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Behörde für Schule und Berufsbildung Behörde für Schule und Berufsbildung

Kinder mit Behinderungen erhalten das Recht auf Besuch einer Regelschule

Umsetzung der UN-Konvention beginnt mit den 1. und 5. Klassen im Schuljahr 2010/11

19.01.2010, 15:04 Uhr

Mit dem neu gestalteten § 12 im Hamburgischen Schulgesetz erhalten Eltern von behinderten Kindern und Jugendlichen das Recht zu wählen, ob ihr Kind an einer Regelschule unterrichtet und gefördert wird oder eine Sonderschule besucht.

Im Schuljahr 2010/11 beginnt die Einführung dieser neuen Regelung in den 1. und 5. Klassen. Damit setzt Hamburg die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen um. „Kinder mit Behinderungen sollen das Recht erhalten, nicht getrennt von anderen unterrichtet zu werden, sondern am gemeinsamen Schulleben teilzunehmen, wenn die Eltern dies wünschen“, sagt Bildungssenatorin Christa Goetsch. „Das ist ein wichtiger Schritt, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu wahren.“ 

Schon jetzt werden an den allgemeinen Schulen behinderte Schülerinnen und Schüler in 272 Integrationsklassen und 350 integrativen Regelklassen unterrichtet. Aufbauend auf diesem integrativen System wird ab dem Schuljahr 2010/11 nach und nach ein flächendeckendes Angebot für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen eingerichtet. 

Für das kommende Schuljahr 2010/11 gelten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für die 1. und 5. Klassen folgende Regelungen: 

  • Bisherige Grundschulen mit Integrationsklassen und integrativen Regelklassen starten in der neuen 1. Klasse mit der bisherigen sonderpädagogischen Ausstattung.
  • Kinder mit diagnostiziertem Förderbedarf, die von anderen Schulen aufgenommen werden, erhalten dort  die zusätzliche Unterstützung durch Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, die sie bisher an Sonderschulen erhalten haben. 
  • Auch die neuen Integrationsklassen der 5. Jahrgangsstufe behalten ihre bisherige sonderpädagogische Ausstattung, wenn sie Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung aufnehmen. Darüber hinaus erhalten Schülerinnen und Schüler mit den Schwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung die Unterstützung durch Sonderpädagogen, die sie bisher an den Sonderschulen erhalten haben.
  • In der 5. Klasse der anderen allgemeinen Schulen erhalten Kinder mit diagnostiziertem sonderpädagogischem Förderbedarf diejenige Unterstützung durch Sonderpädagogen, die sie bisher an Sonderschulen erhalten haben.

Die Schulen nehmen die Anmeldung der Eltern von Kindern mit vermutetem oder festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf entgegen, erledigen alle Formalitäten und beraten die Eltern. 

Anschließend wird ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt, das den Eltern zur Kenntnis gegeben wird. 

Im Frühjahr 2010 findet dann die Verteilung der Schulplätze für die künftigen Erst- und Fünftklässler statt. Dabei wird versucht, dem Elternwunsch zu entsprechen. Die endgültige Entscheidung, an welcher Schule das Kind aufgenommen wird, trifft die Schulbehörde nach Rücksprache mit den Eltern. Die Eltern erhalten rechtzeitig vor den Ferien einen Aufnahmebescheid. 

Informationen für Eltern gibt die Hotline Schulreform der Bildungsbehörde
unter  428 99 77 33.