Informationen zum Ablauf
1. Übersichtstabelle
| Ablauf | Festlegungen / Hinweise |
Fahrschulausbildung - ab 16 1/2 Jahren - | Für den Fahrschüler ein Jahr früher als bisher, sonst keine Änderung Voraussetzungen für Begleiter (mindestens eine namentlich benannte Person)
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| Fahrprüfung | |
Auf begleitetes Fahren beschränkte Fahrerlaubnis - mit 17 Jahren - |
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anschließend begleitet fahren | Auflagen:
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Unbeschränkte Fahrerlaubnis | Aushändigung des EU-Kartenführerscheins |
2. Beginn und Ausbildung
Jugendlichen können sich bei den Fahrschulen zum "Begleiteten Fahren mit 17" anmelden. Hierbei muss vorher bei der Führerscheinstelle ein Antrag auf Teilnahme gestellt werden. Der Antrag wird genehmigt
wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und
keine Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg vorliegen.
Jetzt kann die Anmeldung bei der Fahrschule erfolgen (ab 16 ½ Jahren). Die Ausbildung läuft ganz normal einschließlich der theoretischen und praktischen Prüfung.
3. Wer Begleiter werden kann
(Thomas Adrian)
- Mindestens 30 Jahre alt sein
- Seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein
- Max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister
Dabei ist es unerheblich, ob der Begleiter eine erziehungsberechtigte Person ist. Er muss bei Beantragung der Fahrerlaubnis und auch der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen schriftlich benannt werden.
4. Prüfung
Nach Bestehen der theoretischen Prüfung kann der Fahranfänger bzw. die Fahranfängerin die praktische Fahrprüfung absolvieren. Diese bleibt unverändert gegenüber der sonst üblichen praktischen Prüfung. Darauf hin wird die befristete Prüfbescheinigung ausgehändigt, mit der der Teilnehmer bundesweit unter den bekannten Auflagen fahren kann:
- nie ohne die benannte Begleitperson fahren
- nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder bei Übermüdung
- Geltungsbereich ist nur die Bundesrepublik Deutschland

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