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Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Lösemittelverordnung

Die Lösemittelverordnung (31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) gilt seit dem 25. August 2001 und setzt die EU-Lösemittelrichtlinie (1999/13/EG) in deutsches Recht um. Sie stellt neuartige Anforderungen an die Verminderung der Emissionen von flüchtigen organischen Lösemitteln sowohl in industriellen als auch in handwerklichen Betrieben. Betroffen sind dabei bestimmte Anlagen, in denen in relevantem Umfange flüchtige organische Verbindungen emittiert werden (Anlagenliste s.u.).

Die emissionsbegrenzenden Anforderungen der Verordnung beinhalten insbesondere

  • Substitution oder Emissionsbegrenzung für besonders gefährliche Stoffe,
  • Emissionsbegrenzung für gefasste gereinigte und ungereinigte Abgase,
  • Emissionsbegrenzung für diffuse Emissionen,
  • sonstige technische Anforderungen.

Neue Anlagen, die nach dem 24. August 2001 genehmigt, errichtet oder geändert wurden, müssen die Anforderungen der Verordnung unmittelbar einhalten.

Dagegen gilt für Altanlagen, die vorher genehmigt bzw. errichtet wurden, eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2007 (mit einzelnen Abweichungen). Von der Lösemittelverordnung betroffene Altanlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftig sind, müssen der Behörde gemäß § 5 Abs. 2 der Lösemittelverordnung angezeigt werden.

Im Folgenden sind weitere Informationen sowie Anzeige-Formblätter für Altanlagen zur Textilreinigung mit Kohlenwasserstoff-Lösemitteln, Kfz-Reparaturlackierung und sonstigen Anlagen mit jeweiliger Erläuterung abrufbar:

Kontaktmöglichkeit
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Dr. Heinz Baumgarten Amt für Immissionsschutz und Betriebe Raum A 230 Stadthausbrücke 8 20355 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42840-3430 040 42797-3430 heinz.baumgarten@bsu.hamburg.de