Beschluss des Verfassungsgerichts zum Passivraucherschutz rasch und exakt umsetzen
Das Bundesverfassungsgericht hat heute das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) für teilweise unwirksam erklärt, weil die Ungleichbehandlung von Speise- und Schankgaststätten hinsichtlich der Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen verfassungswidrig ist. Das Gesetz ist weiter in Kraft, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wird ab sofort durch das Verfassungsgericht die Ausweisung von Raucherräumen in Hamburger Speisegaststätten erlaubt.
Gesundheitssenatorin Prüfer-Storcks kündigte an, dass sie rasch einen Vorschlag für eine Novellierung des aus der letzten Legislaturperiode stammenden Gesetzes machen wolle: „Wir werden den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts exakt umsetzen und ein Passivraucherschutzgesetz schaffen, das konsequenten Gesundheitsschutz und die Anforderungen an eine Gleichbehandlung der Gastronomie in Einklang bringt.“ Es solle eine für die Gastronomie klare und rechtssichere Regelung geschaffen werden.
Zum Hintergrund:
Die Betreiberin einer Autobahngaststätte mit daran angrenzendem „Clubraum“ hat auf Erlaubnis zur Einrichtung eines Raucherraums geklagt. Um diesen Clubraum als Raucherraum auszuweisen, hat sie eine Ausnahmegenehmigung vom Rauchverbot beantragt. Die zuständige Behörde hat diesen Antrag jedoch abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die gesetzliche Regelung für Speisewirtschaften keine Ausnahme vom Rauchverbot vorsehe. Gegen diese Entscheidung wurde Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde. Das Gericht hält das die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 HmbPSchG für verfassungswidrig. Diese Regelung verstoße gegen die Berufsausübungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Speisewirtschaften bleibe, anders als Schankwirtschaften, ohne rechtfertigenden Grund die Möglichkeit versagt, abgeschlossene Raucherräume einzurichten, unabhängig davon, ob dort Speisen angeboten werden oder nicht.

Mister Wong
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