•  
  •  
  •  
  •  
Landesbetrieb Verkehr Landesbetrieb Verkehr

Einführung neue Führerscheinklasse "S"

Gültig seit 01.02.2005

Informationen des Landesbetrieb Verkehr (LBV) über die Einführung einer neuen Führerscheinklasse S

Allgemeine Kundeninformation

Was darf mit der neuen Klasse S gefahren werden ?

  • 3-rädrige Kleinkraftfahrzeuge
  • 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge

  • jeweils mit  einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren,
  • einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von anderen Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren,
  • bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Antragsvoraussetzungen

  • Mindestalter bei der Antragstellung: 15 ½ Jahre. Bei der Erteilung: 16 Jahre
  • Erforderliche Unterlagen wie bei der Ersterteilung B (Ausweis, Foto, Sehtest, Sofortmaßnahmen am Unfallort, Gebühren)
  • Klassenspezifische Ausbildung in einer Fahrschule mit voller Befähigungsprüfung (Theorie + Praxis)
  • Besitzstände bzw. Einschlussklassen die zum Führen von Fahrzeuge der Kl. S berechtigen.

Hinweis

Der bisherige Besitzstand der "alten Fahrerlaubnis" wird rückwirkend auf die Klasse S ausgeweitet. Dies bedeutet:

  1. Erweiterung des Umfanges der alten Klasse 5 mit der Schlüsselzahl 181 (Tausch in den Kartenführerschein erforderlich)
  2. Klasse B+T (sowie Klassen in denen diese eingeschlossen sind) berechtigt auch zum Fahren von Klasse S

 

Änderung und Irrtum vorbehalten

Copyright © Landesbetrieb Verkehr (LBV)