung zu sichern.
- An das Beschwerdetelefon Pflege können Sie sich wenden, wenn Sie mit den Leistungen oder Entscheidungen von Heimen, Pflegekassen oder städtischen Stellen nicht einverstanden sind und selbst keine Lösung finden können. Bei Beschwerden wird gemeinsam mit Ihnen nach individuellen Problemlösungen gesucht.
- Die Beratungsstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der Verband privater Pflegeheime geben Ihnen Auskunft über angeschlossene Anbieter von Pflegeheimen und beantworten allgemeine Fragen zur stationären Pflege.
- Mit Fragen und Anliegen zur Pflege, die von allgemeinerer Bedeutung sind, können Sie sich an die Seniorenbeiräte wenden. Der Landes-Seniorenbeirat ist zuständig für allgemeine Fragen und die Bezirks-Seniorenbeiräte kümmern sich um konkrete Probleme vor Ort.
- In rechtlichen Fragen, wie z.B. bei der Einstufung durch die Pflegekasse oder bei Verträgen und Leistungspflichten, berät die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle ÖRA oder die Sozialverbände.

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