Internationaler Artenschutz
Dass Elefanten und Wale vom Aussterben bedroht sind, gehört mittlerweile schon zum Allgemeinwissen. Doch dass darüber hinaus noch viele andere Tier- und Pflanzenarten als Folge der Handelsinteressen und der Lebensraumzerstörung oder durch Naturentnahmen sowie den Tourismus in ihrem Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind, ist vielen Menschen nicht so bewusst. Hierzu zählen unter anderem die heute schon zum großen Teil nachgezüchteten Papageien, Schildkröten, Schlangen, Kakteen, Orchideen, Krokusse und Märzenbecher.
Wer kann schon in einem Zoogeschäft oder auf einer Tierbörse zwischen einer aus der Natur widerrechtlich entnommenen Tier- oder Pflanzenart oder ihrer Nachzucht unterscheiden! Um diese Gefahr des ungehemmten und unkontrollierten Handels mit gefährdeten Arten zu unterbinden, haben sich weltweit Staaten in internationalen Übereinkommen verpflichtet, den Handel mit gefährdeten Arten durch entsprechende Maßnahmen wirksam zu kontrollieren und den illegalen Handel wirksam zu bekämpfen.
Im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) von 1973 verpflichten sich bis heute 143 Vertragsstaaten, gegebenenfalls Handels- und Besitzbeschränkungen für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Arten zu erlassen. Mehr als 8000 Tier- und ca. 40000 Pflanzenarten werden durch das WA unter Schutz gestellt. Deren jeweiliger Schutzstatus wird in drei Anhängen (I bis III) festgelegt.
Innerhalb der Europäischen Union wird das WA gemeinschaftlich umgesetzt. Die EG-Verordnungen Nr. 338/97 und 1808/2001 regeln für gefährdete Arten die Ein- und Ausfuhr sowie den innergemeinschaftlichen Handel durch Einfuhrverbote und Genehmigungsvorbehalte. Diese EU-Verordnungen sind für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich zu befolgen. Eine Liste der gefährdeten Arten ist in Form der vier Anhänge A bis D Bestandteil der EG-Verordnung Nr. 338/97 und wird regelmäßig aktualisiert.
Das zum Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten umfangreiche Regelwerk mit weltweiten, europäischen und nationalen Vorschriften hat in der Bundesrepublik Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Eingang gefunden.
Besonders geschützte Arten
In der Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz in Bonn werden Ihnen Informationen zum Schutzstatus aller international und national besonders bzw. streng geschützten Tier- und Pflanzenarten geboten. Mit WISIA-online wird zum ersten Mal eine Datenbank der nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten im Internet vom Bundesamt für Naturschutz der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Um die besonders geschützten Arten vor einer bestandsbedrohenden Gefährdung zu bewahren, gelten nicht nur für lebende, sondern auch für tote Tier- und Pflanzenarten sowie deren Teile und Erzeugnisse die entsprechenden Schutzbestimmungen der oben genannten Verordnungen und Gesetze. Grundsätzlich gilt für alle besonders geschützten Arten ein nationales Tötungs-, Naturentnahme-, Besitz- und Handelsverbot. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind der innerstaatliche Handel und der Besitz erlaubt.
Für die Tierhaltung hat die Abteilung Naturschutz eine Übersicht über die wichtigsten zu beachtenden Vorschriften im Faltblatt "Hinweise zum Artenschutz für die Tierhaltung" herausgegeben.
Die Druckschrift kann beim Infocenter Wasser Umwelt Gesundheit bezogen werden. Sie entbindet den Eigentümer, Besitzer oder Händler jedoch nicht, sich selbst umfassend zu informieren. Hierfür steht Ihnen neben den über den Buchhandel selbst zu beziehenden Gesetzesschriften das Referat Artenschutz in der BSU zur Verfügung.
