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Landschaftsplanung

Damit auch in Zukunft Natur sowohl in der freien Landschaft als auch in der Stadt direkt erlebt werden kann, gibt es seit 1981 in Hamburg die Landschaftsplanung. Ihr Ziel ist der Schutz bzw. die Entwicklung von Landschaften, wobei die „Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft“ im Mittelpunkt stehen.

 

Landschaftsplanung
(Bild: Bezirksamt Bergedorf)

Landschaftsplanung muss auch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume auf Dauer sichern.

Denn trotz stetig fortschreitender Intensivierung der Bodennutzung und steigendem Flächenverbrauch für Siedlung und Straßen müssen Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen geschützt, gepflegt, entwickelt und erforderlichenfalls wiederhergestellt werden (§ 1 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes).

Landschaftsplanung ist folglich ein in das Verwaltungssystem integrierter Aufgabenbereich, der einen Beitrag zur gesetzlich geregelten räumlichen Gesamtplanung leistet. Dabei muss sie die gesetzlich formulierten Ziele inhaltlich ausfüllen und so aufbereiten, dass sie nachvollziehbar zur Grundlage von politischen Entscheidungen werden können.

Planbild Landschaftsplanung

(Bezirksamt Bergedorf)

Aufgaben und Inhalte

Mit dem Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung weiterer Vorschriften vom 03. April 2007 ist eine Neuausrichtung der Landschaftsplanung in Hamburg erfolgt:

Das Landschaftsprogramm ist das zentrale Instrument der Landschaftsplanung. Es stellt die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt dar und kann darüber hinaus gebietsbezogen in seine Darstellungen örtliche Erfordernisse und Maßnahmen einbeziehen, wenn dies zur Ergänzung und Erläuterung landschaftsplanerischer Planungsaussagen erforderlich ist.

Die Inhalte der Landschaftsplanung in Hamburg werden künftig also im Landschaftsprogramm abgearbeitet. Das inhaltliche Programm umfasst dabei die Themen „Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen“, „Schutz, Pflege und Entwicklung von Teilen von Natur und Landschaft sowie von Biotopen und Lebensgemeinschaften“, „Ausweisung/Entwicklung von Eignungsflächen für Naturschutzmaßnahmen, Flächen für den Biotopverbund und für den Aufbau des Europäischen Netzes ,Natura 2000‘“ und „Schutz, Verbesserung und Regeneration der natürlichen Faktoren des Natur- und Landschaftshaushaltes, Erhaltung und Entwicklung des Erscheinungsbildes der Landschaft, auch als Erholungsraum für den Menschen“.

Auf den Landschaftsplan und den Grünordnungsplan (auf der Ebene unterhalb des Landschaftsprogramms) wird künftig verzichtet. Das Hamburgische Naturschutzgesetz in seiner neuen Fassung enthält keine eigenständige, bürgerverbindliche, d.h. Festsetzungen treffende Landschafts- oder Grünordnungsplanung mehr. Dieser Verzicht ist weitgehend dadurch kompensiert, dass inzwischen und anders als früher durch das Bauplanungsrecht selbst hinreichend Festsetzungen zugunsten von Natur und Landschaft im Bebauungsplan ermöglicht werden.

Neben den – gegenüber dem Bürger unverbindlichen – örtlichen Darstellungen des Landschaftsprogramms nach § 7 Absatz 2 Hamburgisches Naturschutzgesetz sind aber auch weiterhin – gegenüber dem Bürger verbindliche – landschaftsplanerische Festsetzungen zulässig. Naturschutzfachlich begründete Festsetzungen können als so genannte Huckepackfestsetzungen gemäß § 7 Absatz 6 Hamburgisches Naturschutzgesetzin den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Dies sind alle nach § 7 Absatz 3, Satz 1, Nummern 4 und 5 Hamburgisches Naturschutzgesetz erforderlichen Festsetzungen zur Realisierung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege (Maßnahmen und Flächenausweisungen), die auch künftig mit naturschutzrechtlicher Begründung und Ableitung in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Die Bezirksämter sind vom Senat ermächtigt, in Bebauungsplänen landschaftsplanerische Festsetzungen zu treffen.