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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Behördliche Verfahren

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen (§§ 7 und 11 Strahlenschutzverordnung) und die Anwendung von Röntgenstrahlen sind genehmigungspflichtig (§ 3 Röntgenverordnung).

Werden die Voraussetzungen des § 4 Röntgenverordnung bei Röntgeneinrichtungen erfüllt, kann auf eine Genehmigung verzichtet werden. Die Röntgeneinrichtungen müssen dann zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde angezeigt werden .

Die Anwendung von radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen am Menschen und die Anwendung von Röntgenstrahlen außerhalb der Heilkunde (Medizinische Forschung) erfordert zusätzlich eine gesonderte Genehmigung nach § 23 Strahlenschutzverordnung oder § 28a Röntgenverordnung.

Was beim genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Anwendungen im Bereich der medizinischen Forschung zu beachten ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein und welche Unterlagen und Informationen durch den Antragssteller bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht werden müssen, werden im folgenden beschrieben.

Weiterhin erhalten Sie Informationen, welche Vorraussetzung für einen anzeigepflichtigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen erfüllt sein müssen und wichtige Hinweise im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung.
Für Zahnärzte gibt es jetzt den Flyer "Anzeige von Röntgeneinrichtungen in Zahnarztpraxen".

Eine grundsätzliche Voraussetzung für alle Bereiche der Anwendung von ionisierender Strahlung ist die Fachkunde im Strahlenschutz. Die richtige Fachkundegruppe für die jeweilige Anwendung sowie einige Adressen von Kursanbietern finden Sie auf den folgenden Seiten.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates unter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Kontaktmöglichkeit
Amt für Arbeitsschutz Arbeitsschutztelefon Billstraße 80 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-2112 040 4273-10098 arbeitnehmerschutz@bgv.hamburg.de