Ausschreibung von Stellen für Schulleitungen und deren Stellvertretungen an staatlichen Schulen in Hamburg
Allgemeines
Die Behörde für Schule und Berufsbildung fördert die Gleichstellung von Frauen. Sie begrüßt es, wenn sich der Anteil von Frauen an Beförderungsstellen und Leitungspositionen erhöht, und fordert Frauen ausdrücklich auf, sich zu bewerben.
Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerberinnen und Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, es sei denn, in den jeweiligen Stellenausschreibungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatz nicht für die Besetzung mit einer Schwerbehinderten bzw. einem Schwerbehinderten geeignet ist.
Aufgaben:
Leitung bzw. Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters einer Schule gem. § 89 Hamburgisches Schulgesetz und Nr. 3 der Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer vom 1. März 2005
Persönliche Voraussetzungen:
Bewerberinnen und Bewerber sollen die Befähigung für das Regellehramt der entsprechenden Schulform haben und über umfassende unterrichtliche Erfahrungen und gründliche Fachkenntnisse verfügen. Hierüber hinausgehende leitungsspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sind erforderlich.
Erwartet werden vor allem
- kommunikative und soziale Kompetenz
- Fähigkeit, gegensätzliche Anforderungen auszuhalten, zwischen unterschiedlichen Positionen zu vermitteln, Entscheidungen zu treffen und durchzusetzen
- Fähigkeit, mit Konflikten produktiv umzugehen
- Fähigkeit und Interesse, im Team zu arbeiten und Aufgaben zu delegieren
- Innovationsbereitschaft
- Organisationsgeschick
- Fähigkeit und Bereitschaft, bildungspolitische und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge wahrzunehmen
- Fähigkeit, mit außerschulischen Stellen zusammenzuarbeiten
- Bereitschaft zur Weiterbildung in den o. g. Aufgabenfeldern
Bewerberinnen und Bewerber, die solche Kompetenzen durch Fortbildung und/oder spezifische berufliche Aktivitäten und Erfahrungen – ggf. auch außerschulisch – erworben haben, werden gebeten, dies durch Hochladen der entsprechenden Dokumente in ihrer Bewerbung zu dokumentieren.
Die Bewerbung soll aussagefähige Unterlagen über den persönlichen und beruflichen Werdegang und konzeptionelle Vorstellungen zur ausgeschriebenen Funktion enthalten.
Einstufung:
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter bzw. stellvertretende Schulleiterin/Schulleiter erhält während der Bewährungszeit (§ 94 Abs. 1 Satz 3 HmbSG) keine herausgehobene Besoldung. Nach Bewährung ist die endgültige Bestellung (§ 94 Abs. 2 HmbSG) und bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Ernennung in ein der Schulform und der Schülerzahl entsprechendes Amt (z. B. Rektorin/Rektor; Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor; Leitende Gesamtschuldirektorin/Leitender Gesamtschuldirektor) vorgesehen. Die konkrete Einstufung ist der jeweiligen Stellenausschreibung zu entnehmen.
Die Führungsposition einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters wird gemäß § 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes – nach Bewährung auf dem Dienstposten – zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Diese Regelung gilt nicht für schulische Funktionsämter unterhalb der Schulleitung, also für stellvertretende Schulleitungen, Zweite Konrektorinnen und Zweite Konrektoren, Abteilungsleitungen, didaktische Leitungen, Koordinatorinnen und Koordinatoren. Diese Ämter (z. B. Konrektorin/Konrektor; Studiendirektorin/Studiendirektor) werden auf Lebenszeit übertragen.
Hinweise für Schulleitungen auf Probe
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert regelmäßig zwei Jahre. Auf diese Zeit können Zeiten, in denen der Beamtin bzw. dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen war, angerechnet werden. Hierfür kommt auch die Bewährungszeit nach § 94 Abs. 1 HmbSG in Betracht. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr, diese Dauer kann auch nicht durch Anrechnungen unterschritten werden.
Was geschieht nach Ablauf der Probezeit?
Das Beamtenverhältnis auf Probe endet mit dem Ablauf der Probezeit. Hat sich die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit bewährt, dann besteht ein Anspruch auf Übertragung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Was geschieht bei einem Wechsel in andere Bereiche?
Beamtinnen und Beamte auf Probe, die in eine Funktion wechseln, für die das Amt auf Lebenszeit übertragen wird, werden in diesem neuen Amt auf Lebenszeit ernannt.
Findet der Wechsel in ein Amt statt, das auf Probe übertragen wird, erfolgt die Ernennung auf Probe. Sind die beiden Ämter auf Probe derselben Besoldungsgruppe zugeordnet, so läuft die bisherige Probezeit weiter. Wird ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine neue Probezeit. In diesem Fall gilt die Probzeit in dem zuletzt übertragenen Amt als erfolgreich abgeschlossen, soweit sie mindestens sechs Monate betragen hat, d.h. dieses Amt wird auf Lebenszeit übertragen.

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