Die Ansprechpartner sind:
Sylke Dawartz Tel.: 428 40 3357
Günter Schäfers Tel.: 428 40 2153
Email: cites@bsu.hamburg.de
Meldepflicht
Wer in der Bundesrepublik Deutschland besonders geschützte Wirbeltiere hält, hat diese gemäß §7 der Bundesartenschutzverordnung ( BArtSchV ) der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. In Hamburg ist die Abteilung Naturschutz der BSU zuständig für die Entgegennahme der Bestandsmeldungen.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten. Nach der erstmaligen Mitteilung aller gehaltenen meldepflichtigen Wirbeltiere brauchen in der Folge nur noch die Veränderungen des Tierbestands (z.B. Nachzucht, Kauf, Abgabe, Tod, etc.) gemeldet werden. Bitte benutzen Sie für Ihre Bestandsmeldung den Vordruck der Abteilung Naturschutz.
Darüber hinaus haben Züchter und Händler von besonders geschützten Tierarten gemäß § 5 der Bundesartenschutzverordnung ein Ein- und Auslieferungsbuch zu führen, in dem alle Bestandsveränderungen exakt nachzuweisen sind.
Tiergehege
Zur Gewährleistung einer artgerechten Unterbringung ist für jede Haltung von besonders geschützten Tieren in Außengehegen entsprechend §31 des hamburgischen Naturschutzgesetzes eine Tiergehegegenehmigung erforderlich. Als Tiergehege gelten auch Volieren oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen, in denen Greifvögel, Eulen oder andere Wirbeltiere nicht zwecks Zurschaustellung oder vereinzelt gehalten werden. Zuständig für die Genehmigung der Gehege sind die Amts-Tierärzte der Bezirksverwaltungen. Beim Bürgerservice können Sie über den Suchbegriff "Tierarzt" direkt per Eingabe Ihres Straßennamens Ihren zuständigen Tierarzt finden.
Alle dauerhaften Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, gelten als Zoo. Zirkusse und Tierhaltungen sind keine Zoos. Zuständig für die Genehmigung der Zoos ist die Abteilung Naturschutz in der BSU.
Pflanzenhaltung
Besonders geschützte Pflanzenarten unterliegen nicht der Meldepflicht. Sonst gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei den Tieren! Zusätzliche detailliertere Sonderbestimmungen sind für Pflanzen zu beachten.
Kennzeichnungspflicht
Ab dem 01.01.2001 müssen alle gehaltenen Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten unverzüglich nach einem vorgeschriebenen Verfahren gekennzeichnet werden. Dies betrifft beispielsweise alle europäischen Greifvögel, Eulen und Singvögel sowie eine Reihe von Papageien, Säugetieren, Schildkröten und Riesenschlangen. Zur Ausgabe von Kennzeichen sind der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) und der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) vom Bundesumweltministerium anerkannt worden.
Die Kennzeichnungsmethode ergibt sich aus § 13 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Allgemein gilt: Gezüchtete Vögel sollen mit geschlossenen Fußringen gekennzeichnet werden. Vögel, die nicht geschlossen beringt werden können, müssen ab einem Körpergewicht von 200 g mit einem Mikrochip (Transponder) versehen werden, wenn es sich um Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 handelt. In allen anderen Fällen sind bei Vögeln offene Fußringe zu verwenden. Die Kennzeichnung von Säugetieren und Reptilien ab 200 g Körpergewicht (Schildkröten ab 500 g Körpergewicht) erfolgt mit Transpondern, wenn dies in Anlage 6 Spalte 6 der Bundesartenschutzverordnung vorgesehen ist, andernfalls mittels zeichnerischer oder fotografischer Dokumentation der Körperpartie, die eine eindeutige Identifizierung erlaubt. Ergänzend sind noch Größe oder Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter in der Dokumentation festzuhalten. Für bestimmte Reptilienarten wird die Führung eines Reptilienpasses verlangt. Weitere Auskünfte erteilt das Artenschutzreferat in der BSU.
