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Begaste Container

begaster Container begaster Container

(© Amt für Arbeitsschutz)

 Beim Betreten von Importcontainern ohne ausreichende vorherige Lüftung können Personen gefährdet sein.

Mehr zu allgemeinen Gefahren aus Containern ...

Download: Gesundheitsgefahren durch giftige Gase in Importcontainern und Containerwaren; ZfAM Merkblatt (PDF, 217 KB, 2 Seiten)

Freigabe und Kennzeichnung
Wegen der Schwierigkeit in der Beurteilung darf die Freigabe begaster Container nur durch besonders geschultes Personal erfolgen. Lieferanten und Importeure sind verpflichtet, begaste Container entsprechend anzumelden und zu deklarieren. Über die Freigabe von ehemals begasten Containern sollte eine Freigabebescheinigung den Frachtpapieren beigefügt sein. Empfänger müssen nach Ergebnissen einer Hamburger Studie aus 2007 (s.u.) bei etwa zwei Prozent der Importcontainer damit rechnen, daß Container begast, Kennzeichnungen nicht angebracht oder frühzeitig entfernt wurden. In weiteren fünfzehn Prozent der Container befinden sich andere gesundheitsgefährdende Gasreste in der Ladung.

Ein Auszug der Vorschriften zur Freigabe von begasten Containern (TRGS 512) finden Sie im Download.

 

Mehr zu Anzeige und Freigabe begaster Container ...

Der IMDG-Code (deutsch) nennt internationale Anforderungen für den Transport begaster Container im Teil 5 Nr. 5.3.2.5 "Begaste Einheiten" und Nr. 5.4.4.2 "Begaste Einheiten (Link: Teil 5, Seiten 18 und 24). Container müssen zudem gemäß dem Containerhandbuch gekennzeichnet sein.

Hinweise zum Umgang mit begasten Beförderungseinheiten

  • Empfänger von Containerladungen sollten den Absender verpflichten, Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung möglichst bereits vor dem Absenden abzuschließen. Eine entsprechende Mitteilung des Absenders macht besondere Maßnahmen beim Empfänger entbehrlich.

  • Arbeitgeber, deren Beschäftigte Container oder Fahrzeuge öffnen, prüfen oder entladen, sollen in ihrer Gefährdungsbeurteilung konkrete Maßnahmen beschreiben, wie verdächtige Container erkannt und welche Maßnahmen in diesen Fällen zu treffen sind
    (§§ 3-6 Arbeitsschutzgesetz).

  • Über Frachtpapiere und Kennzeichnung der Container oder Fahrzeuge ist zu ermitteln, ob der Laderaum begast wurde und hierzu eine Freigabebescheinigung vorliegt.

  • Potentiell begaste Transporteinheiten können als Alternative zu Kontrollmessungen vorsorglich bei einem Sicherheitsabstand von wenigstens 6 Metern von Gebäuden und Arbeitsbereichen entfernt mindestens eine halbe Stunde lang bei weit geöffneten Containertüren gelüftet werden.
    Als ebenso wirksame Maßnahme kann das Lüften einer Transporteinheit mit temperatur- oder witterungsempfindlichen Gütern auch an der Andockstation über eine ins Freie entlüftete Schleuse erfolgen. Dabei ist durch geeignete Luftführung sicherzustellen, dass angrenzende Arbeitsbereiche nicht belastet werden.
    Mehr zu Andockstellen für Importcontainer ...

  • Die Schutzmaßnahmen sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Die Beschäftigten sind zu unterweisen.

  • Für den Fall, dass beim Öffnen unerwartet Begasungsmittel (verdächtiger Geruch, Kennzeichnungsreste, Trägermaterialien, verklebte Lüftungsschlitze) festgestellt werden könnten, ist in die Betriebsanweisung der Text "Container nicht betreten bzw. verlassen, verschließen und erforderlichenfalls sichern" aufzunehmen. Eine Musterbetriebsanweisung finden Sie im Downloadbereich.

  • Ist nicht sicher auszuschließen, dass der Laderaum frei von Begasungsmitteln ist, so ist ein Befähigungsscheininhaber hinzuzuziehen. Seit März 2007 genügt hierfür ein eingeschränkter Befähigungsschein (Lehrgangsdauer 2 Tage). Weitere Informationen enthält das Merkblatt "Freigabe begaster Transporteinheiten" (M59).

  • Die Begasung von Waren zur Schädlingsbekämpfung in ortsfesten Anlagen oder an speziellen Stellplätzen wird in Deutschland speziell genehmigt und überwacht. Dabei werden auch Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer und zum Schutz der Umwelt getroffen.
    Mehr zur Genehmigungspflicht von Begasungsanlagen ...

So finden Sie geeignete Firmen zur Freigabe begaster Container:

  • in den lokalen `Gelben Seiten` unter dem Suchbegriff `Schädlingsbekämpfung`. Sie erhalten dort eine große Anzahl von Treffern, wobei die auf diese Weise aufgefundenen Firmen nicht alle für die Durchführung von Begasungen mit den zu erwartenden Begasungsmitteln qualifiziert sind.
  • durch Abfrage beim Deutscher Schädlingsbekämpfer Verband, Tel.:0201-821850. Dort sind ca. 300 Firmen organisiert, die ca. 70% des Marktes abdecken.
  • im Internet des Freistaates Sachsen

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Ansprechpartner: