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Behörde für Inneres und Sport Behörde für Inneres und Sport

Rechtliche Folgen

Vielen Fahrern sind die Folgen, dass neben dem Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss auch das Fahren unter Drogeneinfluss ordnungswidrig oder sogar strafbar sein kann, nicht bekannt.

Medikamente

(Behörde für Inneres)

Zu den unmittelbaren Folgen des Fahrens unter Drogen- oder Alkoholeinfluss wie Bußgeld, Geldstrafe, vorübergehendem Fahrverbot und gegebenenfalls Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht, kommen die mittelbaren Folgen seitens der Fahrerlaubnisbehörde hinzu. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hat sicherzustellen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, und dass von ihm keine Gefahren für den Straßenverkehr ausgehen.

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(Pressestelle des Senats)

1. Drogen

1.1. Unmittelbare rechtliche Folgen

Wer unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt, macht sich strafbar oder handelt zumindest ordnungswidrig.

Ordnungswidrigkeitsverfahren

Beim Nachweis von Abbauprodukten von Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin und so genannten Designer-Amphetaminen (z.B. Speed und Ecstasy) im Blut, ist der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) erfüllt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 3.000 Euro Geldbuße, 4 Punkten und einem regelmäßigen Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten geahndet werden.

Strafverfahren

Steht der Fahrer unter dem Einfluss von illegalen Drogen oder deren Abbauprodukten und erweist er sich aufgrund Ausfallerschienungen als nicht in der Lage zum Führen von Fahrzeugen (auch Fahrrad, Mofa usw.), so ist bereits ein Straftatbestand erfüllt (§ 316 Strafgesetzbuch - StGB).

Das Vergehen wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, sieben Punkten und in der Regel mit der Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest einem Fahrverbot bis zu 3 Monaten bestraft. Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt regelmäßig auch eine Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (abhängig von der Schwere und der Wiederholungsgefahr) für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Betracht.

Kommt es zudem unter dem Einfluss von illegalen Drogen oder deren Abbauprodukten zu einer konkreten Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (z.B. Unfall oder Beinaheunfall), so ist der Straftatbestand des § 315c StGB erfüllt.

Die vorsätzliche Begehung wird dabei mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren strafbewehrt. Hinzu kommen in beiden Fällen 7 Punkte und regelhaft der Entzug der Fahrerlaubnis, zumindest aber ein Fahrverbot bis zu 3 Monate. Auch hier kommt im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig eine Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (abhängig von der Schwere und der Wiederholungsgefahr) für die Wiedererteilung des Führerscheins in Betracht.

Ist die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen, kann eine Wieder- oder Neuerteilung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung der Beibringung eines Medizinisch Psychologischen Gutachtens erfolgen.

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1.2. Mittelbare Folgen

Rechtliche Folgen bei Drogenkonsum auf die Fahrerlaubnis

LBV

(Behörde für Inneres)

Bei den Betroffenen herrscht weitgehende Unkenntnis über die weiteren Folgen für den Führerschein bei Drogenkonsum während der Teilnahme am Straßenverkehr. Mit der Anzeige, dem sich eventuell anschließenden Strafverfahren, der Geldbuße oder Geldstrafe ist es in vielen Fällen nicht getan. Die Polizei ist gesetzlich verpflichtet, die Fahrerlaubnisbehörde in Kenntnis zu setzen über jede Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, die im Zusammenhang mit Drogen und Alkohol steht. Dabei werden auch Anzeigen, die nicht zu einer Geldbuße oder Geldstrafe führen, durch die Polizei gemeldet.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Rahmen der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gehalten, darauf zu achten, dass jeder Fahrerlaubnisinhaber geeignet zum Führen von Kfz ist. Bei Tatsachen, die die Annahme einer Ungeeignetheit des Fahrers zum Führen von Kfz begründen, kann und muss u.U. die Behörde aktiv werden.

