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Urteil BGV geht gegen Gerichtsentscheidung in Sachen EHEC in Berufung

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Landgericht Hamburg sieht in Zwischenentscheidung behördliche Fehler bei Händlernennung zur Lebensmittelwarnung

Mit Zwischenurteil vom 23. Oktober hat das Landgericht Hamburg der Klage eines spanischen Großhändlers gegen die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) zum Teil stattgegeben. Das Unternehmen hatte Schadenersatz gefordert, weil es sich durch die öffentliche Nennung seines Namens nach dem Fund von EHEC-Erregern im Jahr 2011 auf seinen Produkten in seinen Rechten verletzt sah. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr festgestellt, dass zwischen der Namensnennung und der Ursache für die seinerzeitige EHEC-Krise nicht ausreichend differenziert wurde. Über die Frage, ob und welcher Höhe hieraus Ansprüche der Klägerin erwachsen, wird in weiterer Verhandlung zu entscheiden sein. Die BGV sieht die Art und Weise der Warnung weiterhin als rechtens an und wird gegen das Urteil in Berufung gehen.

Landgericht Hamburg sieht in Zwischenentscheidung behördliche Fehler bei Händlernennung zur Lebensmittelwarnung

Der EHEC-Ausbruch von Mai bis Juli 2011 war der größte bakterielle Ausbruch, den es bis heute in der Bundesrepublik Deutschland gegeben hat. Insgesamt wurden laut Robert-Koch-Institut (RKI) 3.842 Erkrankungsfälle registriert (855 Erkrankungen an hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS), 2.987 Fälle von akuter Gastroenteritis). Es verstarben 53 Personen an der Infektion (35 HUS-Patienten und 18 Patienten mit Gastroenteritis).

Aufgrund dieser Vielzahl äußerst gefährlicher Krankheitsverläufe hatte die BGV im Mai/Juni 2011 die Öffentlichkeit über den Fund von gesundheitsgefährdenden EHEC-Erregern auf Gurken eines spanischen Unternehmens informiert. Erst in einer späteren Laboranalyase wurde der Verdacht ausgeräumt, dass die gefundenen Erreger als Infektionsquelle der Erkrankungswelle in Frage kommen, da es sich nicht um den gleichen Erreger-Typ handelte. Bereits vor der Veröffentlichung der BGV hatte das RKI allerdings vor dem Verzehr roher Gurken, Blattsalate und Tomaten gewarnt, die zunächst als Verursacher der Erkrankungen im Verdacht standen. In der Folge war der Absatz von Frischgemüse eingebrochen. Viele landwirtschaftliche Unternehmen mussten erhebliche Umsatzeinbußen verkraften, darunter auch das Unternehmen aus Spanien.

Sehr früh hatte das Landgericht deutlich gemacht, dass wegen der besonderen Situation eine Information der Öffentlichkeit geboten war. Es kritisiert jedoch, dass in der Pressekonferenz am 26. Mai 2011 ein Zusammenhang zwischen dem Fund von EHEC-Erregern auf Gurken der Klägerin und der Ursache für den Ausbruch der EHEC-Erkrankungswelle hergestellt worden sei. Die BGV sieht die Veröffentlichung hingegen weiterhin als rechtmäßig und notwendig an, um die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu schützen und um eventuell noch vorhandene verunreinigte Bestände zu identifizieren.

Im Urteil des Landgerichts handelt sich allerdings nur um ein sogenanntes Zwischenurteil, mit dem zunächst nur über das strittige Verhalten dem Grunde nach entschieden wird. Insoweit dient die Entscheidung lediglich einem so genannten „Abschichten“ der Streitfragen aus prozessökonomischen Gründen.

Unabhängig von der jetzigen Entscheidung des Gerichts steht weiterhin in Frage, ob Äußerungen in der Pressekonferenz ursächlich für den geltend gemachten Schaden waren. Bis heute war es dem Unternehmen nicht möglich, einen Schaden zu beziffern, der konkret auf die Warnung der BGV zurückgeht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Gemüseproduzenten und -händler in ganz Europa auch ohne deren namentliche Nennung erhebliche Umsatzeinbußen und Verluste erlitten. Die Schadenersatzpflicht ist damit in der Höhe rechtlich weiterhin nicht geklärt. Unabhängig davon wird die Behörde in Berufung gegen das Urteil gehen.

Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks: „Die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung und die Warnung vor eventuell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln stehen für mich als verantwortliche Senatorin klar über wirtschaftlichen Interessen. Festzuhalten ist, dass untersuchte Gurken mit einem EHEC-Erreger belastet und somit nicht verkehrsfähig waren. Wir werden die Entscheidung des Landgerichts deshalb nicht hinnehmen und eine Überprüfung des Urteils anstreben. Die Nennung von Unternehmen, die gesundheitsgefährdende Lebensmittel in Verkehr bringen, ist aus meiner Sicht geboten, selbst wenn dadurch die Gefahr einer nahezu unvermeidbaren Vermengung mit einem aktuellen Krisengeschehen besteht. Da in vielen Ländern während der EHEC-Krise eine erhebliche Verbraucherverunsicherung herrschte, sind wir zuversichtlich, dass die Klage letztlich mangels Zusammenhangs zwischen der Pressekonferenz und dem erlittenen Schaden abgewiesen wird.“

Kontakt

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Dennis Krämer

Pressesprecher

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Pressestelle
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
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