Vermarktungsgenehmigung (ehem. CITES)
Alle besonders geschützten Arten unterliegen nach §42 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) den Besitz- und Vermarktungsverboten sowie sonstigen Verkehrsverboten. Für die Vermarktung und den Nachweis der legalen Herkunft wird für die in der EG-Verordnung 338/97 im Anhang A genannten Arten eine Vermarktungsgenehmigung (Bestell-Nr.224) benötigt. Soweit diese z.B. bei Nachzuchten dem Züchter noch nicht vorliegt, erteilt die Abteilung Naturschutz u.a. nach Prüfung der rechtmäßigen Herkunft eine Genehmigung. Die gelben Dokumente sind als Ausweis zu betrachten und sind beim Transport, der Weitergabe und beim Verkauf dem neuen Besitzer mitzugeben.
Ein- und Ausfuhren
Bei der Ein- oder Ausfuhr der besonders geschützten Arten in bzw. aus der EU sind spezielle Dokumente vom Bundesamt für Naturschutz erforderlich. Mit dem Genehmigungsantrag auf Ein- oder Ausfuhr ist eine Vorlagenbescheinigung dem Bundesamt für Naturschutz vorzulegen. Den Antrag auf Erteilung einer Vorlagebescheinigung reichen Sie bitte bei der Abteilung Naturschutz ein.
Auch Teile von Pflanzen und Tieren sowie aus ihnen gewonnene Erzeugnisse erfordern Ein- und Ausfuhrdokumente.
Beachten Sie bitte bei sogenannten Urlaubsmitbringseln, dass nur amtliche Dokumente von Behörden des Urlaubslandes als Legalitätsnachweis anerkannt werden. Ohne Legalitätsnachweise drohen Beschlagnahme und Einziehung durch den Zoll und gegebenenfalls empfindliche Geldbußen.
Vordrucke
Die Abteilung Naturschutz der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) ist unter anderem zuständig für die Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung bei Anhang A-Arten, soweit diese noch nicht erteilt worden ist (z.B. bei Nachzuchten in Hamburg), einer für das Bundesamt für Naturschutz vorgesehenen Vorlagebescheinigung bei einer beabsichtigten Ausfuhr einer besonders geschützten Tier- oder Pflanzenart sowie einer Beförderungsgenehmigung für bestimmte Fälle des innergemeinschaftlichen Transportes bei Anhang A-Arten.
Antrag auf Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung
Den Antrag auf Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung, einer Vorlagebescheinigung und einer Beförderungsgenehmigung reichen Sie bitte bei der Abteilung Naturschutz ein. Sie können diesen Antrag als pdf-Datei herunterladen und zur Nutzung für weitere Anträge in beliebiger Anzahl kopieren. Das Genehmigungsformular wird von der Abteilung Naturschutz zur Verfügung gestellt und Ihnen gemeinsam mit den Kosten für die Erteilung der Genehmigung berechnet.
Bestandsanzeige
Des weiteren unterliegen die besonders geschützten Wirbeltiere in der Bundesrepublik Deutschland bei Haltung der Meldepflicht. Sie sind der Abteilung Naturschutz mittels einer Bestandsanzeige in der BSU unverzüglich zu melden.
Reptilienpass
Für einige Reptilienarten wie z. B. Maurische Landschildkröte (Testudo graeca), Breitrandschildkröte (Testudo marginata), Griechische Landschildkröte (Testudo hermanni), Ägyptische Landschildkröte (Testudo kleinmannii), Strahlenschildkröte (Geochelone radiata), Nördliche Madagaskarboa (Acronthophis madagascariensis), Südliche Madagaskarboa (Constrictor occidentalis), Madagaskarhundskopfboa (Sanzinia madagascariensis) ist eine Fotodokumentation zu erstellen (Reptilienpass). Der Reptilienpass verbleibt beim betreffenden Tier und geht bei einem Halterwechsel mit zum neuen Halter.
Anträge und Bestandsmeldungen senden Sie bitte an die
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Abteilung Naturschutz
Stadthausbrücke 8
20355 Hamburg
Fax: 428403552

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