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Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Die Hamburgische Andienungsverordnung (HambAndV)

Die hamburgischen Gesetze zur Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung sowie zur Andienung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind durch die  Andienungsverordnung für gefährliche Abfälle ersetzt worden, die am 18. April 2007 in Kraft getreten ist.

Wozu Andienung ?

Ziel der Verordnung ist es, nach den Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung eine gemeinwohlverträgliche und ortsnahe Beseitigung von gefährlichen (bisher: besonders überwachungsbedürftigen) Abfällen innerhalb der norddeutschen Region zu gewährleisten.

Zuständig für den Vollzug der HambAndV ist die

  • Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
    Amt für Umweltschutz /Abfallwirtschaft - U 312 -
    Billstraße 84
    20539 Hamburg

Welche Abfälle sind andienungspflichtig ?

Andienungspflichtig sind alle in Hamburg erzeugten gefährlichen Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 41 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV).

            

Welchen Anlagen muss der gefährliche Abfall zur Beseitigung angedient werden?

Behandlungsanlagen und Deponien, die für die Beseitigung von gefährlichen Abfällen zugelassen sind und sich im Gebiet der folgenden Bundesländer befinden:

  • Freie und Hansestadt Hamburg (B)
  • Freie Hansestadt Bremen (D)
  • Mecklenburg-Vorpommern (M)
  • Niedersachsen (C)
  • Schleswig-Holstein (A) mit Ausnahme der thermischen  Behandlung

Sind Ausnahmen von der Andienungspflicht möglich ?

Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt kann auf Antrag eines Abfallerzeugers eine Beseitigung von gefährlichen Abfällen außerhalb der vorgegebenen Region unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 HambAndV zulassen, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen oder wenn eine Beseitigung in der norddeutschen Region aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Als wirtschaftlich nicht zumutbar wird es angesehen, wenn die Gesamtkosten der Beseitigung innerhalb der norddeutschen Region 50% über denen außerhalb der Region liegen.

Welche Angaben muss ein Antrag für eine Ausnahmegenehmigung enthalten ?

Ausnahmegenehmigungen sind vom Abfallerzeuger formlos bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (s.u.) zu beantragen.

Folgende Unterlagen sind beizufügen:

  1. Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE des Entsorgungsnachweises mit Deklarationsanalyse), aus der hervorgeht, um welche Art und Menge von gefährlichen Abfällen es sich handelt.
  2. Erklärung(en) der für den fraglichen Abfall möglichen Anlage(n) in der norddeutschen Region, warum eine Beseitigung dort nicht möglich ist. (Mögliche Ablehnungsgründe sind z.B. mangelnde Kapazitäten oder Nichterfüllung der Annahmekriterien.)
  3. Annahmeerklärung (AE des Entsorgungsnachweises) mit Annahmekriterien der Anlage, in der der gefährliche Abfall außerhalb der norddeutschen Region beseitigt werden soll.
  4. Bei Anträgen aus wirtschaftlichen Gründen Darstellung der Gesamtentsorgungskosten im Vergleich der in Frage kommenden Anlagen.

Kontaktmöglichkeit
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung Abfallwirtschaft Christiane Mertins Gefährliche Abfälle, ElektroG, Webmaster Raum 1.042 Billstraße 84 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 428452120 040 428454355 christiane.mertins@bsu.hamburg.de