Arbeitszeiten in der Seeschifffahrt
Das Seemannsgesetz (SeemG) nennt konkrete Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten für Besatzungsmitglieder. Nach einer Änderung des SeemG sind seit dem 1.1.2004 unter bestimmten Bedingungen Abweichungen per Tarifvertrag möglich. Einen aktuellen Auszug aus dem SeemG erhalten Sie im Downloadbereich.
Grundsätzlich sind die Reeder verantwortlich dafür, dass ihre Schiffe ausreichend personell besetzt sind, um alle zu erwartenden Aufgaben unter Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen erledigen zu können.
Konkrete Hinweise enthält das Merkblatt M53. Ein Beispiel zur richtigen Auswertung von Arbeitszeitnachweisen durch den Reeder finden Sie als PowerPoint-Präsentation zum Download (s.u.).
Die Aufsicht über den Arbeitsschutz auf Schiffen deutscher Flagge wird von den Arbeitsschutzbehörden der Länder wahrgenommen. Diese haben den Auftrag erhalten, mindestens alle 3 Jahre auf Schiffen unter deutscher Flagge die Einhaltung der Arbeitszeit-Bestimmungen zu überprüfen. Schiffe werden während ihres Aufenthalts in deutschen Häfen besichtigt. Arbeitsschutzmaßnahmen des Reeders unterliegen der Überwachung des für den Sitz der Reederei zuständigen Landes.
Ansprechpartner:
Hafen und Schifffahrt

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