Bezirk Altona

Öffentliche Auslegung

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Altona Altstadt 59

17. Januar 2013 16:00Uhr

Das Bezirksamt hat beschlossen, folgenden Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I Seite 2415), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Holstenstraße – Norderreihe – Ostgrenze des Flurstücks 593 der Gemarkung Altona-Altstadt - Thadenstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 206). 

Durch den Bebauungsplan mit der beabsichtigten Bezeichnung Altona-Altstadt 59 sollen einerseits die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen und andererseits ein ausrei­chender Gewerbeteil an der Holstenstraße gesichert werden.

In Erweiterung der städtebaulichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan bauordnungsrechtliche und naturschutzrechtliche Festsetzungen. Bereiche des Baublocks werden derzeitig gewerblich untergenutzt und sollen als Gesamtheit eine bau- sowie nutzungsstrukturelle Veränderung erfahren. Im westlichen Be­reich des Plangebietes soll mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten, wie auch Spielhallen und ähnli­chen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräumen, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, einer städtebaulichen Fehlentwicklung entgegen gewirkt werden, die dem gewünschten Gebietscharakter eines lebendigen Stadtteils mit ausgeprägter Funktionsmischung zuwider laufen würden. Ferner soll der Bebauungsplan das bestehende Wohnhochhaus im Osten des Gebietes im Bestand planungsrechtlich sichern. Das Areal er­fährt damit eine stadträumliche Verbesserung und einen besseren Bezug zum benachbarten Wohlerspark.  

Das Bebauungsplanverfahren dient der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB und wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. Die entsprechenden Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB liegen vor. Gemäß § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung ergibt sich eine maximal zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m².

Ferner wird durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü­fung oder nach Landesrecht unterliegen und Beeinträchtigungen der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter können ausgeschlossen werden.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB hat nach der Bekanntmachung vom 21. Februar 2012 (Amtl. Anz. S. 299) am 7. März 2012 stattgefunden.  

Der Entwurf des Bebauungsplans (zeichnerische Darstellung mit textlicher Festsetzung und Begründung) wird in der Zeit vom 28. Januar 2013 bis einschließlich 1. März  2013 an den Werktagen (außer sonn­abends) während der Dienststunden im Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes Altona, Jessenstr. 1-3 (Technisches Rathaus), 5. Stock, 22767 Hamburg, öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können die Unterlagen auch hier eingesehen werden.

Während der öffentlichen Auslegung können Anregungen zum Bebauungsplan bei der genannten Dienst­stelle schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Verspätet vorgebrachte Anregungen können unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfas­sung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwal­tungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

17. Januar 2013 16:00Uhr

Downloads