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Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe sind im weitesten Sinne Mikroorganismen - eine Sammelbezeichnung für mikroskopisch kleine lebende oder nicht lebende Strukturen, die zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind.

 

Symbol Biohazard

(BSG)

Der Begriff biologische Arbeitsstoffe kommt aus dem Arbeitsschutzrecht der EU und wurde mit der Biostoffverordnung in das nationale Recht eingeführt. Zu den biologischen Arbeitsstoffen gehören Bakterien, Pilze (z.B. Schimmelpilze) und Viren. Auch Parasiten, die im Menschen leben können und die Erreger von Erkrankungen wie BSE sowie Zellkulturen zählen zu biologischen Arbeitsstoffen. Gemeinsam ist ihnen, dass sie beim Menschen unterschiedliche gesundheitliche Wirkungen hervorrufen können:

  • Infektionskrankeiten (z.B. Durchfallerkrankungen oder Hepatitis) oder
  • Allergien (z.B. Asthma durch Schimmelpilze) oder
  • toxische Wirkungen (z.B. Fieber, bestimmte entzündliche Erkrankungen)

Es handelt sich also im weitesten Sinne überwiegend um Krankheitserreger. Biologische Arbeitsstoffe treten in den unterschiedlichsten Arbeitsbereichen auf und können daher bei den Beschäftigten zu entsprechenden Gefährdungen führen. Dies betrifft beispielsweise Bereiche des Gesundheitswesens (Diagnostik, Patientenbehandlung), medizinische Forschung, Abfallwirtschaft (Abfallsammlung, Abfallsortierung), Abwasserreinigung, Bodensanierung und vieles mehr.Die Biostoffverordnung enthält grundlegende Arbeitsschutzanforderungen, die zum Schutz der betroffenen Beschäftigten einzuhalten sind. Dabei gilt folgendes Prinzip: Biologische Arbeitsstoffe sind entsprechend ihrer infektiösen Eigenschaften und je nach Schwere der möglichen Krankheit in Risikogruppen eingestuft (Legaleinstufungen der EU). Vorhandene sensibilisierende und toxische Wirkungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Je nach Art der Tätigkeit und den auftretenden biologischen Arbeitsstoffen werden auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Schutzstufen festgelegt, die mit entsprechenden Schutzmaßnahmen verknüpft sind. Um eine konkrete Hilfestellung für spezifische Arbeitsbereiche und die entsprechend notwendigen Schutzmaßnahmen zu geben, wurde die Biostoffverordnung mittlerweile durch ein konkretisierendes Regelwerk (Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe TRBA) unterlegt.

Wichtige Arbeitgeberpflicht: Krankheitsfälle, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind, müssen dem Amt für Arbeitsschutz durch den Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

 

Weitere Themen:

Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

Nadelstichverletzungen vermeiden

Biologische Arbeitsstoffe in der Abfallwirtschaft

Arbeitsschutz bei Schimmelpilzbefall in Innenräumen und Sanierungsarbeiten

Schimmelpilze in Archiven, Depots und Magazinen

Verwendung von wassergemischten Kühlschmierstoffen nach Biostoffverordnung

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Arbeitsmedizinische Vorsorge bei biologischen Gefährdungen

Kontaktmöglichkeit
Amt für Arbeitsschutz Arbeitsschutztelefon Billstraße 80 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-2112 040 4273-10098 arbeitnehmerschutz@bgv.hamburg.de