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Arbeitsschutz Gefahren aus begasten Transporteinheiten

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Um eine Verbreitung von Schädlingen und Schimmelpilzen oder Verunreinigung von Gütern beim Im- und Export zu verhin­dern findet eine Begasung statt.

begaster Container

Arbeitsschutz: Gefahren aus begasten Transporteinheiten

Begasungsmittel sind gasförmige Stoffe mit giftigen oder gesundheitsschädlichen Eigenschaften, die zur gezielten Abtötung von Schädlingen und Schimmelpilzen eingesetzt werden. Begast werden Güter wie z.B. Trocken- und Schalenobst, Kakao, Nüsse, Ölsaaten, Getreide, Tabak, Pflanzen und Holzprodukte (auch Verpackungsholz). Die Begasung findet in Silos, Flachläger, Schiffen und Containern bzw. den darin gelagerten Sackwaren, Stapelwaren und Schüttgut Anwendung.

Beschäftigte die Güter transportieren, entladen, kommissionieren, kontrollieren und verarbeiten, können einer Gefährdung durch Begasungsmittel ausgesetzt sein. Grundsätzlich können Ladegut und Verpackungen nachgasen, auch wenn die Einheit als bereits belüftet gekennzeichnet ist. So kann das Ausgasen von einzeln in Folien verpackten Ladeguts trotz Belüftung mehrere Tage dauern, was u. a. beim Auspacken oder Kommissionieren im Lager bzw. am Arbeitsplatz zu berücksichtigen ist.

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber, deren Beschäftigte Transporteinheiten öffnen, prüfen oder entladen, müssen in ihrer Gefährdungsbeurteilung konkrete Maßnahmen festlegen, wie verdächtige Transporteinheiten erkannt werden können und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind (z.B. Warn- und Kommunikationssysteme, Schutz von Dritten etc.). Dabei sind auch Notfallszenarien, wie beispielsweise Unfälle oder andere Notfälle zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind Betriebsanweisungen zu erstellen und Beschäftigte zu unterweisen (§ 15f Gefahrstoffverordnung, TRGS 400, TRGS 512).

Hinweise auf potentiell begaste Transporteinheiten

Ein Gefahrenschild mit einem Totenkopf an einem Container.

Auch bei ausschließlicher Verwendung von Harthölzern oder thermisch behandel­ten Verpackungshölzern (ISPM-15 Stempel) ist mit einer möglichen Begasung zu rechnen. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten beim Umgang potentiell begaster Transporteinheiten auf folgende Anzeichen einer Begasung achten:

  • Lade- und Frachtpapiere enthalten gefahrgutrechtlichen Angaben oder Freigabebescheinigung einer Begasung.
  • Das Ergebnis einer Schadstoffmessung ist unspezifisch.
  • Die Transporteinheit ist nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften als begast gekennzeichnet (UN 3359, Klasse 9 und belüftet, Gefahr/Danger, giftig, begast/fumigated, Zutritt verboten, belüftet/ventilated on).
  • Außen oder innen sind Lüftungsschlitze der Transporteinheit abgeklebt.
  • Frachtgut ist auf Holzpaletten oder in Holzverpackungen gepackt.
  • Die Gummidichtungen der Türen des Frachtcontainers sind verklebt.
  • Es befinden sich Schläuche in den Containeröffnungen.
Ein blauer und ein roter Container stehen nebeneinander.

In einigen Fällen wird eine Begasung erst nach dem Öffnen einer Transporteinheit ersichtlich. Dies sind weitere Anzeichen:

  • knoblauchartiger oder fischiger Geruch
  • plötzliche Reizungen, Übelkeit bei den Beschäftigten
  • Verpackungsreste von Begasungsmitteln sind zu sehen (z. B. Pulver, Beutel, Dosen, Druckgasverpackungen, sog. Plates, Folien, Schläuche).

Umgang mit begasten Gütern

Ein offener Container mit Holzbarren drin.

Bei Verdacht auf eine begaste Transporteinheit ist diese wieder zu verschließen und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Die verantwortliche Person ist zu informieren und ein Befähigungsscheininhaber hinzuzuziehen. 

Der Umgang mit begaster Fracht ist nur nach geeigneten Lüftungsmaßnahmen und entsprechender Freimessung einer Fachfirma erlaubt. Begaste Frachtcontainer, die nach der Freigabe nicht sofort entladen, sondern für weniger als 24 Stunden wieder geschlossen wurden, sind vor dem Entladen einer weiteren Lüftung von mindestens 30 Minuten Dauer zu unterziehen. Um Dritte nicht zu gefährden ist dabei ein ausreichender Abstand zu Gebäuden und Arbeitsbereichen sicherzustellen. Bleibt die Transporteinheit länger als 24 Stunden geschlossen, ist eine neue Freigabebe­scheinigung erforderlich (TRGS 512).

