Einführung neue Führerscheinklasse "S"
Gültig seit 01.02.2005
Allgemeine Kundeninformation
Was darf mit der neuen Klasse S gefahren werden ?
- 3-rädrige Kleinkraftfahrzeuge
- 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge
- jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren,
- einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von anderen Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren,
- bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Antragsvoraussetzungen
- Mindestalter bei der Antragstellung: 15 ½ Jahre. Bei der Erteilung: 16 Jahre
- Erforderliche Unterlagen wie bei der Ersterteilung B (Ausweis, Foto, Sehtest, Sofortmaßnahmen am Unfallort, Gebühren)
- Klassenspezifische Ausbildung in einer Fahrschule mit voller Befähigungsprüfung (Theorie + Praxis)
- Besitzstände bzw. Einschlussklassen die zum Führen von Fahrzeuge der Kl. S berechtigen.
Hinweis
Der bisherige Besitzstand der "alten Fahrerlaubnis" wird rückwirkend auf die Klasse S ausgeweitet. Dies bedeutet:
- Erweiterung des Umfanges der alten Klasse 5 mit der Schlüsselzahl 181 (Tausch in den Kartenführerschein erforderlich)
- Klasse B+T (sowie Klassen in denen diese eingeschlossen sind) berechtigt auch zum Fahren von Klasse S
Änderung und Irrtum vorbehalten
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