Was bedeutet "ausreichende Sprachkenntnisse" und wie werden diese nachgewiesen?
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kommt eine Einbürgerung nur in Betracht, wenn der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Aus diesem Grund wird auf Folgendes hingewiesen:
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Bei Antragstellern, die diese Sprachanforderung wegen einer Krankheit oder einer Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können, wird davon abgesehen. Kinder müssen über altersgemäße Sprachkenntnisse verfügen.
Ausreichende Sprachkenntnisse müssen in der Regel durch Vorlage einer Bescheinigung über eine bestandene Sprachprüfung (Zertifikat Deutsch oder höherwertig) nachgewiesen werden. Eine Sprachprüfung bei der Einbürgerungsbehörde findet nicht statt. Ausnahmen von der Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Sprachprüfung (Zertifikats Deutsch) kommen in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber im Rahmen seines Besuches einer deutschen Schule über eine längere Zeit nachgewiesen hat, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt oder einen deutschen Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulabschluss hat.
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Einbürgerungsbewerber, die noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und sich auf eine Sprachprüfung vorbereiten wollen, können sich hierzu an einen der in Hamburg tätigen Sprachkursanbieter wenden. Eine laufend aktualisierte Liste von Sprachkursanbietern in Hamburg findet sich unter www.hamburg.de/integrationskurse. Auch Ausländerinnen und Ausländern, die bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben, ist grundsätzlich die Teilnahme an den Integrationskursen für Neu-zuwanderer möglich, wenn sie noch einen Sprachkurs benötigen und sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu zugelassen wurden. Anträge zur Teilnahme am Integrationkurs sind direkt an das hierfür zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu richten:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Regionalstelle Hamburg/ Integration
Sachsenstr. 12+14
20097 Hamburg
Tel.: 040/23501 -0 Fax: 040/23501 -199.
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Die Kosten für die Kurse und die Prüfung sind von den Einbürgerungsbewerbern selbst zu tragen. Diese können bei den jeweiligen Sprachkursanbietern bzw. für den Integrationskurs beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfragt werden.
Allgemeiner Hinweis:
Eingehende Informationen erhalten Sie durch die Ansprechpartner in der Einbürgerungsabteilung.

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