Die Hamburgische Andienungsverordnung (HambAndV)
Die hamburgischen Gesetze zur Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung sowie zur Andienung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind durch die Andienungsverordnung für gefährliche Abfälle ersetzt worden, die am 18. April 2007 in Kraft getreten ist.
Wozu Andienung ?
Ziel der Verordnung ist es, nach den Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung eine gemeinwohlverträgliche und ortsnahe Beseitigung von gefährlichen (bisher: besonders überwachungsbedürftigen) Abfällen innerhalb der norddeutschen Region zu gewährleisten.
Zuständig für den Vollzug der HambAndV ist die
- Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Amt für Umweltschutz /Abfallwirtschaft - U 312 -
Billstraße 84
20539 Hamburg
Welche Abfälle sind andienungspflichtig ?
Andienungspflichtig sind alle in Hamburg erzeugten gefährlichen Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 41 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV).
Welchen Anlagen muss der gefährliche Abfall zur Beseitigung angedient werden?
Behandlungsanlagen und Deponien, die für die Beseitigung von gefährlichen Abfällen zugelassen sind und sich im Gebiet der folgenden Bundesländer befinden:
- Freie und Hansestadt Hamburg (B)
- Freie Hansestadt Bremen (D)
- Mecklenburg-Vorpommern (M)
- Niedersachsen (C)
- Schleswig-Holstein (A) mit Ausnahme der thermischen Behandlung
Sind Ausnahmen von der Andienungspflicht möglich ?
Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt kann auf Antrag eines Abfallerzeugers eine Beseitigung von gefährlichen Abfällen außerhalb der vorgegebenen Region unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 HambAndV zulassen, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen oder wenn eine Beseitigung in der norddeutschen Region aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Als wirtschaftlich nicht zumutbar wird es angesehen, wenn die Gesamtkosten der Beseitigung innerhalb der norddeutschen Region 50% über denen außerhalb der Region liegen.
Welche Angaben muss ein Antrag für eine Ausnahmegenehmigung enthalten ?
Ausnahmegenehmigungen sind vom Abfallerzeuger formlos bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (s.u.) zu beantragen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE des Entsorgungsnachweises mit Deklarationsanalyse), aus der hervorgeht, um welche Art und Menge von gefährlichen Abfällen es sich handelt.
- Erklärung(en) der für den fraglichen Abfall möglichen Anlage(n) in der norddeutschen Region, warum eine Beseitigung dort nicht möglich ist. (Mögliche Ablehnungsgründe sind z.B. mangelnde Kapazitäten oder Nichterfüllung der Annahmekriterien.)
- Annahmeerklärung (AE des Entsorgungsnachweises) mit Annahmekriterien der Anlage, in der der gefährliche Abfall außerhalb der norddeutschen Region beseitigt werden soll.
- Bei Anträgen aus wirtschaftlichen Gründen Darstellung der Gesamtentsorgungskosten im Vergleich der in Frage kommenden Anlagen.

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