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Wichtigste Regelungen Gentechnik - Nationales Recht

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Gentechnik - Nationales Recht

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik, kurz Gentechnikgesetz (GenTG) ist seit dem 1. Juli 1990 in Kraft. Es regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System sowie die Freisetzung und das Inverkehrbringen solcher Organismen. Es wurde mehrfach geändert. Zur Zeit gilt, dass gentechnische Anlagen zur Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 und die Durchführung weiterer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 anzeigepflichtig sind, während gentechnische Anlagen zur Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 anmeldepflichtig sind. Gentechnische Anlagen zur Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 und 4 sowie weitere Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 und 4 bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde.

In Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz sind folgende Verordnungen gültig:

Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) enthält Regelungen für die Risikobewertung von Organismen und die Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten und legt die für die einzelnen Sicherheitsstufen erforderlichen technischen, organisatorischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen fest.

Die ZKBS-Verordnung (ZKBSV) regelt die Aufgaben und Zusammensetzung der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit sowie Verfahrensabläufe der Sitzungen der ZKBS. Die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit ist ein Expertengremium, das sicherheitsrelevante Fragen der Gentechnik prüft und bewertet. Sie berät die Bundesregierung und die Länder in solchen Fragen. Für die Risikobeurteilung gentechnischer Arbeiten ab der Sicherheitsstufe 2 sowie bei Verfahren zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen gibt sie fachliche Stellungnahmen ab.

Die Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) regelt den Verfahrensablauf bei der Anmeldung und Genehmigung gentechnischer Anlagen oder Arbeiten sowie bei Anträgen auf Freisetzung oder Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen.

Die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) enthält Angaben zum Umfang der Aufzeichnungspflicht für gentechnische Arbeiten der verschiedenen Sicherheitsstufen.

Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV) regelt den Verfahrensablauf bei Anträgen zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen in der EU.

Die Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) fordert eine Prüfung, ob die Erstellung von Notfallplänen für eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 3 oder 4 erforderlich ist. Außerdem legt sie eine Meldepflicht von Unfällen fest, bei denen gentechnisch veränderte Organismen der Stufen 2 bis 4 aus der Anlage entweichen.

Über die Verordnungen hinaus, die direkt an das Gentechnikgesetz angebunden sind, sind in gentechnischen Anlagen u. a. noch folgende gesetzlichen Regelungen zu beachten:

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, kurz Biostoff-Verordnung, regelt den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen.

Das Infektionsschutzgesetz legt Maßnahmen fest, die der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen dienen. Unter anderem wird der Umgang mit Krankheitserregern auf bestimmte durch ihre Ausbildung qualifizierte Personen beschränkt.

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Dr. Heino Niebel

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Raum: F.02.402
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
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