Umsatzsteuerbefreiung für Künstler und Schulen
Solokünstler oder Künstlerensemble
Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG brauchen Sie, wenn Sie als Solokünstler oder als festes in- oder ausländisches Ensemble, insbesondere als
- Theatergruppe
- Kammermusikensemble
- Orchester oder Chor
für eine Veranstaltung beim Finanzamt eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen wollen.
Voraussetzungen:
Die Solokünstler oder Ensembles müssen die gleichen kulturellen Aufgaben wie entsprechende staatliche oder kommunale Einrichtungen erfüllen. Veranstalter, die Theater- oder Konzertveranstaltungen der genannten Künstler darbieten, können die Voraussetzungen ebenfalls erfüllen. Ansprechpartner sind Kerstin Sick oder René Born (Adressen unten).
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Künstlerische Schule oder selbständige Lehrer
So können Sie als künstlerische Schule bzw. als selbständige/r Lehrer/in eine Befreiung von der Umsatzsteuer erhalten:
Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a, bb oder b, bb UStG brauchen Sie, wenn Sie
- für eine private Schule oder
- eine andere berufsbildende Einrichtung oder
- als selbständiger Lehrer/selbständige Lehrerin
beim Finanzamt die Befreiung unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienender Leistungen von der Umsatzsteuer beantragen wollen.
Voraussetzungen:
Die private Schule oder Einrichtung, bzw. der selbständige Lehrer muss auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Ansprechpartnerin ist Gisela Flieger (Adresse unten).
Mehr Information finden Sie in den Downloads (unter den Adressen)

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