Übersicht: Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle
Die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle ist nachzuweisen. Das in diesen Fällen regelmäßig anzuwendende abfallrechtliche Nachweisverfahren ist zweistufig aufgebaut.
- Die Rechtmäßigkeit des Entsorgungsweges für einen bestimmten Abfall muss vorab durch den Entsorgungsnachweis belegt werden.
- Die ordnungsgemäße Durchführung jedes Einzeltransports ist auf einem elektronischen Begleitschein von allen Beteiligten zu dokumentieren.
Entsorgungsnachweis und Begleitscheine werden im elektronischen Abfallnachweisverfahren gegeneinander abgeglichen.
LAGA-Mitteilung 27 "Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren"
Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) gibt Hinweise zur Umsetzung der komplexen Vorschriften des Abfallrechtes für Nachweisverfahren und Transportgenehmigungen. »
Elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV : Signaturkarten erforderlich !
Die Länderarbeitsgemeinschaft „Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder“ infomiert über das elektronische Nachweisverfahren »Merkblatt Sammelentsorgung
Sammelentsorgung ist das gewerbsmäßige Einsammeln von Abfällen mit gleichem Abfallschlüssel und vergleichbarer stofflicher Zusammensetzung. Das Merkblatt "Sammelentsorgung" erläutert die Vorschriften zur Nachweisführung. Die Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens ab 1.4.2010 bringt auch für diesen Bereich Veränderungen mit sich. »Abfalltransportgenehmigung
Behörde für Stadtentwicklung und UmweltAbfälle zur Beseitigung und gefährliche Abfälle dürfen gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Transportgenehmigung vorliegt.Informationen zum Genehmigungsverfahren nach Transportgenehmigungsverordnung (TgV). »
Abfallvermittlung (Makler)
Behörde für Stadtentwicklung und UmweltVermittlungsgeschäfte mit Abfällen sind genehmigungspflichtig.Merkblatt zum Genehmigungsverfahren nach § 50 Abs.1 KrW-/AbfG »



