Bereich Heilpraktiker
Landesprüfungsamt für Heilberufe
Allgemeines
Ausübung der Psychotherapie ist Ausübung der Heilkunde i. S. des § 1 Heilpraktikergesetz. Wer die Heilkunde ausübt, ohne Arzt zu sein oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu besitzen, macht sich nach § 5 Heilpraktikergesetz strafbar.
Bei der im Rahmen für die Erlaubniserteilung gem. § 2 Abs. 1 i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz durchzuführenden Überprüfung müssen insbesondere folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden:
- ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen
- ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild
- Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln
Allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde werden nicht überprüft.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- Hauptschulabschluss
- Vollendung des 25. Lebensjahres (Antragstellung ist im Laufe des entsprechenden Kalenderjahres möglich)
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Antragsteller entweder a) seit mindestens 3 Monaten mit erstem Wohnsitz in Hamburg gemeldet sein (Nachweis erfolgt durch einen aktuellen Auszug aus dem Melderegister des Einwohnermeldeamts), oder falls sie nicht mit erstem Wohnsitz seit 3 Monaten in Hamburg gemeldet sind, b) einen Arbeitsplatz in Hamburg, für den die Heilpraktikererlaubnis benötigt wird, nachweisen. Hierbei muss entweder ein festes verbindliches Anstellungsverhältnis mit einer geregelten Arbeitszeit von mindestens 19 Wochenstunden oder ein festes verbindliches Mietverhältnis über für eine Heilpraktiker-Praxis geeignete Räume mit einem geregelten Mietumfang von mindestens 19 Wochenstunden nachgewiesen werden. Assistenz- und Hospitationsverträge können nicht anerkannt werden.
Durchführung der Überprüfung
Es wird ein mündliches Überprüfungsverfahren durchgeführt. Das Überprüfungsgespräch dauert 20 bis 60 Minuten und wird auf einem Tonträger aufgezeichnet. Das Ergebnis der Überprüfung wird ca. zwei Wochen nach dem Überprüfungstermin schriftlich mitgeteilt.
Inhalt der Überprüfung
- Im Rahmen der Überprüfung sind diagnostische Fähigkeiten nachzuweisen, d.h. es müssen Hinweise auf Neurosen, Depressionen, Psychosen, Süchte und Esstörungen sowie Suizid erkannt werden und die Erscheinungsformen (Symptome und Verlaufsformen) dieser Krankheiten bekannt sein. Die Befähigung Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch behandeln zu können, muss nachgewiesen werden.
- Ebenfalls müssen Kenntnisse über die Ursachen dieser Krankheiten nachgewiesen werden, wobei insbesondere hirnorganische und andere somatische Ursachen bekannt sein müssen, um eine somatische Abklärung durch einen Arzt zu veranlassen.
- Es muss nachgewiesen werden, dass Grenzen und Gefahren der Therapie im Einzelfall erkannt werden.
- Grundlagenkenntnisse über den Einsatz von Psychopharmaka müssen vorhanden sein.
- Für den Fall von auftretenden Krisensituationen müssen Kenntnisse über institutionelle Hilfsmöglichkeiten bzw. über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen vorhanden sein.
Verfahrensweise und Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen bei der BSG im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Kopie eingereicht werden. Bitte unbedingt zu jedem Original der Nr. 3 bis 7 eine Fotokopie beifügen.
Bei Antragstellung:
Diese Unterlagen müssen vollständig vorliegen, damit eine Bearbeitung erfolgen kann!
- Antrag
- lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Datum und Unterschrift
- gültiger Personalausweis oder Pass
- aktueller Auszug aus dem Melderegister / Arbeits- oder Mietvertrag
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
- Zeugnis über den Schulabschluss
- ggf. Unterlagen über eine abgeschlossene psychotherapeutische Weiterbildung
Nach Bekanntgabe des mündlichen Überprüfungstermins:
Diese Unterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Überprüfungstermin vorliegen.
- amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor dem Überprüfungstermin ausgestellt worden sein darf (zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
- Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass gegen ihn/sie kein gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
- Ärztliche Bescheinigung darüber, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der/die Antragsteller/in nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ungeeignet ist. Diese Bescheinigung darf nicht früher als einen Monat vor dem Überprüfungstermin ausgestellt worden sein.
Gebühren
Überprüfung: € 76,70
Erteilung der Erlaubnis: € 76,70
Ablehnender Bescheid: € 57,00
Rücknahme des Antrages: € 38,00
Rücktritt von der mündlichen Überprüfung später als 2 Wochen
nach Bekanntgabe des Überprüfungstermins
oder Nicherscheinen zum Überprüfungstermin: € 50,00

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