Biologische Arbeitsstoffe
(BSG)
- Infektionskrankeiten (z.B. Durchfallerkrankungen oder Hepatitis) oder
- Allergien (z.B. Asthma durch Schimmelpilze) oder
- toxische Wirkungen (z.B. Fieber, bestimmte entzündliche Erkrankungen)
Es handelt sich also im weitesten Sinne überwiegend um Krankheitserreger. Biologische Arbeitsstoffe treten in den unterschiedlichsten Arbeitsbereichen auf und können daher bei den Beschäftigten zu entsprechenden Gefährdungen führen. Dies betrifft beispielsweise Bereiche des Gesundheitswesens (Diagnostik, Patientenbehandlung), medizinische Forschung, Abfallwirtschaft (Abfallsammlung, Abfallsortierung), Abwasserreinigung, Bodensanierung und vieles mehr.Die Biostoffverordnung enthält grundlegende Arbeitsschutzanforderungen, die zum Schutz der betroffenen Beschäftigten einzuhalten sind. Dabei gilt folgendes Prinzip: Biologische Arbeitsstoffe sind entsprechend ihrer infektiösen Eigenschaften und je nach Schwere der möglichen Krankheit in Risikogruppen eingestuft (Legaleinstufungen der EU). Vorhandene sensibilisierende und toxische Wirkungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.
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Je nach Art der Tätigkeit und den auftretenden biologischen Arbeitsstoffen werden auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Schutzstufen festgelegt, die mit entsprechenden Schutzmaßnahmen verknüpft sind. Um eine konkrete Hilfestellung für spezifische Arbeitsbereiche und die entsprechend notwendigen Schutzmaßnahmen zu geben, wurde die Biostoffverordnung mittlerweile durch ein konkretisierendes Regelwerk (Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe TRBA) unterlegt.
Wichtige Arbeitgeberpflicht: Krankheitsfälle, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind, müssen dem Amt für Arbeitsschutz durch den Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
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