Rechtsgrundlagen und Vollzugshilfen
Beabsichtigen Sie Abfälle aus Deutschland, nach Deutschland oder durch Deutschland zu verbringen, dann ist dabei eine Vielzahl von internationalen Regelungen unbedingt zu beachten. Unter dieser Rubrik finden Sie deshalb sowohl die völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Thema "Abfallverbringung" als auch die einschlägigen Gesetze und Verordnungen.
Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrollen der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, (BGBl. II 1994 S. 2703), geändert durch Beschlüsse vom 22. September 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. II 2002 S. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. II 2003 S. 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. II 2005 S. 1122)), in der jeweils geltenden Fassung. | |
OECD-Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C (92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen, (siehe OECD-Webseite) in der jeweils geltenden Fassung | |
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008) | |
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | |
Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Änderung der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen (ABl. L 309 vom 20.11.2007) | |
Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Ergänzung von Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 188 vom 16.07.2008) | |
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung | |
Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 zur Änderung — zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — der Anhänge IIIA und VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 97 vom 16.04.2009) | |
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz) vom 19. Juli 2007, | |
Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen vom 29. Juli 2007, (BGBl. I S. 1761) in der jeweils geltenden Fassung |
Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat eine Vollzugshilfe zur VVA veröffentlicht, die erklärende Ausführungen zu den Regelungen der EG-Verordnung liefert und einen einheitlichen Vollzug in Deutschland gewährleisten soll.
Weitere Ausführungen zu Schwerpunktthemen liefern die sogenannten Anlaufstellen-Leitlinien gemäß Art. 57 VVA. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen für die Vollzugsbehörden, die von den Mitgliedstaaten der EU einvernehmlich beschlossen wurden. Im Einzelnen sind bislang veröffentlicht worden:
| Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 | Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten |
| Leitlinien Nr. 2 | Unterrichtung über die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen |
| Leitlinien Nr. 3 | Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen |
| Leitlinien Nr. 4 | Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Flugasche aus Kohlekraftwerken gemäß Anhang IV Teil I Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen |
| Leitlinien Nr. 5 | Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170 |
| Leitlinien Nr. 6 | Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und B1100 |
| Leitlinien Nr. 7 | Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen B2020 oder A2010 gültig seit 15. Juni 2009 |
| Leitlinien Nr. 8 | Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, gültig seit 1. Oktober 2009 |
| Leitlinien Nr. 9 | Verbringung von Altfahrzeugen |
Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat Festlegungen getroffen, die dazu dienen, den unzulässigen Export von Elektro- und Elektronikschrott auszuschließen. Entsprechende Informationen für Hamburger Unternehmen und Personen, die gebrauchte elektrische und elektronische Geräte von Hamburg aus exportieren bzw. zum Zweck des Exportes verkaufen, sind in dem Merkblatt "Export von gebrauchten Elektronik- und Elektrogeräten" zusammen gefasst.

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