Winterdienst 2011/2012 im Bezirk Harburg
Neben dem Winterdienst auf Hauptverkehrsstraßen ist die Stadtreinigung auch für den Winterdienst auf besonders gefährlichen und verkehrswichtigen anliegerfreien Gehwegen, auf ausgewählten Radwegen, im Bezirk Harburg vor allem im Bereich des Harburger Rings, und für die ca. 4.000 Bushaltestellen in der Stadt verantwortlich.
Auch für die Gehwegverbindungen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Stadtreinigung Hamburg verantwortlich. Die Flächen direkt unterhalb der Fahrgastunterstände bleiben hingegen in der Verantwortung der Vertragsfirma JCDecaux. Für die angrenzenden Gehwege sind die Anlieger verantwortlich.
Busbahnhöfe wie z.B. Neugraben und Harburg werden von der Hamburger Hochbahn AG schnee- und eisfrei gehalten. Wichtige ausgewählte Wege, wie z.B. an und in Grünanlagen oder an land- oder forstwirtschaftlichen Flächen bleiben in der Zuständigkeit der Stadtreinigung.
Die Räum- und Streupflicht für die Standorte der öffentlichen Verwaltung im Bezirk Harburg liegt zum Großteil in deren eigener Verantwortung. Auch hier unterliegt den Bezirken die Kontrolle über den ausgeführten Winterdienst. Die gesamte öffentliche Fläche, die hingegen von der Stadtreinigung Hamburg im Bezirk Harburg in den Wintermonaten von Schnee und Eis zu befreien gilt, beträgt rund 150.000 m² (Süderelbe: 51.185 m²; Harburg: 100.007 m²).
Die Winterdienst-Verpflichtungen wurden in ganz Hamburg einer Prüfung unterzogen. Diese Überprüfungen haben ergeben, dass zum Teil Winterdienst auf Flächen durchgeführt wurde, wo nach dem Gesetz private Anlieger zuständig sind, wie auch in den Fußgängerzonen. Für diese Flächen werden in Harburg derzeit zudem Informationsschreiben vom Bezirksamt an die betroffenen Haushalte verteilt.
Trotz des erweiterten Umfangs des Winterdienstes der Stadtreinigung Hamburg bleiben die in § 31 des Hamburgischen Wegegesetz (HWG) verankerten Pflichten der Grundstückseigentümer für den Winterdienst auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken uneingeschränkt und überall in Hamburg bestehen. Hierzu sind folgende Punkte aus dem Wegegesetz zu beachten:
Gestreut und geräumt werden muss an Werktagen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr. Bei anhaltendem oder einsetzendem Schneefall, Eis oder Glätte nach bzw. über 20 Uhr hinaus müssen Anlieger bis 8:30 Uhr des Folgetages (an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr) geräumt und gestreut haben.
Bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen sind die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Schnee vom Gehweg oder vom eigenen Grundstück darf an den Außenrand des Gehweges, nicht aber auf die Fahrbahn geschoben werden. Der freigehaltene Gehwegstreifen muss in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber in 1 m Breite geräumt sein.
Besonders zu beachten ist, dass Anlieger eines Eckgrundstücks den Gehweg in voller Breite, also bis an den Fahrbahnrand räumen und streuen müssen. Fußgängerzonen sollten gegebenenfalls in gesamter Breite von Schnee und Eis befreit werden, um den sicheren Zugang zu allen Geschäften und Einrichtungen zu ermöglichen. Auch Treppen sind von Schnee freizuhalten und müssen in voller Breite geräumt und gestreut werden.
Anders als bei der sonstigen Reinigung (Kehricht, Laub usw.) sind Radwege hier nicht inbegriffen, die Winterdienstpflicht beschränkt sich ausschließlich auf die Gehwege. Auch wenn Anlieger den Winterdienst vor ihrem Grundstück an Dritte beauftragt haben, müssen sie dafür Sorge tragen, dass die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgeübt wird. Im Zweifelsfall besteht eine Haftungspflicht des Anliegers.
Kommt eine Person auf einem schnee- oder eisglatten Gehweg eines Anliegers zu Schaden, ist unter Umständen mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Um Boden, Wasser und Vegetation zu schützen, ist der Einsatz von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln auf Gehwegen nach § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) verboten. Weder Anlieger noch die Stadtreinigung dürfen auf Gehwegen Streusalz einsetzen. Umweltverträglicher sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Kies.
Die Stadtreinigung Hamburg verwendet für Zusatzstrecken feinkörnigen Kies als Streumittel. Um im Einsatzfall lange Wege zu den Streumittel-Lagern zu vermeiden, wurden bis Mitte November 2010 zunächst 25 über das Stadtgebiet verteilte Streustoffsilos aufgebaut, die nach Ende des Winters wieder abgebaut werden. Im Bezirk Harburg wurden drei Streustoffsilos aufgestellt.
Der Bezirkliche Ordnungsdienst (BOD) und die Wegewarte des Bezirksamtes Harburg führen während der Winterdienstsaison routinemäßig Begehungen durch und überprüfen, ob Anlieger ihrer Winterdienstpflicht nachkommen, d.h. ob Gehwege vor Grundstücken schnee- und eisfrei gehalten werden. Zu den Aufgaben des BOD und der Wegeaufsicht zählen auch die Anliegerinformation sowie die Ahndung und Ersatzvornahme, wenn Räumungspflichten nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.
In Mehrfamilienhäusern ist zu beachten, dass durch die zuständige Hausverwaltung bzw. den Eigentümer zu gewährleisten ist, dass ein Aushang im Hausflur darüber Auskunft gibt, wer als Ansprechpartner für den Winterdienst im Haus fungiert und diesen ausführt.
Ungenügend geräumte Wege und Flächen, die der Zuständigkeit der Stadtreinigung Hamburg unterliegen, können der Stadtreinigung gemeldet sowie allgemeine Auskünfte zum Hamburger Winterdienst unter der Winterdienst-Hotline (+49) 40 2576-1313 eingeholt werden.
Zur zusätzlichen Information für Anlieger hat die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) einen Flyer herausgegeben, der in den Bezirksämtern ausliegt oder auch über den Internetauftritt der BSU herunterzuladen ist: http://www.hamburg.de/winterdienst.

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