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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Bereich Heilpraktiker

Landesprüfungsamt für Heilberufe

Allgemeines

Ausübung der Psychotherapie ist Ausübung der Heilkunde i. S. des § 1 Heilpraktikergesetz. Wer die Heilkunde ausübt, ohne Arzt zu sein oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu besitzen, macht sich nach § 5 Heilpraktikergesetz strafbar.

Bei der im Rahmen für die Erlaubniserteilung gem. § 2 Abs. 1 i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz durchzuführenden Überprüfung müssen insbesondere folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden:

  • ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen  Behandlungen
  • ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild
  • Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln

Allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde werden nicht überprüft.

  

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

  • Hauptschulabschluss
  • Vollendung des 25. Lebensjahres (Antragstellung ist im Laufe des entsprechenden Kalenderjahres möglich)
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Antragsteller entweder a) seit mindestens 3 Monaten mit erstem Wohnsitz in Hamburg gemeldet sein (Nachweis erfolgt durch einen aktuellen Auszug aus dem Melderegister des Einwohnermeldeamts), oder falls sie nicht mit erstem Wohnsitz seit 3 Monaten in Hamburg gemeldet sind, b) einen Arbeitsplatz in Hamburg, für den die Heilpraktikererlaubnis benötigt wird, nachweisen. Hierbei muss entweder ein festes verbindliches Anstellungsverhältnis mit einer geregelten Arbeitszeit von mindestens 19 Wochenstunden oder ein festes verbindliches Mietverhältnis über für eine Heilpraktiker-Praxis geeignete Räume mit einem geregelten Mietumfang von mindestens 19 Wochenstunden nachgewiesen werden. Assistenz- und Hospitationsverträge können nicht anerkannt werden.

Durchführung der Überprüfung

Es wird ein mündliches Überprüfungsverfahren durchgeführt. Das Überprüfungsgespräch dauert 20 bis 60 Minuten und wird auf einem Tonträger aufgezeichnet. Das Ergebnis der Überprüfung wird ca. zwei Wochen nach dem Überprüfungstermin schriftlich mitgeteilt.

Inhalt der Überprüfung

  • Im Rahmen der Überprüfung sind diagnostische Fähigkeiten nachzuweisen, d.h. es müssen Hinweise auf Neurosen, Depressionen, Psychosen, Süchte und Esstörungen sowie Suizid erkannt werden und die Erscheinungsformen (Symptome und Verlaufsformen) dieser Krankheiten bekannt sein. Die Befähigung Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch behandeln zu können, muss nachgewiesen werden.
  • Ebenfalls müssen Kenntnisse über die Ursachen dieser Krankheiten nachgewiesen werden, wobei insbesondere hirnorganische und andere somatische Ursachen bekannt sein müssen, um eine somatische Abklärung durch einen Arzt zu veranlassen.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass Grenzen und Gefahren der Therapie im Einzelfall erkannt werden.
  • Grundlagenkenntnisse über den Einsatz von Psychopharmaka müssen vorhanden sein.
  • Für den Fall von auftretenden Krisensituationen müssen Kenntnisse über institutionelle Hilfsmöglichkeiten bzw. über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen vorhanden sein.

Verfahrensweise und Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen bei der BSG im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Kopie eingereicht werden. Bitte unbedingt zu jedem Original der Nr. 3 bis 7 eine Fotokopie beifügen.

Bei Antragstellung:

Diese Unterlagen müssen vollständig vorliegen, damit eine Bearbeitung erfolgen kann!

  1. Antrag
  2. lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Datum und Unterschrift
  3. gültiger Personalausweis oder Pass
  4. aktueller Auszug aus dem Melderegister / Arbeits- oder Mietvertrag
  5. Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
  6. Zeugnis über den Schulabschluss
  7. ggf. Unterlagen über eine abgeschlossene psychotherapeutische  Weiterbildung

Nach Bekanntgabe des mündlichen Überprüfungstermins:

Diese Unterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Überprüfungstermin vorliegen.

 

  • amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor dem Überprüfungs­termin ausgestellt worden sein darf (zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass gegen ihn/sie kein gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. 
  • Ärztliche Bescheinigung darüber, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der/die Antragsteller/in nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ungeeignet ist. Diese Bescheinigung darf nicht früher als einen Monat vor dem Überprüfungstermin ausgestellt worden sein.

Anträge und Merkblätter

Gebühren

Überprüfung:                                                                                        € 76,70

Erteilung der Erlaubnis:                                                                         € 76,70

Ablehnender Bescheid:                                                                          € 57,00

Rücknahme des Antrages:                                                                     € 38,00

Rücktritt von der mündlichen Überprüfung später als 2 Wochen

nach Bekanntgabe des Überprüfungstermins

oder Nicherscheinen zum Überprüfungstermin:                                         € 50,00 

Kontaktmöglichkeit
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Marina Lobe Psychologische Psychotherapeutinnen und - Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten: Prüfungen, Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen Raum 0.13 Billstraße 80 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-3794 040 4273-10092 Marina.Lobe@bgv.hamburg.de