Jegliche Formen der Doppelförderung bzw. Doppelarbeit sind ausgeschlossen. Doppelförderungen bzw. Doppelarbeit liegen immer dann vor, wenn das zweckmäßig selbe Vorhaben durch mehrere öffentliche Stellen gefördert werden soll bzw. wenn ein Dritter aus bereitgestellten öffentlichen Mitteln die Förderung des zweckmäßig selben Vorhabens begehrt.
Sofern nur öffentliche Stellen betroffen sind, nehmen diese eine interne Abstimmung darüber vor, welche Behörde oder welches Bezirksamt die Federführung übernimmt, sodass für den Zuwendungsempfänger nur ein Ansprechpartner im Zuwendungsverfahren bleibt.
Beispiel:
Die Behörde für Inneres und Sport und das Bezirksamt Wandsbek erhalten einen Zuwendungsantrag für die Förderung einer Baumaßnahme. Beide Stellen möchten das Vorhaben fördern. Die Behörde für Inneres und Sport und das Bezirksamt Wandsbek einigen sich einvernehmlich auf die Federführung bei der Behörde für Inneres und Sport. Das Bezirksamt Wandsbek überträgt seinen Finanzierungsanteil an die Behörde. Der Zuwendungsempfänger erhält dann von der Behörde für Inneres und Sport einen Bescheid über die Gesamtfördersumme einschließlich des Bezirksanteils. Das Zuwendungsverfahren wird durch die Behörde abgewickelt und das Bezirksamt über die Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt.
Sofern ein Zuwendungsempfänger aus einer erhaltenen Zuwendung eine bestimmte Maßnahme ebenso wie die Behörde für Inneres und Sport finanzieren will, entscheidet die Behörde für Inneres und Sport darüber, ob entweder die eigene Förderung oder aber die des Dritten zulässig ist. Sofern der Dritte die Zuwendung ebenfalls von der Behörde für Inneres und Sport erhalten hat, steht es der Behörde frei, diese Zuwendungsmittel zurückzuziehen und für die Erfüllung des neuen Maßnahmezwecks an den neuen Antragsteller insgesamt zu bewilligen. Der Dritte ist verpflichtet, der Behörde für Inneres und Sport Auskunft zu geben.
Beispiel: Der Sport e.V. möchte eine Sportveranstaltung im Bereich Leistungssport durchführen. Er stellt einen Förderantrag bei der Behörde für Inneres und Sport und eine beim Sportlich e.V. Der Sportlich e.V. erhält eine Projektzuwendung der Behörde für Inneres und Sport, mit der Leistungssportmaßnahmen finanziert werden sollen. Die Behörde für Inneres muss von einer Förderung absehen, wenn der Sportlich e.V. die Maßnahmeförderung aus Staatsmitteln bereits zugesagt hat. Sofern die Behörde für Inneres und Sport die beantragte Maßnahme für außerordentlich wichtig erachtet und der Sportlich e.V. noch keine Bewilligung erteilt hat, könnte sie die Förderung an den Sportlich e.V. vermindern und die zurückgezogenen Mittel für die Förderung der Maßnahme des Sport e.V. einsetzen.Sollte die Bewilligungsbehörde feststellen, dass bei einer anderen öffentlichen Stelle oder einem Dritten für dieselbe Maßnahme unterschiedliche Teilmaßnahmen beantragt wurden, ist eine Förderung durch beide Stellen möglich.Beispiel: Der Sport e.V. möchte sein Umkleidehaus neu bauen und im Zuge dessen die Fenster und Beleuchtungsanlage energetisch sanieren. Er stellt einen Förderantrag bei der Behörde für Inneres und Sport und eine beim Sportlich e.V. Der Sportlich e.V. darf keine Neubauten finanzieren, da dies verfassungsmäßig ausschließlich der Behörde für Inneres und Sport vorbehalten ist. Der Sportlich e.V. erhält aber eine Projektzuwendung der Behörde für Inneres und Sport, mit der energetische Sanierungsmaßnahmen finanziert werden. So können die Behörde für Inneres und Sport das abgegrenzte Vorhaben „Neubau“ und der Sportlich e.V. das abgegrenzte Vorhaben „Fenster und Beleuchtungsanlage“ fördern.
Sofern Sie Bedenken haben, ob Anträge an verschiedene Stellen sinnvoll sind oder nicht, stehen wir Ihnen gerne beratend zu Seite.
Kontaktmöglichkeit:
Behörde für Inneres und Sport
Sportamt / Sportförderung
Schopenstehl 15
20095 Hamburg
Telefon: 040 42824 351
Fax: 040 42731 0014
E-mail: sportfoerderung@sportamt.hamburg.de