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Behörde für Inneres und Sport Behörde für Inneres und Sport

Rechtsgrundlage

Paragraphenzeichen

(Behörde für Inneres)

Die Verkehrsregeln für das Abbiegen beim Grünpfeil sind in Paragraph 37 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung festgelegt.

Zur Verdeutlichung hier der genaue Wortlaut der Regelung:

 

§37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

Absatz 2 Nr. 1:

Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

Weitere Informationen:

Kontaktmöglichkeit
Behörde für Inneres und Sport Rupert Schubert Referat Straßenverkehrsordnung und straßenverkehrsbehördliche Planung Johanniswall 4 20095 Hamburg
Tel.: Fax:
040 42839-2866 040 42839-4849

Erreichbarkeit: Die Dienststelle befindet sich in einem Sicherheitsbereich - persönliche Termine können deshalb nur nach vorheriger Vereinbarung wahrgenommen werden.