Erreichbarkeit: Die Dienststelle befindet sich in einem Sicherheitsbereich - persönliche Termine können deshalb nur nach vorheriger Vereinbarung wahrgenommen werden.
Rechtsgrundlage
(Behörde für Inneres)
Die Verkehrsregeln für das Abbiegen beim Grünpfeil sind in Paragraph 37 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung festgelegt.
Zur Verdeutlichung hier der genaue Wortlaut der Regelung:
§37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
Absatz 2 Nr. 1:
Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Weitere Informationen:

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