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Pflege Beschäftigung von Pflegekräften

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Zunehmend lassen sich pflegebedürftige Menschen und pflegende Angehörige durch selbst angestellte Kräfte helfen. Als Arbeitgeber können sie im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit selbst bestimmen, wie die Versorgung ausgestaltet sein soll. Sie haben dann aber auch die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.

Beschäftigung von Pflegekräften im eigenen Haushalt

FORMEN DER BESCHÄFTIGUNG

Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte

  • Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro im Monat regelmäßig nicht übersteigt.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die Beschäftigung vertraglich auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (zum Beispiel Ferienjobs).

Zusätzlich zum Entgelt sind für geringfügige Beschäftigungen pauschal zwölf Prozent des Arbeitsentgelts an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zu entrichten.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen keine pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge an. Lohnsteuer muss entrichtet werden.

Der Privathaushalt meldet das Arbeitsverhältnis mit einem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale an. Beiträge und Abgaben werden vom Konto des Arbeitgebers abgebucht. Deshalb muss dafür gleichzeitig eine „Einzugsermächtigung" erteilt werden.


Auskünfte:
Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft Bahn-See
45115 Essen, Telefon: 0 1801 - 200 5 04

Sonstige Beschäftigte

Selbstverständlich können Privatpersonen Arbeitsverhältnisse mit anderen Personen und in jedem zeitlichen Umfang abschließen.

Es gelten dann die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Solche Beschäftigungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) und dem Steuerrecht (Abführung von Lohnsteuer).

Auskünfte:

Über die Anmeldepflichten des Arbeitgebers informiert die

Kostenloses Servicetelefon: 0800 - 1 01 35 38

Nutzung des Entlastungsbetrages für Haushalts- und Betreuungshilfen

Die Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg richtet sich an Pflegebedürftige, die in Hamburg leben. Alle Menschen mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich, wenn sie sich in häuslicher Pflege befinden. Dieser Entlastungsbetrag kann u.a. für eine Haushalts- oder eine Betreuungshilfe eingesetzt werden, die im  Haushalt mit einem Arbeitsvertrag angestellt sind. Um diesen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen zu können, ist eine Eintragung (Registrierung) aller Helferinnen und Helfer bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg notwendig.

Auskünfte:

Über die Registrierung von Haushalts- oder Betreuungshilfen informiert die

Hoheluftchaussee 145
20253 Hamburg

Tel.: 040 / 411 706-21

Email: info@nachbarschaftshilfe-hh.de

 

BESCHÄFTIGUNG VON KRÄFTEN AUS DEM AUSLAND

Vermittlung von europäischen Haushaltshilfen für Haushalte mit Pflegebedürftigen

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) – Haushaltshilfenvermittlung – der Bundesagentur für Arbeit unterstützt Privathaushalte bei der Suche und Auswahl geeigneter Hilfskräfte für die Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten umfassen auch die Unterstützung bei notwendigen pflegerischen Alltagshilfen, zum Beispiel beim Essen und Trinken, der Körperpflege oder An- und Auskleiden.

Haushaltshilfen aus den EU-Mitgliedstaaten können ab dem 01.05.2011 arbeitserlaubnisfrei in Privathaushalten beschäftigt werden.

Die Beschäftigung in Deutschland ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Der Arbeitgeber sorgt für eine angemessene Unterkunft. Die Entlohnung richtet sich nach den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen. Tarife werden zwischen dem deutschen Hausfrauen-Bund und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten des jeweiligen Bundeslandes geschlossen. Danach beträgt das Mindestbruttoentgelt in Hamburg 1704 Euro (Stand 01.04.2014 - Bundesagentur für Arbeit).

Bietet der Arbeitgeber freie Unterkunft und Verpflegung, kann er auf das Monatsentgelt dafür nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einen Betrag von rund 400 Euro anrechnen.

Vermittlung von Arbeitskräften durch private Organisationen
Vor allem im Internet bieten private Organisationen die Vermittlung von Pflegekräften und Haushaltshilfen aus dem Ausland für Haushalte mit pflegebedürftigen Personen an. Auch für die von solchen Organisationen gefundenen Kräfte gelten die genannten Voraussetzungen (gegebenenfalls Arbeitserlaubnis, Sozialversicherungs- und Steuerpflicht, tarifliche Entlohnung).

Bitte beachten:

  • Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit nach Sozialgesetzbuch III und wird mit einem Bußgeld geahndet.
  • Die Nichtbeachtung der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit. Bei unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer drohen hohe Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
  • Beachten Sie bitte auch, dass ungelernte und nicht ausreichend fortgebildete Kräfte schwere Pflegefehler verursachen können und sprachliche Barrieren zu folgenschweren Missverständnissen und zur Vereinsamung führen können.

Weitere Informationen: Die Bundesagentur für Arbeit informiert über die Einstellung von Pflegefachkräften aus dem Ausland. Bei der Vermittlung von Pflegekräften aus dem Ausland hilft Ihnen die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) weiter.

