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Leitsätze für die bauliche Gestaltung der Innenstadt (innerhalb des Wallrings)

 

Stadtansicht Hamburg-Mitte (Binnenalster)
Stadtansicht Hamburg-Mitte (Binnenalster) (Bild: Thomas Leu)
  1. Neubauten und Aufstockungen sollen sich in ihrer Höhenentwicklung an die vorhandene Umgebung so anpassen, dass ein verträgliches Gesamtbild erhalten bleibt oder neu entsteht.

    Bei Planungen ist die Umgebung darzustellen. Die Einfügung wird danach beurteilt.

    Hochhäuser, wie sie in den 60er und 70er Jahren beispielsweise entlang der Ost-West-Straße (heute: Willy-Brandt-Straße/Ludwig-Erhard-Straße) erbaut wurden, werden grundsätzlich nicht zugelassen.

    Die Genehmigung einer maßvollen Erhöhung bzw. Aufstockung von Gebäuden ist von ihrer städtebaulichen Wirkung abhängig und wird im Einzelfall geprüft.

  2. Aufstockungen sollen nicht in der Ansicht der Innenstadt von der Lombardsbrücke über die Binnenalster sichtbar werden.

    Bei Planungen ist dies mit Eintragung von Sichtachsen usw. zu prüfen.

  3. Blickbeziehungen zu Kirchtürmen und besonderen städtebauliche Situationen sind von jeweils zu definierenden, wichtigen Standpunkten aus weitgehend zu erhalten.

    Im Zuge von Planungen und bereits bei Beratungen sind die jeweiligen Standpunkte, von denen aus die Blickbeziehungen erhalten werden sollen, festzulegen. Es sind zeichnerische Nachweise für die Blickbeziehungen zu erbringen.

  4. Die Reste der historischen Bebauung der Innenstadt insbesondere aus dem 19. oder frühen 20. Jh. sind möglichst in ihrem Bild zu erhalten. Die bauliche Sanierung und / oder eine Gebäudeaufstockung müssen auf das historische Erscheinungsbild Rücksicht nehmen.

    Auf diese Absicht wird in Beratungen hingewirkt. In Antragsverfahren wird das Bezirksamt seine rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen.

  5. Es soll bei Baumaßnahmen ein möglichst hoher Anteil an Wohnraum geschaffen werden.

    Die seit mehreren Jahren erfolgreiche Politik, Wohnraum in der Innenstadt zu schaffen, wird fortgeführt. Dieses Ziel wird im Rahmen von Beratungen, Antragsverfahren und zukünftig mit der Schaffung von Planrecht weiterverfolgt. Dabei gibt es keine Präferenzen für bestimmte Wohnformen, sondern die Art der Wohnungen wird je nach Projekt verhandelt.

  6. Die architektonische Gestaltung von Neubauten soll sich an ihrer Umgebung orientieren.

    Es werden – sofern die Alsterverordnung nicht gültig ist - keine einheitlichen Regeln („Backstein oder Glas“) vorgegeben, sondern jeweils nach Betrachtung der Umgebung über die Einfügung des Bildes des Gebäudes entschieden.

    Farben, Materialien und Details von Fassaden werden in der Regel bemustert und es wird so eine angemessene Entscheidungsgrundlage geliefert.

  7. Die architektonische Gestaltung von Neubauten soll grundsätzlich ihre Entstehungszeit repräsentieren. Eine historisierende Gestaltung wird im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die Umgebung dies sinnvoll erscheinen lässt.

    In der Anmutung bereiten das Hotel Adlon in Berlin und der Wiederaufbau der Frauenkirche in Dresden vielen Menschen Freude. In besonderen Fällen wird eine solche Form der Stadtbildreparatur für möglich gehalten.

  8. Dachlandschaften sollen als 5. Fassade bewusst gestaltet werden. Technikaufbauten sind gestalterisch zu integrieren.

    Die Dachlandschaft der Innenstadt ist aus vielen Perspektiven wahrnehmbar. Dem ist im Entwurfsverfahren Rechnung zu tragen. Um eine spannungsvolle und für den Betrachter verbindlich wirkende Dachlandschaft zu erzeugen, ist die Verwendung von Gestaltungselementen wie Attiken, Staffelgeschosse, Eckbetonungen oder steile Dächer denkbar, sofern sie sich in den jeweiligen Kontext einfügen.

Hamburg, Januar 2010