Gefahren durch Schimmelpilzsporen
Vorsicht beim Öffnen von Containern
(AS 2)
Vorschriften:
-
» Biostoffverordnung - BioStoffV:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen -
» Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe TRBA 500:
Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
Downloadbereich: Bei begasten Containern sind zudem die Betriebsanweisung: „Entladen von Importcontainern mit belasteter Atmosphäre“ sowie optional die Merkblätter des Amtes für Arbeitsschutz M58 „Gefahren beim Öffnen von Containern“ und M59 „Öffnen und Freigabe begaster Transporteinheiten“ heranzuziehen.
Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilze
Über die Atemluft aufgenommene Schimmelpilzsporen (mikroskopisch kleine Fortpflanzungs-einheiten) oder schimmelpilzhaltige Stäube können bei längerem intensiven Kontakt sensibilisierend wirken und Atemwegsallergien (allergischer Schnupfen, allergischer Husten, allergisches Asthma) oder allergische Augenentzündungen hervorrufen. In einzelnen Fällen können auch sehr schwere Krankheitsbilder entstehen. Weiterhin können Schimmelpilze auch toxisch-reizende Effekte haben.
Wie erkennt man Schimmelpilzbefall?
Schimmelpilze
- haben häufig einen typischen Geruch (moderig-muffig, stechend, fruchtig, erdig oder faulig)
- wachsen in schwarzen, weißen, grauen oder farbigen flächigen Kolonien und
- haben häufig eine pelzige Oberfläche oder watteähnliche Struktur.
(AS2)
Was tun, wenn Schimmelpilzbefall auftritt?
Ist mit Schimmelpilzbefall im Container zu rechnen, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Hierfür ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu beachten:
- ein arbeitsmedizinisches Beratungsangebot des Betriebsarztes vor Aufnahme der Tätigkeit
- eine Betriebsanweisung (vgl. Anlage: Musterbetriebsanweisung)
- und eine regelmäßige dokumentierte Unterweisung aller für den Umgang mit Schimmelpilzen in Containern bestimmten Beschäftigten.
- Wenn Beschäftigte verschimmelte Waren oder Verpackungsmaterialien handhaben sollen, sind folgende Schutzmaßnahmen einzuhalten:
- Container mit Schimmelpilz belasteten Waren / Materialien nach Möglichkeit im Freien entladen
- Staubentwicklung vermeiden
- Falls Reinigungsarbeiten stattfinden, dann ist Folgendes zu beachten:
- zum Trockenreinigen Staubsauger der Staubklasse H einsetzen.
- zum Feuchtreinigen sanften Wasserstrahl einsetzen (keine Hochdruckreinigung).
- Waschgelegenheiten und vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten bereitstellen.
- Geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen
- Einmalanzüge, optimalerweise mit Kapuze (Kategorie III, Typ 5), ggf. feuchtigkeitsdicht
- Schutzhandschuhe, die stabil gegenüber mechanischen Belastungen sind (z.B.
- nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe)
- eine partikelfiltrierende Halbmaske mit Ausatemventil (FFP2)
- eine Staubschutzbrille
- abwaschbare Schuhe
- Hygienemaßnahmen nach TRBA 500 beachten!
- Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren
- Vor den Pausen Hände waschen
- Im Arbeitsbereich nicht essen, trinken, rauchen
- Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände verwenden,
- ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung stellen
- Arbeitskleidung regelmäßig wechseln und reinigen
- Persönliche Schutzausrüstung (s. o.) regelmäßig reinigen bzw. entsorgen (Handschuhe häufig wechseln)
Verschimmelte Abfälle sind zu entsorgen, indem sie unter Einsatz der o. g. persönlichen Schutzausrüstung in geeigneten Behältnissen möglichst im Freien verpackt werden.
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Ansprechpartner:
Amt für Arbeitsschutz, Hamburg:
- Hafen und Schifffahrt
- Logistik und Verkehr

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