Versorgung durch osteuropäische Anbieter
Anbieter aus den Beitrittsländern der Europäischen Union (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Bulgarien und Rumänien) dürfen im Rahmen der wirtschaftlichen Freizügigkeit auch in Deutschland durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig werden.

Osteuropäische Pflege- und Versorgungsdienste können deshalb im Rahmen von Werk- und Dienstleistungsverträgen Pflegeleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung in deutschen Haushalten erbringen. Voraussetzung dafür ist,

  • dass die Dienste im Heimatland ebenfalls wirtschaftlich tätig sind
  • die Leistungen im deutschen Haushalt von der Entsendefirma organisiert, dirigiert und verantwortet werden.

Wenn die Mitarbeiter im Haushalt der pflegebedürftigen Person untergebracht und verpflegt werden, gilt dies in der Regel als Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis mit der deutschen Familie, und es wird davon ausgegangen, dass zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und dem deutschen Haushalt ein Arbeitsverhältnis besteht. Dann gelten die allgemeinen Regeln über die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter.

Versorgung durch selbständige Unternehmer
Angehörige der Beitrittsländer der Europäischen Union können sich im Rahmen der wirtschaftlichen Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft in Deutschland als selbständige Unternehmer niederlassen und ihre Leistungen anbieten. Nicht selten wird dieser Weg gewählt, um die Beschränkungen für ausländische Arbeitnehmer in Deutschland zu umgehen.

Auch hier gilt, dass die Verfolgungsbehörden für Schwarzarbeit von einem abhängigen Arbeitsverhältnis ausgehen, wenn der „Unternehmer" in der zu versorgenden Familie wohnt und in das Familienleben eingebunden ist. Dann gelten auch hier die allgemeinen Regeln über die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter.

STEUERLICHE BERÜCKSICHTIGUNG VON AUFWENDUNGEN WEGEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

Hilfebedürftige, für die ein bestimmter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) oder bei denen  eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz  nach § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch festgestellt wurde,  können die tatsächlichen Aufwendungen  für die Beschäftigung einer ambulanten  Pflegekraft  als außergewöhnliche Belastungen  geltend machen. Die Aufwendungen sind allerdings um die Leistungen der sozialen und/oder einer privaten Pflegeversicherung und um die zumutbare Belastung zu mindern.

Zu den Pflegekosten zählen auch die Kosten einer Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der  Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht  anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten.

Kosten für die ambulante Pflege von Personen, für die keine Pflegestufe oder Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden ist, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 Elftes Buch Sozialgesetzbuch gesondert in Rechnung gestellt werden.

Besteht Anspruch auf einen Pauschbetrag für behinderte Menschen kann der Steuerpflichtige entweder den Pauschbetrag oder die gegebenenfalls höheren tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen geltend machen.

Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags kann im Einzelfall günstiger sein, auch wenn dieser die tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen unterschreitet, denn der Pauschbetrag wird nicht um die zumutbare Belastung gemindert.

Tipp: Zur Klärung der im Einzelfall steuerlich günstigeren Variante sollte gegebenenfalls ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen oder  Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen

Hilfebedürftige Menschen, die in ihrem Haushalt eine Person zur Verrichtung haushaltsnaher Tätigkeiten (zum Beispiel hauswirtschaftliche Arbeiten oder Pflege) beschäftigen oder entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nehmen, können hierfür eine Steuerermäßigung erhalten.

Die Steuerermäßigung mindert unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer und beträgt jeweils in Prozent der Aufwendungen:

  • 20 Prozent, maximal 510 Euro, bei einer geringfügigen Beschäftigung  im Sinne des § 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch („450 Euro-Job“),
  • 20 Prozent, maximal 4.000 Euro, bei nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (kein „450 Euro-Job“, zum Beispiel bei Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung) oder wenn der Steuerpflichtige nicht selbst Arbeitgeber ist, sondern einen Dienstleister beauftragt.

Die Leistung muss in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, das heißt die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten.

Bitte beachten Sie: Nimmt eine pflegebedürftige Person einen Pauschbetrag  für behinderte Menschen in Anspruch, kann sie für die Pflegeaufwendungen keine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz beanspruchen. Gleiches gilt für Angehörige, wenn diesen den Pflegepauschbetrag nach § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen oder auf sie der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag übertragen wird.

Die Steuerermäßigung wird bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltsscheck-Verfahren angewendet wird, dient die zum Jahresende von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Minijob-Zentrale erteilte Bescheinigung als Nachweis. Diese enthält die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die abgeführten Versicherungsbeiträge und die Pauschsteuer.

Wurde ein Dienstleister beauftragt ist die Förderung möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist; Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Für die Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Person gelten die üblichen Nachweisregeln (Zahlungsnachweis).

Quelle: Der Abschnitt zu den steuerlichen Regelungen basiert auf der Broschüre "Steuerwegweiser für den Ruhestand" des Hessischen Finanzministeriums.

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