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Alles neu in der Pflege? Was sich geändert hat – eine Zusammenfassung!

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Die Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes 2 entfalten seit dem 1. Januar 2017 ihre Wirkung.

Pflege Spaziergang

Die Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes 2 entfalten seit dem 01.01.2017 ihre Wirkung. Betroffene, Arbeitgeber und die Leistungsträger organisieren sich seitdem mit dem neuen Instrumentarium in der Handhabung konkreter Einzelfälle.

Betroffene, Arbeitgeber und die Leistungsträger organisieren sich seitdem mit dem neuen Instrumentarium in der Handhabung konkreter Einzelfälle. Dabei gerät das Gesamtkonstrukt leicht in den Hintergrund. Um den konkreten Überbau der neuen Gesetzeskaskade zu schaffen und sowohl Betroffenen als auch Arbeitgebern die Einordnung der einzelnen Regelungen in das Gesamtpaket zu erleichtern, fassen wir an dieser Stelle die zehn wesentlichen Ansätze zusammen, aus denen heraus sich die konkreten Regelungen ableiten.

1. Durch die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird ein verbesserter Leistungszugang für Menschen mit Demenz geschaffen.

Es wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der insbesondere Personen mit kognitiven Gesundheitseinschränkungen (z.B. Menschen mit Demenz) besser berücksichtigen soll. Hierdurch wird beabsichtigt, einen gerechteren Leistungszugang zu schaffen.

2. Das neue Begutachtungsverfahren ermöglicht eine umfassendere Beurteilung von Pflegebedürftigkeit.

Damit ist ebenfalls die Einführung des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) verbunden, mit dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Pflegeversicherung auf eine neue pflegefachliche Grundlage gestellt werden sollen.

3. Es wurden 5 Pflegegrade statt der bisher 3 Pflegestufen eingeführt.

Hierdurch verändert sich die Systematik zur Beurteilung des Schweregrades der Pflegebedürftigkeit. Die bisherigen Pflegestufen („0“, 1, 2, 3 und Härtefall („3+“)) werden in Pflegegrade (1, 2, 3, 4, 5) überführt, wobei ein Anspruch auf Pflegesachleistung, Pflegegeld, Verhinderungspflege, Tagespflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege erst ab dem Pflegegrad 2 besteht.

4. Neue Leistungen in der ambulanten Pflege 

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in die beiden Sozialgesetzbücher XI und XII geht die neue Leistung der pflegerischen Betreuung einher, die die bisherigen sog. „Anderen Verrichtungen“ des Sozialhilfeträgers integriert. Damit gibt es zukünftig nur noch eine gültige Leistungsbeschreibung der Pflege für Pflegeversicherung und Sozialhilfe. 

5. In der stationären Pflege gibt es einen einheitlicher Eigenanteil für alle Pflegegrade

Zukünftig gibt es einen einheitlichen Eigenanteil, der für alle Pflegegrade gleichermaßen gilt. Damit entfällt der bisherige Anstieg des Eigenanteils mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, wodurch der Angst vor einer Höherstufung entgegengewirkt werden soll.

6. Bereits begutachtete Personen haben einen Bestandschutz

Die Reform wird von umfangreichen Übergangsregelungen begleitet. Hilfe- und pflegebedürftige Menschen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen und eine Pflegestufe zugewiesen bekommen haben, wurden automatisch in einen Pflegegrad überführt. Menschen mit einer Pflegestufe wurden in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet (zum Beispiel von Pflegestufe 1 zu Pflegegrad 2). Personen, die erhebliche Einschränkungen in der Alltagskompetenz aufweisen (zum Beispiel Menschen mit Demenz), vollziehen einen sogenannten Doppelsprung (zum Beispiel von „Pflegestufe 0“ zu Pflegegrad 2). Hinsichtlich des Leistungsumfangs gilt jedoch der Grundsatz, dass niemand schlechter gestellt werden darf als es bisher der Fall ist.

7. Für neu zu begutachtende Personen greift das neue Verfahren seit 1.1.2017

Hilfe- und pflegebedürftige Menschen, die bisher noch keine Leistungen der Pflegeversicherung bezogen haben und denen weiterhin keine Pflegestufe zugewiesen wurde, werden seit 1.1.2017 - bei einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung - nach dem neuen Verfahren begutachtet.

8. Die pflegerische Betreuung wird fester Bestandteil der Pflegeversicherung

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Aufnahme der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen als festen Bestandteil innerhalb der Leistungen der Pflegeversicherung. Bisher waren hierunter ausschließlich die Grundpflege und die Hauswirtschaft aufgeführt. Letztere erfahren darüber hinaus eine redaktionelle Umbenennung in körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

9. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung und Pflegeschulung

Darüber hinaus wurden die Pflegeberatung und die Pflegeschulungen ausgebaut. Sie müssen nun verpflichtend von den Pflegekassen sichergestellt werden, und auf Wunsch der betroffenen Personen auch in der Häuslichkeit vor Ort durchgeführt werden. Auf diese Leistungen haben bereits Personen mit einem Pflegegrad 1 einen Anspruch.

10. Die Entlastungsangebote für pflegende Angehörige werden gestärkt.

Es wurden außerdem die Regelungen der Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie Angebote zur Entlastung im Alltag für pflegende Angehörige besser gefasst, insbesondere im Zusammenhang mit den nach Landesrecht zugelassenen Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Diese unterliegen landesrechtlichen Regelungen, weshalb die strukturelle Ausgestaltung von Bundesland zu Bundesland variiert.

Fazit:

Die Pflege orientiert sich besser an den Bedürfnissen und Herausforderungen der Betroffenen. 

Gerne möchten wir in unseren Praxisforen im Hamburger Forum für Familie und Beruf durch Impulse und Diskussion dazu beitragen, dass Hamburger Unternehmen Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter optimal in Pflegethemen beraten und unterstützen können. Ihre Erfahrungen als Arbeitgeber in der Umsetzung der neuen Verfahrensregelungen sind uns daher wichtig. Dankbar sind wir deshalb für Berichte über die konkrete Umsetzung in Ihrem Betrieb, gerne versehen mit Praxistipps für alle Nutzer unseres Forums. 

Für Rückmeldungen und Anregungen sind wir dankbar und freuen uns auf eine E-Mail an familiensiegel@systemernergie.net.


Weitere Informationen zum Thema Pflege finden Sie hier.

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