Übersicht: Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle

Die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle ist nachzuweisen. Das in diesen Fällen regelmäßig anzuwendende abfallrechtliche Nachweisverfahren ist zweistufig aufgebaut.

  1. Die Rechtmäßigkeit des Entsorgungsweges für einen bestimmten Abfall muss vorab durch den Entsorgungsnachweis belegt werden.
  2. Die ordnungsgemäße Durchführung jedes Einzeltransports ist auf einem elektronischen Begleitschein von allen Beteiligten zu dokumentieren. 

Entsorgungsnachweis und Begleitscheine werden im elektronischen Abfallnachweisverfahren gegeneinander abgeglichen.

Neues Nachweisrecht

Information zum neuen Nachweisrecht ab 01.02.2007 »

LAGA

LAGA-Mitteilung 27 "Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren"

Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) gibt Hinweise zur Umsetzung der komplexen Vorschriften des Abfallrechtes für Nachweisverfahren und Transportgenehmigungen. »

Modell-Container-LKW auf PC-Tastatur

Elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV : Signaturkarten erforderlich !

Die Länderarbeitsgemeinschaft „Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder“ infomiert über das elektronische Nachweisverfahren »

Nachweisverfahren

Begriffsdefinitionen zur Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen »

Merkblatt Sammelentsorgung

Sammelentsorgung ist das gewerbsmäßige Einsammeln von Abfällen mit gleichem Abfallschlüssel und vergleichbarer stofflicher Zusammensetzung. Das Merkblatt "Sammelentsorgung" erläutert die Vorschriften zur Nachweisführung. Die Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens ab 1.4.2010  bringt auch für diesen Bereich Veränderungen mit sich. »

Abfalltransportgenehmigung

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Abfälle zur Beseitigung und gefährliche Abfälle dürfen gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Transportgenehmigung vorliegt.Informationen zum Genehmigungsverfahren nach Transportgenehmigungsverordnung (TgV). »

Abfallvermittlung (Makler)

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Vermittlungsgeschäfte mit Abfällen sind genehmigungspflichtig.Merkblatt zum Genehmigungsverfahren nach § 50 Abs.1 KrW-/AbfG »