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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Tankanlagen

Freie Tankstelle Freie Tankstelle

(BSG Stefan Großmann)

An der Tankstelle Benzin für unsere Autos zu tanken ist Routine - über Gefahren denkt niemand mehr nach. Möglichen Gefahren durch Brand- oder Explosionsgefahr wird durch vielfältige technische Maßnahmen vorgebeugt. Diese Sicherheitsregeln basieren auf der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie regelt die sichere Errichtung und den Betrieb von Tankstellen, Lageranlagen, Füllstellen sowie Flugfeldbetankungsanlagen für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt <55 C, also den hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten.

Die Betriebssicherheitsverordnung stärkt die Verantwortung der Anlagenbetreiber von Tankstellen, Füllstellen und Lageranlagen und hebt sie heraus: Anlagenbetreiber müssen die regelkonforme Errichtung, das heißt die vorschriftsmäßige Inbetriebnahme und den sicheren Betrieb gewährleisten. Hierzu gehören neben der Auswahl geeigneter und zugelassener Komponenten und Errichterbetriebe, fristgerechtes Durchführen vorgeschriebener Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle und die sicherheitstechnische Bewertung mit Ermitteln der Prüffristen. Zusätzlich müssen Anlagenbetreiber ihre Beschäftigten regelmäßig und umfassend schulen (s. Merkblatt im Download).

Der Explosionsschutz dieser Anlagen wird auch entsprechend den Regelungen für Explosions-Anlagen  (Ex-Anlagen) geprüft. Somit addieren sich die Prüfpflichten aus dem Ex-Schutz mit den Prüfpflichten für Anlagen (gemäß § 1(2) Abs.4 BetrSichV).

Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55° C wurden vollständig aus den überwachungsbedürftigen Anlagen herausgenommen. Allerdings müssen die Prüfungen nach dem Wasserrecht, dem die Anlagen in der Regel ebenfalls unterliegen, unverändert durchgeführt werden.

Download

Merkblatt über die Pflichten der Betreiber von Tankstellen  (PDF, 111 KB, 2 Seiten)

Rechtliche Grundlage

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - vom 27. September 2002 Internetseite des Bundesministeriums der Justiz 

Ansprechpartner

sind die Mitarbeiter des Referates Anlagensicherheit im Amt für Verbraucherschutz  Fachabteilung Produkt- und Anlagensicherheit

Kontaktmöglichkeit
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Christian Tödter Raum 2.27 Billstraße 80 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-3594 040 4273-10100 christian.toedter@bgv.hamburg.de