Harte Drogen:

Wird im Rahmen eines Bußgeld- oder Strafverfahrens nachgewiesen, dass der Fahrer Konsument so genannter harter Drogen (Ecstasy, Amphetamine, Heroin, Kokain usw.) ist, wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 3 StVG i.V.m. § 46 Fahrerlaubnisverordnung - FeV), soweit dies nicht schon im Strafverfahren durch den Strafrichter (§ 69 StGB) geschehen ist.

„Weiche“ Drogen:

Bei Vorliegen von so genannten „weichen“ Drogen (z.B. Cannabis) ist zu differenzieren zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Konsum.

Die Abgrenzung gestaltet sich hierbei äußerst schwierig, da auch in der augenblicklichen Diskussion nicht zweifelsfrei anhand von Konzentrationen auf gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum von illegalen Drogen geschlossen werden kann. Da die Wirkungsweise und der Abbau der Substanzen von vielen verschiedenen Faktoren abhängen (vgl. unter Wirkungsweise der Drogen), wurde durch die Rechtsprechung in Bezug auf Cannabiskonsum ein momentaner Grenzwert von mehr als 150 ng THC- Carbonsäure (Abbauprodukt von Cannabis) je ml Blut erkannt. Ab einem solchen Wert liegt ein regelmäßiger Konsum vor und die Fahrerlaubnis ist aufgrund Nichteignung durch die Behörde sofort zu entziehen.

Bei mehr als 75ng/ml THC-Carbonsäure ist ebenfalls von einer Nichteignung auszugehen. In diesen Fällen wird von einer Drogengefährdung gesprochen. Der Betroffene müsste eine praktizierte Drogenabstinenz von mindestens 3 Monaten nachweisen, um eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung positiv abschließen zu können. Da die Fahrerlaubnisbehörde ca. 2 Wochen nach dem Tattag entscheidet, kann der Betroffene diesen Nachweis allerdings in der Regel nicht erbringen. Damit ist von seiner Nichteignung auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Bei einem darunter liegenden Wert an THC (und dessen Abbauprodukten) im Blut kann von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden und die Behörde kann die Beibringung eines Medizinisch Psychologischen Gutachtens (MPU) innerhalb einer bestimmten Frist anordnen (Kosten 200-700 Euro zuzüglich eventueller Verwaltungsgebühren). Ziel dieses Gutachtens ist es, die Eignungszweifelauszuräumen und zu belegen, dass der Fahrer zwischen dem Konsum von Drogen und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann.

Zeigt das Gutachten auf, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, Konsum und Fahren auseinander zu halten, oder verweigert er die Beibringung des Gutachtens innerhalb der Frist, ist die Fahrerlaubnis sofort aufgrund Nichteignung zu entziehen (§ 3 StVG i.V.m. §§ 46 und 11 Abs. 8 FeV). Hierfür entstehen zusätzliche Verwaltungsgebühren.

Die meisten Betroffenen, von denen die Beibringung des Medizinisch Psychologischen Gutachtens verlangt wird, können die Eignungszweifel nicht im ersten Anlauf ausräumen. Die weiteren Kosten für einen zweiten Versuch sind nicht minder gering wie für das erste Gutachten und lassen die Gesamtkosten noch höher steigen.

Fahrerlaubnis auf Probe:

Oft sind junge Menschen betroffen, wenn es um die Zahl der drogenauffälligen Straßenverkehrsteilnehmer geht. Diese sind meist auch in Besitz eines Führerscheins auf Probe. Für diese Betroffenen gelten über das oben Gesagte hinaus weitere besondere Bestimmungen:

So hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar anzuordnen (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG i.V.m. § 36 FeV), wenn wegen einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Zusammenhang mit Drogen (vgl. oben) eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Die durch das besondere Aufbauseminar entstehenden Kosten betragen ca. 500 Euro zuzüglich der weiteren Verwaltungsgebühren. Zudem verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG) auf somit vier Jahre.

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(Pressestelle des Senats)