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EU-Führerschein-Klassen

Erläuterung der EU-Führerscheinklassen A, A1, B, C, C1, D, D1, E, M, T, L, S

Die Fahrerlaubnisklassen

(§6 Fahrerlaubnis-Verordnung FeV)

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Klasse

Beschreibung

A

Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h.

A1

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).

B

Kraftfahrzeuge (keine Kräder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

C1

Kraftfahrzeuge (keine Kräder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

C

Kraftfahrzeuge (keine Kräder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

D

Kraftfahrzeuge (keine Kräder) zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

D1

Kraftfahrzeuge (keine Kräder) zur Personenbeförderung mit bis zu 17 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

E

in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C 1E und D 1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

M

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, beide bis bbH 45 km/h und Hubraum bis 50 ccm, letztere weisen zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern auf.

S

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr al 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterie im Falle von Elektrofahrzeugen.

T

Zugmaschinen mit einer bbH bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH bis 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Wann von einer Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auszugehen ist, ergibt sich aus § 6 Abs. 5 FeV.

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur Zugmaschinen mit einer bbH bis 40 km/h geführt werden.

L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (siehe § 6 Abs. 5 FeV), mit einer bbH bis 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die bbH des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie mit einem „25 km/h-Schild“ gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer bbH bis 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. (Zum Erwerb der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung.)

 

 

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