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Was bedeutet "ausreichende Sprachkenntnisse" und wie werden diese nachgewiesen?

Nach § 10 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kommt eine Einbürgerung nur in Betracht, wenn der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Aus diesem Grund wird auf Folgendes hingewiesen:

Deutsche Sprache

(© Claudia Hautumm/ PIXELIO www.pixelio.de)

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn der Einbürge­rungsbewerber die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Dazu müssen Einbürgerungsbewerber über Deutschkenntnisse verfügen, die es ihnen erlauben, sich im täglichen Leben in ihrer Umgebung selbständig sprach­lich zu Recht zu finden, entsprechend ihrem Alter und Bildungsstand ein Gespräch zu führen und sich schriftlich auszudrücken.

Bei Antragstellern, die diese Sprachanforderung wegen einer Krankheit oder einer Be­hinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können, wird davon abgesehen. Kinder müssen über altersgemäße Sprachkenntnisse verfügen.

Ausreichende Sprachkenntnisse müssen in der Regel durch Vorlage einer Bescheini­gung über eine bestandene Sprachprüfung (Zertifikat Deutsch oder höherwertig) nach­gewiesen werden. Eine Sprachprüfung bei der Einbürgerungsbehörde findet nicht statt. Ausnahmen von der Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Sprachprüfung (Zertifikats Deutsch) kommen in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber im Rah­men seines Besuches einer deutschen Schule über eine längere Zeit nachgewiesen hat, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt oder einen deutschen Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulabschluss hat.

Abschluss-Zeugnis

(© Jürgen Bücker/ PIXELIO www.pixelio.de )

Das Vorliegen altersgemäßer Sprachkenntnisse bei Kindern wird durch Vorlage der entsprechenden Schulzeugnisse nachgewiesen, wenn sie im Fach Deutsch mindes­tens die Note "ausreichend" erhalten haben. Bei Kindern, die noch nicht der Schul­pflicht unterliegen, wird von einem Nachweisverfahren vorerst abgesehen.

Einbürgerungsbewerber, die noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse ver­fügen und sich auf eine Sprachprüfung vorbereiten wollen, können sich hierzu an einen der in Hamburg tätigen Sprachkursanbieter wenden. Eine laufend aktualisierte Liste von Sprachkursanbietern in Hamburg findet sich unter www.hamburg.de/integrationskurse. Auch Ausländerinnen und Ausländern, die bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben, ist grundsätzlich die Teilnahme an den Integrationskursen für Neu-zuwanderer möglich, wenn sie noch einen Sprachkurs benötigen und sie vom Bundes­amt für Migration und Flüchtlinge dazu zugelassen wurden. Anträge zur Teilnahme am Integrationkurs sind direkt an das hierfür zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu richten:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Regionalstelle Hamburg/ Integration
Sachsenstr. 12+14
20097 Hamburg
Tel.: 040/23501 -0 Fax: 040/23501 -199.

Prüfung

(© S. Hofschlaeger/ PIXELIO www.pixelio.de )

Wer bereits ausreichende Sprachkenntnisse hat und daher keinen Sprachkurs benötigt, wendet sich direkt an einen Sprachkursanbieter (wie etwa die Volkshochschule) und legt direkt bei diesem den erforderlichen Sprachtest ab.

Die Kosten für die Kurse und die Prüfung sind von den Einbürgerungsbewerbern selbst zu tragen. Diese können bei den jeweiligen Sprachkursanbietern bzw. für den Integrati­onskurs beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfragt werden.

Allgemeiner Hinweis:

Eingehende Informationen erhalten Sie durch die Ansprechpartner in der Einbürgerungsabteilung.