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Behörde für Schule und Berufsbildung Behörde für Schule und Berufsbildung

Umsatz- und Grundsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

Zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung und Fortbildung gewährt der Gesetzgeber Steuerbefreiungen. Die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 5 Grundsteuergesetz (GrStG) und des § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) verfolgen diesen Zweck. Das Bescheinigungsverfahren nach diesen Steuergesetzen wird landesrechtlich geregelt.

Grundsteuerbefreiung:

Gemäß § 4 Nr. 5 GrStG dienen dem Unterricht nicht nur allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, sondern auch Werkschulen und Lehrwerkstätten sowie Bildungseinrichtungen der beruflichen Fortbildung. Der Grundbesitz muss ausschließlich dem Träger der Einrichtung zuzurechnen sein.

Steuerbefreiung

(Wilhelmine Wulff / pixelio.de)

Umsatzsteuerbefreiung:

Gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Anträge können formlos gestellt werden. Einzelheiten zu Befreiungsvoraussetzungen und -verfahren entnehmen Sie bitte dem Downloadbereich.

Selbständige Lehrkräfte/Dozenten sind seit dem 1.4.1999 nicht mehr antragsberechtigt. Sie können jedoch auch von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie eine Bestätigung gemäß § 4 Nr. 21 b) UStG vorlegen, die von der Bildungseinrichtung auszustellen ist, an der sie lehren. Näheres hierzu siehe Abschnitt 4.21.3 der Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes.

Auskünfte hierzu erteilen Finanzämter und Steuerberater, nicht die Behörde für Schule und Berufsbildung.