Durchführung einer Begasung 

Begasungen sind immer durch eine Fachfirma durchzuführen. Diese muss eine behördliche Erlaubnis und die Personen, die die Begasungen durchführen, gültige Befähigungsscheine besitzen. Die Befähigungsscheine sind abhängig von der Art der Begasung und des Begasungsmittels. Die Fachfirma muss gewährleisten, dass sich die Begasungsleitung in der ersten Phase der Begasung 48 Stunden in der Nähe des Objektes aufhält und innerhalb von 15 Minuten erreichbar ist sowie innerhalb von 2 Stunden vor Ort beim Begasungsobjekt ist. Die wesentlichen Arbeitsschritte bzw. Tätigkeiten zur Durchführung einer Begasung gemäß TRGS 512 sind:

  • Besichtigung des Begasungsobjektes
  • Vorarbeiten, Abdichtung und Dichtheitsprüfung vor dem Eingasen
  • Kennzeichnung der begasten Einheit
  • Lagerung des Begasungsmittels
  • Aus- bzw. Einbringung des Begasungsmittels
  • Überwachung während der Begasungsphase
  • Lüften und Freigabe

Die Begasung von Frachtcontainern außerhalb ortsfester Begasungskammern muss eine Woche vorher, Schiffsbegasungen müssen 24 Stunden vorher schriftlich der zuständigen Behörde angezeigt werden. Für Begasungen von Transporteinheiten, die in einem Hafen- oder Bahnterminal oder sonstigen Umschlagplätzen für den Export bereitgestellt werden, ist eine 24-stündige Mitteilungsfrist ausreichend (TRGS 512). Das Begasen und Lüften von mobilen Transporteinheiten erfolgt auf einem immissionsschutzrechtlich genehmigten Begasungsplatz. Grundsätzlich sind alle Begasungsplätze, also auch die gelegentlich für die Begasung mobiler Container genutzten Plätze, nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Weitere Informationen finden Sie unter: Be- und Entgasungsanlagen

Das Lüften von mobilen Importcontainern auf den dafür bestimmten Plätzen erfordert hingegen allein noch keine besondere Erlaubnis oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Es dürfen sich im Abstand von 10 Metern um den Stellplatz keine anderen Einrichtungen befinden.

Die Entsorgung von Begasungsmittelresten ist Aufgabe der Begasungsfirma. Sollten bei einer Fracht Begasungsmittelreste (z.B. Verpackungen) gefunden werden ist die Entsorgung nach Rücksprache mit der Begasungsfirma durchzuführen. Die Beschäftigten sind bezüglich der Entsorgung aufzuklären und über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten (ggf. besteht Gesundheitsgefahr oder Brandgefahr).

Häufig genutzte Begasungsmittel

Sulfuryldifluorid (SO2F2) ist ein farb- und geruchloses Begasungsmittel, welches als giftig und umweltgefährlich eingestuft ist. Das Produkt wird beispielsweise für die Begasung von Holz, Trockenfrüchten, Nüssen oder Kakao mit Hilfe von Druckgasbehältern, eingesetzt.

Phosphorwasserstoff (PH3) ist ein farbloses Begasungsmittel mit einem knoblauch- oder fischartigen Geruch. Reiner Phosphorwasserstoff ist als sehr giftig, hochentzündlich, ätzend und umweltgefährlich eingestuft. Die Entwicklung von PH3 erfolgt durch Aluminiumphosphid und Magnesiumphosphid in Verbindung mit Wasserdampf in der Umgebungsluft. Aluminiumphosphid in Form eines Presskörpers gast langsam aus. Bei der Anwendung von Beutelprodukten ist eine Ausgasung bis zu 3 Wochen möglich.  Magnesiumphosphid kommt häufig in Begasungskammern und Frachtcontainern zum Einsatz und gast mittels Plates schnell aus. Ein graues Pulver durch das Zerfallen von Pellets oder Tabletten auf den Verpackungen oder dem Containerboden deutet auf Phosphorwasserstoff hin, die Begasungsmittelreste können noch ausgasen und beim Entladen des Containers verschleppt werden.

Brommethan (CH3Br) auch Methylbromid genannt, ist ein farb- und geruchloses Gas, das in hohen Konzentrationen süßlich Chloroform-artig riecht. In der Europäischen Union sind die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid seit 2010 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verboten. Dennoch wird das Begasungsmittel weltweit noch eingesetzt und spielt im internationalen Handel eine wichtige Rolle.

Weiterführende Informationen

Gefahrstoffverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/BJNR164400010.html

TRGS 512
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-512.html

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