Entsorgungsfachbetriebe
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sieht vor, dass sich Entsorgungsunternehmen zum Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können (§52 KrW-/AbfG). Näheres zum Verfahren regeln die Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) und die Entsorgergemeinschaften-Richtlinie.
Entsorgungsfachbetrieb kann ein Betrieb werden,
- der gewerbsmäßig eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
z.B. Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt oder vermittelt, - diese Tätigkeit(en) selbstständig ausübt und
- die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung an
Organisation, Ausstattung und Tätigkeit erfüllt.
Die Zertifizierung erfolgt auf Grund einer jährlichen Überprüfung durch eine behördlich zugelassene Technische Überwachungsorganisation (TÜO) oder eine Entsorgergemeinschaft (EG) mit Sachverständigen.
Zertifizierbare abfallwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) sind
- Einsammeln
- Befördern
- Lagern
- Behandeln
- Verwerten
- Beseitigen
Das Zertifikat und das zugehörige Überwachungszeichen soll potentiellen Kunden einen kontinuierlich kontrollierten Qualitätsstandard signalisieren. Gleichzeitig ersetzt die Zertifizierung für "Befördern" bzw. "Einsammeln" die Transportgenehmigung. Wenn der Entsorgungsbetrieb für "Lagern", "Behandeln", "Verwerten" oder "Beseitigen" zertifiziert ist, erlaubt dies dem Abfallerzeuger eine erleichterte Nachweisführung im sogenannten privilegierten Verfahren.
Damit die gesetzlichen Vorgaben von den Abfallbehörden aller Länder einheitlich gehandhabt werden, hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eine detaillierte Vollzugshilfe (Mitteilung 36) ausgearbeitet und im Internet bereit gestellt.
Liste der in Hamburg zugelassenen Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

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